Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523564/2/Kof/CG

Linz, 03.10.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x gegen den Bescheid der
Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. September 2013, GZ: FE-829/2013 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u.a., zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung

·     der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B,

·     einer allfällig bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung  

·     eines allfällig bestehenden ausländischen EWR-Führerscheines

auf neun Monate – vom 21. Juni 2013 bis einschließlich 21. März 2014 – herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 26 Abs.2 Z1 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

§§ 30 Abs.2 und 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter  Rechtsgrundlagen nach dem FSG und der FSG-GV wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

 

 

- die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, eine allfällige ausländische
Nicht-EWR-Lenkberechtigung und einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein für den Zeitraum von zwölf Monaten – vom 21. Juni 2013 bis einschl. 21. Juni 2014 – entzogen  sowie

- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·      eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·      eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen  und

·      ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 12. September 2013 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20. September 2013 erhoben und beantragt, die Entziehungsdauer auf das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß zu reduzieren.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Bw lenkte am 21. Juni 2013 von 15.40 Uhr bis 15.55 Uhr einen – auf sie zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der
A1 Westautobahn von L. nach A.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle verschuldete die Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging Fahrerflucht.

 

Bei dieser Fahrt befand die Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft einen Atemluftalkoholgehalt von 1,69 mg/l ergeben hat.

 

Die Landespolizeidirektion OÖ. hat mit Straferkenntnis vom 28. August 2013,

Zl. S-27.069/13-1 über die Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO, § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO

Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung

der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;    

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063;

vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,

für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken
von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176 ua.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214 ua.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist dem Besitzer einer – allfällig bestehenden (VwGH vom  17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014) – ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines
(§ 1 Abs.4 FSG) welcher einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1 FSG) in Österreich hat,
die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 (iVm § 5 Abs.1) StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Im vorliegenden Fall ist zum Nachteil der Bw zu berücksichtigen:

-    der sehr hohe Alkoholisierungsgrad (Atemluftalkoholgehalt 1,69 mg/l) –

   dieser bedeutet

·   das beinahe 7-fache des Grenzwertes nach § 14 Abs.8 FSG,

·   mehr als 4-fache des Grenzwertes nach § 5 Abs.1 StVO und

·   mehr als das doppelte des Grenzwertes nach § 99 Abs.1 lit.a StVO

-    das Verschulden eines Verkehrsunfall mit Sachschaden und

-    die Fahrerflucht.

 

Zu Gunsten der Bw ist zu berücksichtigen, dass sie seit ca. 30 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung ist und erstmals ein derartiges Delikt begangen hat.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung

·           der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sowie

·           einer allfällig bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung  

·           eines allfällig bestehenden ausländischen EWR-Führerscheines

auf neun Monate – beginnend mit vorläufiger Abnahme des Führerscheines

(= 21. Juni 2013), somit bis einschl. 21. März 2014 – herab- bzw. festzusetzen.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluft-alkoholgehalt: 0,80 mg/l oder mehr – ein KFZ, dann ist der Betreffende gemäß
§ 24 Abs.3 FSG zu verpflichten

·           eine Nachschulung zu absolvieren,

·           eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,

·           ein vom einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

      Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.08.2003, 2003/11/0145; vom 24.06.2003, 2003/11/0142; v. 13.08.2003, 2003/11/0134; vom 13.08.2003, 2003/11/0133; vom 23.05.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157. 

 

 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs-gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

 

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum