Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560305/2/Re/CG

Linz, 26.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Herrn x, vom 28. August 2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. August 2013, GZ: 3.01 - ASJF, betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2. und 4.lit.b) des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben werden.

Im Punkt 3. des angefochtenen Bescheides wird das Datum „1. April 2013“ auf „1. März 2013“ richtiggestellt.

 

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruchpunkt 4. lit.a)  bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 8, 9, 13, 27 und 31 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idF LGBl.Nr. 18/2013  und in Verbindung mit §1 der Mindestsicherungsverordnung (Oö BMSV) i.d.g.F.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.           Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem bekämpften Bescheid vom 13. August 2013, GZ: 3.01 – ASJF, den Spruch des Bescheides vom 15. April 2010 wie folgt geändert:  

„1.   Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen von 17. August 2012 bis 31. Dezember 2012 wie folgt zuerkannt:

 

a) x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehende gem. §1, Abs.1, Z. 1 Oö. BMSV

 

2.            Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen von 1. Jänner 2013 bis 31. März 2013 wie folgt zuerkannt:

 

a)    x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehende gem. §1, Abs.1, Z. 1 Oö. BMSV

 

3. Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen von ab 1. April 2013 wie folgt zuerkannt:

a)   x, geb. x

      Mindeststandard für Alleinstehende gem. §1, Abs.1, Z. 1 Oö. BMSV

 

4.   Als eigene Mittel sind einzusetzen:

a) x, geb. x

    Sonstige Einkommen bei Taschengeld x

 

b) x, geb. x

    Sonstige Einkommen bei Land Oö. SMEK

 

Rechtsgrundlagen

§§ 4ff iVm. 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm. Artikel IV Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 der No­velle des Oö. CHG und des Oö. BMSG, LGBl Nr. 18/2013, iVm §1 Oö. BMSV

 

Hinweis:

Der nach Maßgabe Ihres Antrages zustehende Betrag der Hilfe zur Sicherung des Le­bensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den 1. Monat jeweils zu Spruchpunkt 1, 2 bzw. 3 ist im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt. Dieses stellt einen integrierten Bestandteil der Begründung dieses Bescheides dar (§ 31 Abs. 3 Oö. BMSG).

 

Bereits ausbezahlte Leistungen werden mit den im Berechnungsblatt dargestellten Beträgen gegenverrechnet.“

 

Begründend wird ausgeführt, dass diese Änderung aufgrund der neuen Gesetzeslage, die rückwirkend mit 17. August 2012 in Kraft getreten ist, erfolgt und als Sachverhalt feststeht, der Berufungswerber habe entsprechend dem Bescheid vom 15. April 2010 subsidiäres Mindesteinkommen in der Höhe von 657,75 Euro (inkl. Sonderzahlungen) gemäß § 16 Oö. ChG erhalten. Er habe seit 01.10.2010 eine fähigkeitsorientierte Arbeit in der Tagesstruktur x der x – Ges. für psychische und soziale Gesundheit und beziehe ein Taschengeld in der Höhe von durchschnittlich 323,40 Euro im Jahr 2012, von Jänner bis März 2013 durchschnittlich 271,00 Euro und im April 2013 280,00 Euro. Gemäß Art. IV Abs. 3 Z.1 der Änderung des Oö. ChG und des Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, werde der auf der Grundlage des Oö. ChG erlassene bisherige Bescheid als Bescheid nach dem Oö. BMSG übergeleitet und befinde er sich auf Grund der dargestellten Einkommenssituation in einer sozialen Notlage.

 

2.           Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber (in der Folge: Bw), übermittelt von Herrn x, x, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der  Begründung, es werde ihm bei der Mindestsicherung im Rahmen des Einsatzes eigener Mittel als Einkommen das „Taschengeld FA“ angerechnet. Dieses Taschengeld stelle eine freiwillige Zuwendung der x ohne rechtliche Verpflichtung dar. Er habe auf die Zuwendung keinen Rechtsanspruch, es handle sich um eine Leistung aufgrund einer Behinderung (ChG).

Durch die Überleitung vom subsidiären Mindesteinkommen in die bedarfsorientierte Mindestsicherung komme es im Übrigen bei ihm zu erheblichen finanziellen Einbußen. Im Sinne des Verschlechterungsverbotes dürften aber die zuletzt anerkannten Leistungen nicht unterschritten werden weshalb beantragt werde, den Bescheid aufzuheben.

 

3.            Mit Schreiben vom 28.08.2013, GZ: 3.01 - ASJF legt der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz diese Berufung gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor.

Gemäß § 49 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Berufungsentscheidung zuständig und hat gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

4.            Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, war eine solche gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass dem Berufungswerber, geb. am x, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in x, gemäß Bescheid der Erstinstanz vom 15. April 2010 ein subsidiäres Mindesteinkommen seit zumindest 1. Mai 2010 gewährt wurde.

Der nunmehr ergangenen und bekämpfte Überleitungsbescheid zur bedarfsorientierten Mindestsicherung geht von einem Richtsatz für alleinstehende Personen aus, die über keinen Anspruch auf Familienbeihilfe verfügen.

Der Berufungswerber hat von der x, x, x, unbestritten monatliches Entgelt aus fähigkeitsorientierter Aktivität („Taschengeld“) in der Höhe von durchschnittlich 323,40 Euro im Jahr 2012, von Jänner bis März 2013 durchschnittlich 271,00 Euro und im April 2013 280,00 Euro, erhalten.

 

5.            Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß Art. IV Abs. 1 des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden (im Folgenden: Landesgesetz LGBl.Nr. 18/2013) tritt dieses Landesgesetz mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft (Anm. UVS: Kundmachung am 15.2.2013, Inkrafttreten somit am 1.3.2013). Artikel II Z 5 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Artikel II Z 3, 4 und 6 treten mit 17. August 2012 in Kraft.

 

Art. II Z 3 Landesgesetz LGBl.Nr. 18/2013 lautet:

„3. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Gesonderte Mindeststandards sind für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 fallen."

 

Gemäß Artikel IV Abs.4 Z 2 Landesgesetz LGBl.Nr. 18/2013 gilt für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, dass die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gem. § 16 Abs. 6 und 7 ChG nicht unterschritten werden darf.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.    tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 Oö. BMSG sind Ansprüche hilfsbedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, auf  Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z 2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet:

„Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens:

 

(1) Beim Einsatz der eignen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1.    freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs.2;

2.    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3.    Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen (Anm: LGBl. Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eignen Einkommens verlangt werden.“

 

5.2.        Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2010 gemäß § 16 des Oö. Chancengleichheitsgesetzes für Menschen mit Beeinträchtigungen ein subsidiäres Mindesteinkommen in der Höhe von monatlich 641,47 Euro (inkl. Sonderzahlungen), dies in Verbindung mit den Bestimmungen der Chancengleichheitsbeitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 39/2009, gewährt. Dem damaligen Ausgangsbetrag lt. Oö. Chancengleichheitsbeitrags- und Richtsatzverordnung in der Höhe von 596,45 Euro als Einkunft aus Arbeit und fähigkeitsorientierter Aktivität wurden 148,46 Euro angerechnet abzüglich eines Freibetrages lt. Mindestbetrag von 101,84 Euro. Daraus errechnete sich der monatliche Auszahlungsbetrag von 641,47 Euro.

 

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird rückwirkend ab 17. August 2012 dieser Bescheid betreffend subsidiäres Mindesteinkommen nach der oben angeführten Übergangsbestimmung zur bedarfsorientierten Mindestsicherung übergeleitet und eine monatliche Geldleistung (Mindeststandard) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG zuerkannt.

 

Anlässlich der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung ist zunächst zu Gunsten des Berufungswerbers auszusprechen, dass die ihm zukommende Hilfeleistung nach den Inkrafttretens – und Übergangsbestimmungen des Art. IV Abs.1 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013, im gegenständlichen Falle nicht rückwirkend ab 17. August 2012 den Bestimmungen des Oö. BMSG zu unterstellen ist. In der genannten Gesetzesbestimmung ist festgehalten, dass unter anderem Art. II Z 3, welcher die Bestimmung des § 13 Abs. 3a Oö. BMSG (nach der gesonderte Mindeststandards für volljährige Personen festzusetzen sind, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs.3 Z 5 fallen) betrifft, mit 17. August 2012 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das genannte Landesgesetz in den für diesen Fall wesentlichen Passagen mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetz für Oberösterreich folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2013, in Kraft. Unter Zugrundelegung der dem Bw anzurechnenden Fakten ist festzuhalten, dass er die Bestimmung des Art. IV Abs. 1 in Verbindung mit Art. II Z 3 des Landesgesetzes LGBl.Nr. 18/2013 nicht erfüllt, zumal in dieser Bestimmung lediglich Familienbeihilfenbezieher genannt sind und der Bw keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat oder gehabt hat. Der gegenständliche Fall unterliegt daher nicht den genannten Übergangsbestimmungen, was im gegenständlichen Fall dazu führt, dass eine Überleitung von Bescheiden nach § 16 ChG als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG erst mit Inkrafttreten des Landesgesetzes am 1. März 2013 wirksam ist. Eine rückwirkende Überleitung für die Zeit ab 17. August 2012  in das Regime des Oö. BMSG ist daher im gegenständlichen Fall mangels Anwendbarkeit der zitierten Übergangs­bestimmung nicht rechtskonform, weshalb die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben waren. Gleichzeitig war im Punkt 3. das den Übergangsbestimmungen entsprechende richtige Leistungsdatum auf 1. März 2013 zu korrigieren.

Der Spruchpunkt 4.lit.b) kann ebenfalls entfallen, da gleichzeitig mit der Überleitung Auszahlung aus Oö SMEK nicht mehr erfolgen.

 

5.3.        In der Begründung bringt der Berufungswerber vor, es werde ihm der Einsatz eigener Mittel als Einkommen „Taschengeld FA“ angerechnet, obwohl dieses Taschengeld eine freiwillige Zuwendung der x ohne rechtliche Verpflichtung darstelle.

Hiezu ist festzustellen, dass das Oö. BMSG von einem sehr weiten Einkommensbegriff ausgeht (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (siehe Beilage 434/2011 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 37): „Abs.1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung (§ 9 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz). Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfegesetzverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll - ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“

 

Bei der Gewährung von „Taschengeld“ im Rahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität handelt es sich zudem nicht um freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG). In der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, „Leistungskatalog und Qualitätsstandards Fähigkeitsorientierte Aktivität“ vom Mai 2004 (aktualisiert 2008) wird unter Punkt 9.4. ausdrücklich auf eine Entgeltregelung bei fähigkeitsorientierter Aktivität Bezug genommen und ausgeführt, dass das Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität keine existenzsichernde Funktion hat, sondern als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen der Kundinnen und Kunden dient. Das Entgelt wird zwischen den Kunden/- und Kundinnenvertreter/innen, den Trägern und der Abteilung Soziales festgelegt, wobei die Einnahmen nicht an die Höhe der Erlöse einer Einrichtung gekoppelt sind. Am Beginn der Tätigkeit wird den Kundinnen und Kunden mitgeteilt, wie hoch das Entgelt ist und woraus es sich zusammensetzt (z.B. Dauer der Trägerzugehörigkeit, regelmäßige Anwesenheit, Arbeitsverhalten). Das Entgelt ist als  Bestätigung für erbrachte Leistungen zu sehen, soll Anreiz zur Beschäftigung schaffen und die Lebensqualität der Kundinnen und Kunden steigern. Angeführt wird, dass nur die Tätigkeit abgegolten wird und darauf geachtet wird, dass es durch das Entgelt in der fähigkeitsorientierten Aktivität zu keinem Verlust anderer subsidiärer Unterstützung kommt.

 

x handelt auf Grundlage der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung. Das der Bw als „Taschengeld“ ausgezahlte Entgelt wird daher nicht „freiwillig“ oder „ohne rechtliche Verpflichtung“ iSd § 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG erbracht. Der Umstand, dass das „Taschengeld“ (Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität) keine existenzsichernde Funktion hat und als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistung dient, ändert nichts daran. Die Ausnahmebestimmung iSd § 9 Abs.1 Z 1 Oö. BMSG ist daher nicht anwendbar.

 

Im Gegensatz zu der auf Grundlage des ChG ergangenen Richtsatzverordnung wurden jedoch keine Verordnung iSd § 9 Abs.2 bzw. Abs.3 Oö. BMSG erlassen, die im Zusammenhang mit dem Entgelt aus fähigkeitsorientierter Aktivität einen Freibetrag bzw. eine Ausnahme anordnet. Das der Bw ausgezahlte „Taschengeld“ ist daher als Einkommen bzw. tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs.1 Oö. BMSG bei der Berechnung des der Bw gebührenden monatlichen Betrags anzurechnen.

 

Zum angesprochenen Verschlechterungsverbot beim Wechsel vom Oö. ChG (subsidiäres Mindesteinkommen) zum Oö. BMSG ist anzumerken, dass gemäß Art. IV Abs.4 Z2 des Landesgesetzes LGBl.Nr. 18/2013 die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf. Dies bedeutet, dass die Richtsätze des ChG (x14/12) mit dem nunmehr anzuwendenden BMS-Mindeststandard (der nur 12 mal ausbezahlt wird) zu vergleichen sind und nur daran eine mögliche Verschlechterung zu bewerten ist. An konkreten Zahlen ist dazu festzuhalten, dass im Jahr 2012 (für das Jahr 2013 besteht kein Richtsatz) ein ChG-Richtsatz von 829,75 Euro (711,22 × 14/12) einem BMS-Mindeststandard von 843,70 Euro (für das Jahr 2013 867,30 Euro) gegenübersteht. Ein Vergleich der Zahlen zeigt, dass es, bezogen auf den anzuwendenden Richtsatz, zu einer - wie vom Berufungswerber angesprochenen - Verschlechterung nicht gekommen ist.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass dem Berufungsvorbringen betreffend Anrechnung eines Taschengeldes bzw. betreffend Verschlechterungsverbot nicht Folge gegeben werden konnte.

Trotzdem waren jedoch unter Beachtung der zitierten gesetzlichen Grundlagen, insbesondere dem Inkrafttreten durch die Übergangsbestimmungen des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert wurden und gleichzeitig die ausgesprochene Überleitung vorsehen (LBGl. Nr. 18/2013) die Spruchpunkte 1., 2. und 4.lit.b) des bekämpften Bescheides zu streichen und Punkt 3., wie ausgesprochen, zu korrigieren, somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger