Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560304/2/Py/Hu

Linz, 27.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, gegen den Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. August 2013, Gz. 3.01-ASJF, betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 6, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idgF.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. August 2013, Gz. 3.01-ASJF, wurde in Spruchpunkt 1.a) der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß §§ 4ff iVm §§ 13, 27, 31 und 34 Oö. BMSG der Mindeststandard für Wohngemeinschaft/Partnerschaft gemäß § 1 Abs.1 Z3a Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl.Nr. 75/2011 idgF, zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte betreffen die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die minderjährigen Kinder der Bw und die einzusetzenden eigenen Mittel. In der Begründung wird bezugnehmend auf Spruchpunkt 1.a) ausgeführt, dass der Lebensgefährte der Bw, Herr x, am 17. Juli 2013 in den Haushalt der Bw gezogen ist. Der für sie anzuwendende Mindeststandard für die Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung habe sich daher geändert und wird die zuletzt mit Bescheid vom 8. April 2013 zuerkannte Leistung mit 17. Juli 2013 eingestellt und neu festgelegt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung, in der diese zusammengefasst vorbringt, dass sie geschieden ist und als Alleinerziehende für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen hat. Derzeit besuche sie einen Vorbereitungslehrgang für die Lehrabschlussprüfung als Bürokauffrau. Sie suche zudem freie Lehrstellen im Bereich Reisebüro. Ihr Freund, Herr x, ist seit 17. Juli 2013 bei ihr als Nebenwohnsitz gemeldet und befinde sich derzeit als Tourist in Österreich. Es ist geplant, dass sie ihn am 11. September 2013 heiratet. Durch die Kürzung der Mindestsicherung sei sie in eine schlimme finanzielle Notlage gekommen, da sie für alles aufkommen müsse. Ihr Freund sei nicht in der Lage, für sie und ihre Kinder zu sorgen, da er keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis hat. Selbst verheiratete Paare, die sich in einer Notlage befinden, hätten das Recht auf eine Mindestsicherung, weshalb sie diese in der Höhe des zuvor gewährten Ausmaßes bekommen möchte.

 

3. Mit Schreiben vom 26. August 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. Gemäß §§ 27 und 29 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung weder beantragt noch für erforderlich erachtet wurde, war diese gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

4.1. Die Bw ist österreichische Staatsbürgerin und lebt gemeinsam mit ihren Kindern x, geb. x, x, geb. x und x, geb. x, in x. Sie ist seit 10. Dezember 2012 vom Kindesvater geschieden. Sie bezieht Unterhaltsvorschuss, beim AMS arbeitssuchend gemeldet und bezieht Leistungen des AMS.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. April 2013 wurde der Bw aufgrund der sozialen Notlage Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in Höhe des Mindeststandards gemäß § 1 Abs.1 Z1 Oö. BMSV für alleinerziehende und für ihre Kinder gemäß § 1 Abs.1 Z3a Oö. BMSV unter Einsetzung der in Spruchpunkt 2. angeführten eigenen Mittel zuerkannt befristet bis 30. September 2013.

 

Seit 17. Juli 2013 ist der Lebensgefährte der Bw, der mazedonische Staatsangehörige Herr x bei der Bw als Nebenwohnsitz polizeilich gemeldet. Die Bw und Herr x beabsichtigen, im September 2013 zu heiraten.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. August 2014, GZ. 3.01.ASJF, erfolgte aufgrund der geänderten Wohnsituation eine Neubemessung der der Bw zuerkannten Leistung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird in dieser Form von der Bw auch nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs.1 insbesondere

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung und Berücksichtigung des Einkommens- und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung

  1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs.1 und
  2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs.3 festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z3a Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl.Nr. 75/2011 idF LGBl.Nr. 24/2013 betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, 611 Euro pro Person.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 erster Satz Oö. BMSG ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß der bedarfsorientierten Mindestsicherung maßgebende Voraussetzung ändert.

 

5.2. Die Bw spricht sich in ihrer Berufung gegen den für sie nunmehr von der belangten Behörde angewandten Mindeststandard gemäß § 1 Abs.1 Z3a Oö. BMSV aus. Die Bw gesteht jedoch in ihrer Berufung ein, dass ihr Lebensgefährte inzwischen während seiner Österreich-Aufenthalte bei ihr wohnhaft und polizeilich gemeldet ist und zudem eine Verehelichung beabsichtigt ist.

 

Aus § 6 Oö. BMSG ist erkennbar, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage ist, wobei durch Abs.1 deutlich gemacht wird, dass soziale Notlagen jeweils auf Ebene eines Haushalts betrachtet werden. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Oö. BMSG hat die Oö. Landesregierung im Rahmen der Verordnung über die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. BMSV) Mindeststandards festgelegt, die u.a. zwischen alleinstehenden oder alleinerziehenden Personen (§ 1 Abs.1 Z1 Oö. BMSV) und volljährigen Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs.1 Z3 Oö. BMSV), unterschiedlich hohe Mindeststandards festlegen. Seitens der Bw wurde nicht bestritten, dass sich ihre Wohnsituation insofern geändert hat, als ihr künftiger Ehemann bei ihr polizeilich gemeldet wohnhaft ist. Wenn es sich dabei auch nicht um den Kindesvater handelt, so liegt damit für die Bw auch nicht mehr die Situation einer Alleinerziehenden vor, da dieser Begriff nicht im Sinne einer familienrechtlichen Obsorge zu verstehen ist. Sofern ihr Lebensgefährte mangels Arbeitsmöglichkeit nicht finanziell zum gemeinsamen Haushalt beitragen kann, so verbessert diese neue Wohnsituation zumindest die berufliche Situation der Bw, da im gemeinsamen Haushalt ein höheres Ausmaß an abgedeckten Kinderbetreuungszeiten vorhanden ist.  

 

Aufgrund dieser geänderten Wohnsituation erfolgte von der belangten Behörde zu Recht eine Neufestsetzung des der Bw zustehenden Mindeststandards.

 

Da somit die Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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