Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560300/2/BMa/HK

Linz, 20.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des S G vom 19. August 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 13. August 2013, SHV10-66 PNr.:693232, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach den Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG, LGBl.Nr. 74/2011 idF LGBl.Nr. 18/2013) zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 - AVG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 13. August 2013, SHV10-66 PNr.:693232, wurde der Antrag vom 24. Juli 2013 auf der Rechtsgrundlage des § 8 Abs.1 Oö. BMSG 2011 abgewiesen.

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen unter Anführung  der maßgeblichen Rechtsgrundlage des BMSG unter Hinweis auf einen beigelegten Berechnungsbogen aus, bei Gegenüberstellung des monatlichen Haushaltseinkommens mit dem Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei eine Überschreitung dieses Mindeststandards festgestellt worden, weil die Lebensgefährtin des Bw arbeite und durchschnittlich 1.850,59 Euro pro Monat verdiene.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige am 19. August 2013 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, der auch die Mitteilung der Wohnungszuteilung an A K B mit Mietvertragsbeginn per 1. Dezember 2009 und die Stromjahresabrechnung für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 angeschlossen ist.

 

1.4. Aus dem vorgelegten Schreiben hinsichtlich Wohnungszuteilung geht hervor, dass im Jahr 2009 die monatliche Wohnungsbruttomiete 640,11 Euro beträgt und aus der Strom-Jahresabrechnung ergibt sich ein zu zahlender Betrag von 87,86 Euro. Mit dieser nicht begründeten Berufung beantragt der Bw – konkludent – die Aufhebung des abweisenden Bescheids.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 20. August 2013 vorgelegt.

 

2.2. Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsinstanz, die gemäß § 27 Oö. BMSG iVm § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Akteneinsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu SHV10-66 PNr.: 693232. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung vom Berufungswerber nicht beantragt wurde und auch vom entscheidenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenats als nicht erforderlich erachtet wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht anzuberaumen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentlicher  Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Berufungswerber S G, geb. X, ist staatenlos und aus Syrien stammend. Ihm wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 3. Juni 2013, SHV10-66 PNr.: 693232, eine bis 31. Juli 2013 befristete Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zugesprochen. Vor Ablauf der Befristung hat der Bw niederschriftlich bei der Stadtgemeinde L am 24. Juli 2013 um Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung angesucht, weil sich seine Einkommensverhältnisse nicht verändert haben und er seit 27. Mai das Projekt „step by step“ besucht.

 

Anlässlich einer Vorsprache wurde von G eine Bestätigung über eine geringfügige Beschäftigung für den Monat Juli, mit Eintritt 15. Juli 2013, vorgelegt, wonach dieser einen Betrag von 76 Euro ausbezahlt bekommen hat. Die behördlichen Erhebungen haben auch ergeben, dass G seit eineinhalb Jahren in Lebens- und Haushaltsgemeinschaft mit  B A K in der H in L lebt und diese ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Februar 2013 bis Juli 2013 in Höhe von 1850,59 Euro bezieht.  

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die aufgenommenen Beweise sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben.

 

3.3. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

Gemäß § 6 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtlos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.           des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2.           tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Die aufgrund des Oö. BMSG ergangene Mindestsicherungsverordnung legt im § 1 Abs.1 die Höhe der monatlichen Geldleistungen nach Personengruppen fest.

 

Nach § 1 Abs.1 Z3a leg.cit soll eine volljährige Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt, 611 Euro erhalten (LGBl.Nr. 75/2011 idF LGBl.Nr. 24/2013).

 

3.3.2. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der zu gewährende Mindeststandard für 2 erwachsene Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, monatlich 1.222 Euro beträgt. Dem gegenüber steht ein Haushaltseinkommen von 1.926,59 Euro. Daraus aber ist ersichtlich, dass das Einkommen des Bw und seiner in Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebensgefährtin den Richtsatz gemäß § 1 Abs.1 Z3a Oö. BMSV übersteigt und dementsprechend war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Der Bw wird aber darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung möglich ist, sofern sich die Lebensumstände ändern.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag.a Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum