Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531371/5/BMa/TO/HK

Linz, 30.09.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der K-L GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, M, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juli 2013, GZ: 0025544/2008 ABA Nord, mit dem einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen verfügt wurden, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.161/2013 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt  Linz vom 3. Juli 2013, GZ: 0025544/2008 ABA Nord, wurde über den Betrieb der K L GmbH (im Folgenden: Bw) die Stilllegung des Klimagerätes, des Reifenwuchtgerätes sowie der vierten Hebebühne mittels Plombierung der Stromversorgung verfügt.

 

2.1.  Gegen diesen Bescheid hat die Bw Berufung erhoben.

 

2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 67a AVG).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass ein verfahrensrechtliches Erkenntnis zu ergehen hat (§ 67d AVG).

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. 

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 8. Juli 2013 von einem Angestellten des  Unternehmens übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 22. Juli 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 24. Juli 2013 zur Post gegeben und damit um 2 Tage verspätet eingebracht.

 

Die Bw wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 6. August 2013 auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen. In Beantwortung dieses Schreibens erklärte der Rechtsvertreter der Bw, dass der Geschäftsführer der K-L GmbH am Tag der Zustellung bis inklusive 9. Juli ortsabwesend gewesen sei und die Übernahmebestätigung vom 8. Juli 2013 von einem Angestellten unterschrieben worden sei. Die Ersatzzustellung sei somit aufgrund der längeren Ortabwesenheit des Geschäftsführers der Bw erst mit dessen Rückkehr an die Abgabestelle wirksam. Dies wäre der 10. Juli 2013 gewesen.

 

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass zu einer vergleichbaren Situation der VwGH mit Erkenntnis vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082, folgendes ausgeführt hat: „Aus § 16 Abs.5 Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so konnte der Empfänger trotz „Abwesenheit von der Abgabestelle“ – rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Die Ersatzzustellung ist damit dem Grunde des § 16 Abs.5 Zustellgesetz nachwirksam geworden.“

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels geht schon im Hinblick auf diese Judikatur zu Lasten der Bw. Bei einer dokumentierten Ortsabwesenheit von einem Tag kann – entgegen dem Vorbringen der Bw - nicht von einer längeren iSd Zustellgesetzes gesprochen werden.

Im Übrigen wurde das Schriftstück am 8. Juli 2013 von einem Angestellten der Bw entgegen genommen und die Bestellung des Geschäftsführers als Postbeauftragter wurde gar nicht behauptet.

Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann