Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730767/6/BP/WU

Linz, 04.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, Staatsangehöriger von Armenien, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. August 2013, AZ: 1031819/FP/13, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Rückkehrverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 13. August 2013, AZ: 1031819/FP/13, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

Sie wurden am 06.10.2012 vom LPD , PI Innere Stadt, der Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachtes des Diebstahles angezeigt.

Mit Urteil des LG Wels, GZ: 13 Hv 13/13k vom 08.03.2013 wurden Sie rechtskräftig wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB, 164 (1) StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt verurteilt.

Dem Schuldspruch zufolge haben Sie seit September 2010 bis 25.10.2012 in Wels

1.) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar in zahlreichen Angriffen Verfügungsberechtigten verschiedener Handelsketten sowie Warengeschäfte nachfolgend angeführte Gegenstände in unbekanntem Wert, und zwar:

a)     10 Pkg. Mirabell Mozarttaler

b)    9 Pkg. Mirabell Mozartkugeln

c)     1 Pkg. Toblerone Tobelle

d)    3 Pkg. Ferrero Küsschen

e)     1 Pkg. Mautree Truffout Truffles

f)     2 Pkg. Celebrations

g)    1 Pkg. Joghurette

h) 1 Pkg. Snickers

i) 1 Pkg. Fruchtbonbons

j) 3 Pkg. Trockenfrüchte

k) 12 Pkg. Nusskern-Mischungen

I) 2 Pkg. Haselnusskerne

m) 2 Pkg. Mandeln

n) 1 Stück Elvital Anti Haarbruch

o) 1 Stück Elivital Color-Glanz

p) 1 Stück Schwarzkopf Gliss-Kur

q) 1 Stück Nivea Visage

r) 1 Stück Nivea Fresh Natural

s) 1 Stück Nivea Dry Comfort

t) 2 Stück Nivea Nachtpflege

u) 1 Stück Odol Mundpflege

v) 1 Stück Perlweiß

w) 1 Stück Mentadent Zahnpasta

x) 1 Stück Odol Med 3 Zahnpasta

y) 1 Stück Protefix Haftcreme

z) 2 Paar Damenlederhandschuhe

 

sowie am 27.09.2012 Verfügungsberechtigten der Firma X eine Jogginghose, eine Haube, eine Sportbekleidung sowie eine Sonnenbrille im Gesamtwert von EUR 334,88, wobei diese Handlungen infolge Betretens auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist.

 

2.) Den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, indem Sie von einer unbekannten Person namens Abdullah nachfolgend angeführte Gegenstände zur Aufbewahrung übernahmen, und zwar:

a)     19 Stück Lippenstift

b)    25 Stück Loreal Produkte

c)     5 Stück Astor Produkte

d)    2 Stück S-he Stylezone Produkte

e)     3 Stück essence Produkte

f)     5 Stück Max Factor Produkte

g)    1 Stück Paco Rabanne Eau de Parfüme.

 

Sie haben hiedurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie das Vergehen der Hehlerei begangen.

 

Zu Ihrem Werdegang im Bundesgebiet: Sie kamen am 16.06.2008 mit Ihrer Lebensgefährtin X über unbekannt illegal mit einem Kastenwagen in das Bundesgebiet und stellten am 16.06.2008 beim Bundesasylamt Linz einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie haben einen Sohn, X, X, der in Ihrer Heimat lebt. Im Heimatland leben ebenfalls Ihre Eltern und Geschwister (ein Bruder und zwei Schwestern). Mit Bescheid des BAA vom 04.05.2009 wurde Ihr sowie der Antrag der Lebensgefährtin auf Asyl gemäß §§ 3,8 AsylG negativ beschieden und eine Ausweisung ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Berufung ist seit 26.05.2009 beim Asylgerichtshof anhängig.

Mit Urteil des BG Wels, 16U 271/2011d vom 27.10.2011 wurden Sie r.k. mit 02.11.2011 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Wochen verurteilt. Mit Urteil des LG Wels, GZ: 13 Hv 13/13k vom 08.03.2013 wurden Sie rechtskräftig wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB, 164 (1) StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt verurteilt, wie eingangs aufgezeigt.

Am 23.04.2013 wurden Sie der Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachtes der schweren Nötigung angezeigt. Sie sollen am 23.04.2013 gegen 10.00 Uhr in Wels, X, Ihre Lebensgefährtin X mit dem Tode bedroht haben, sollte sie anlässlich eines Streites die Polizei verständigen. Es wurde gegen Sie eine Wegweisung/Betretungsverbot ausgesprochen.

Am X wurde Ihr Sohn X und am X Ihr Sohn X geboren. Bei beiden ist auch das Asylverfahren in Berufung.

 

Am 15.07.2013 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend der beabsichtigten Erlassung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Rückkehrverbotes übermittelt.

 

(...)

 

Am 31.07.2013 langte Ihre Stellungnahme ein. Sie geben zusammengefasst an, dass bei Ihrem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet sei, da Sie vom Gericht nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Sie verweisen auf Ihr Asylverfahren und geben an, schwerwiegende psychische Probleme zu haben, die eine laufende fachärztliche, psychiatrische Behandlung erforderlich machen. Sie befänden sich auch in Psychotherapie bei X. Diese notwendige medizinische Behandlung wäre in Armenien nicht sichergestellt. Sie legen Befunde aus den Jahren 2009-2011 vor. Weiters baten Sie auf Ihre Familie Rücksicht zu nehmen, die durch die Auswirkungen des Rückkehrverbotes unschuldig in Mitleidenschaft gezogen würden. Sie seien in Österreich gut integriert und sprechen gut Deutsch.

Insgesamt seien Ihre persönlichen Interessen höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen. Sie baten, von der Erlassung eines Rückkehrverbotes abzusehen.

 

1.1.3. Die belangte Behörde hat erwogen,

dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Gründe für ein Rückkehrverbot vorliegen, grundsätzlich maßgeblich ist, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin in dem Sinne zutrifft, dass die Erlassung des Rückkehrverbotes erforderlich erscheint, um eine von Ihnen ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Dabei ist auch festzustellen, ob dies unter dem Aspekt des Schutzes des Privat- und Familienlebens zulässig ist. Nach Meinung der Behörde war davon auszugehen, dass Ihr der Verurteilung zu Grund liegendes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, Eigentums-Kriminalität hintan zu halten. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums-Kriminalität und die Tendenz der mehrmaligen Tatbegehung stellt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Besonders die Tatbegehung erscheint für die Allgemeinheit gefährlich und lässt eine persönliche Haltung erkennen, die den Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gesellschaft fundamental zuwiderläuft. Ihr Gesamtverhalten bedeutete eine grobe Missachtung der Rechtsordnung und einen ausgeprägten Mangel an Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten.

Wenn Sie nun bitten, auf Ihre Familie Rücksicht zu nehmen, so muss dem entgegnet werden, dass Sie bei Begehung der Taten keine Rücksicht auf die Familie genommen haben und am 23.04.2013 aus der Wohnung weggewiesen wurden. Sie haben sich die Folgen für Ihre kriminellen Taten selbst zuzuschreiben.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Ihr oben festgestelltes Verhalten ist zwar in der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Zi. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3 FPG, auf welche der § 54 Abs. 2 FPG verweist, nicht enthalten, jedoch ist dieses von Ihnen gezeigte Verhalten jenen des § 54 Abs. 2 FPG in der dort zum Ausdruck gebrachten Haltung gleich zu halten. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Rückkehrverbotes wiegen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation, zumal erst nach durchsetzbarer Ausweisung im Asylverfahren das Rückkehrverbot zu einem Einreiseverbot wird.

 

Die Dauer des erlassenen Rückkehrverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 20. August 2013 – bei der belangten Behörde eingelangt am 28. August 2013 – rechtzeitig Berufung.

 

Eingangs stellt der Bw die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des Rückkehrverbotes angemessen herabzusetzen.

 

Begründend führt der Bw ua. aus, dass die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, eine solche Entscheidung sei erforderlich, um eine erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, nicht gerechtfertigt sei. Die Freiheitsstrafe sei vom LG Wels bedingt nachgesehen worden und sei die zugrundeliegende Tat somit nicht von einer solchen Schwere, dass das Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine derartige Vorgangsweise gerechtfertigt sein würde. Bei einem weiteren Aufenthalt des Bw in Österreich würde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet werden.

 

Der Bw habe sich in Österreich bereits gut integriert. Er spreche gut Deutsch und habe Deutschkurse absolviert. Seine Bindungen zum Herkunftsstaat seien nicht mehr ausgeprägt. Er leide an schwerwiegenden psychischen Problemen, die eine laufende fachärztliche psychiatrische Behandlung erforderlich machen würden. Es seien eine posttraumatische Belastungsstörung, eine histrionische Persönlichkeitsstörung, eine Impulskontrollstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Er befinde sich in Psychotherapie bei X, werde medikamentös behandelt und müsse immer wieder zu stationären Behandlungen ins Krankenhaus. Diese notwendige medizinische Behandlung sei in Armenien nicht sichergestellt.

 

Sein Familienleben sei durch ein Rückkehrverbot im Hinblick auf seine in Österreich geborenen Kinder. Diese würden durch die Auswirkung des Rückkehrverbots auf die ganze Familie unschuldig in Mitleidenschaft gezogen werden, da eine Aufrechterhaltung des Familienlebens diesfalls nicht möglich sein würde.

 

Insgesamt betrachtet seien daher seine persönlichen Interessen höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen; ein Rückkehrverbot greife in sein Recht auf Familien- und Privatleben ein. Da die Erlassung eines Rückkehrverbotes abgesehen von der fehlenden Subsumierbarkeit meines Verhaltens unter § 53 Abs. 2 FPG 2005 nicht dringend geboten sei, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zu erreichen, sei ein solches gem. § 61 FPG unzulässig.

 

Er wende sich weiters in eventu auch ausdrücklich gegen die Dauer des verhängten Rückkehrverbotes von 5 Jahren, da dieses Ausmaß im Hinblick auf den Grund der Verhängung und die oben beschriebenen Umstände insb. im Hinblick auf Art. 8 MRK unverhältnismäßig sei.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 30. August 2013 zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Zusätzlich wurde am 3. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten 1.1.2. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, dass der Bw mit Urteil des LG Wels vom 18. Juni 2013, zu 013 HV 77/2013k (rechtskräftig am 22. Juni 2013) wegen § 15 und 105 ABs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt wurde. 

 

2.3.2. Aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich weiters, dass der Bw seine Straftaten lediglich seinem „kranken Kopf“ zuschreibt, angibt aber jetzt keine Probleme damit zu haben. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit den Straftaten ist nicht feststellbar. Auch die Wegweisung und die darauf folgende Verurteilung wegen versuchter Nötigung sieht der Bw gleichermaßen.

 

Der Bw ging nach einem 8-jährigen Schulbesuch in Armenien keiner Arbeit nach, sondern betrieb verschiedene Sportarten. In Armenien sind seine Eltern, 2 Schwestern und 1 Bruder sowie seine Exfrau und ein gemeinsames Kind (heute ca. 20 Jahre alt) aufhältig.

 

In Österreich verfügt der Bw über keinen Freundes- und Bekanntenkreis. Er besucht regelmäßig die Psychotherapie bei X.

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war auffällig, dass der Bw jegliche Frage nach seinen verschiedenen Straftaten bzw. nach der Wegweisung zwar sprachlich verstand, aber lapidar stets mit seinem „kranken Kopf“ entschuldigte ohne den Eindruck zu erwecken, dass er sich mit dem Unrechtsgehalt auch nur irgendwie beschäftigt habe.

 

2.4.2. Glaubhaft gab der Bw an, dass er in Österreich keinerlei Freundes- oder Bekanntenkreis habe. Mit der Ehegattin und den beiden Kleinkindern lebt er auch jetzt in gemeinsamem Haushalt. Ein Kind besucht aktuell den Kindergarten.

 

In Armenien leben noch die unter Punkt 2.3.2. angeführten Personen. Auch die Schilderung seines Schulbesuchs und seiner sportlichen Aktivitäten sind glaubhaft. 

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2013, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund seines Asylantrages vom 16. Juni 2008, als Asylwerber anzusehen ist, zumal das diesbezügliche Verfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daher fällt der Bw grundsätzlich unter den Adressatenkreis des § 54 Abs. 1 FPG.

 

3.1.3. Zur Anwendung dieser Bestimmung bedarf es allerdings auch der Voraussetzung, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.2.1. Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.

 

Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

3.2.2. Da der Bw mit Urteil des LG Wels, GZ: 13 Hv 13/13k vom 08.03.2013 rechtskräftig wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB, 164 (1) StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt verurteilt worden war (diese Tat stellte nicht das erste Eigentumsdelikt dar), ist fraglos der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

 

Dem Schuldspruch des oa. Urteils zufolge hatte der Bw seit September 2010 bis 25.10.2012 in Wels

1.) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar in zahlreichen Angriffen Verfügungsberechtigten verschiedener Handelsketten sowie Warengeschäfte nachfolgend angeführte Gegenstände in unbekanntem Wert, und zwar:

a) 10 Pkg. Mirabell Mozarttaler

b) 9 Pkg. Mirabell Mozartkugeln

c) 1 Pkg. Toblerone Tobelle

d) 3 Pkg. Ferrero Küsschen

e) 1 Pkg. Mautree Truffout Truffles

f) 2 Pkg. Celebrations

g) 1 Pkg. Joghurette

h) 1 Pkg. Snickers

i) 1 Pkg. Fruchtbonbons

j) 3 Pkg. Trockenfrüchte

k) 12 Pkg. Nusskern-Mischungen

I) 2 Pkg. Haselnusskerne

m) 2 Pkg. Mandeln

n) 1 Stück Elvital Anti Haarbruch

o) 1 Stück Elivital Color-Glanz

p) 1 Stück Schwarzkopf Gliss-Kur

q) 1 Stück Nivea Visage

r) 1 Stück Nivea Fresh Natural

s) 1 Stück Nivea Dry Comfort

t) 2 Stück Nivea Nachtpflege

u) 1 Stück Odol Mundpflege

v) 1 Stück Perlweiß

w) 1 Stück Mentadent Zahnpasta

x) 1 Stück Odol Med 3 Zahnpasta

y) 1 Stück Protefix Haftcreme

z) 2 Paar Damenlederhandschuhe

 

sowie am 27.09.2012 Verfügungsberechtigten der Firma X eine Jogginghose, eine Haube, eine Sportbekleidung sowie eine Sonnenbrille im Gesamtwert von EUR 334,88, wobei diese Handlung infolge Betretens auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist.

 

2.) den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, indem der Bw von einer unbekannten Person nachfolgend angeführte Gegenstände zur Aufbewahrung übernommen hatte, und zwar:

a) 19 Stück Lippenstift

b) 25 Stück Loreal Produkte

c) 5 Stück Astor Produkte

d) 2 Stück S-he Stylezone Produkte

e) 3 Stück essence Produkte

f) 5 Stück Max Factor Produkte

g) 1 Stück Paco Rabanne Eau de Parfüme.

 

3.2.3. Entscheidend ist aber nicht allein die Tatsache, das eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es muss zudem in Form einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person eingeschätzt werden, um festzustellen ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird oder ob von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

 

3.2.4. Es zeugt von erheblicher und gefestigter krimineller Energie vielfach über Jahre hinweg Eigentumsdelikte zu begehen, noch dazu gewerbsmäßig und verbunden mit Hehlerei.

 

Dazu kommt noch, dass der Bw wegen eines Aggressionsdeliktes im Juni 2013 zu einer weiteren 4-monatigen Haftstrafe (bedingt) verurteilt wurde, der ein Vorfall im April im engsten Familienkreis zugrunde lag, der auch zu einer Wegweisung geführt hatte. 

 

Von einem nachträglichen gefestigten Wohlverhalten kann angesichts des erst kurzen Zeitraums nach den Verurteilungen nicht ausgegangen werden.

 

Die Gesinnung des Bw kann wohl nicht ausschließlich mit einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt werden; jedenfalls ist aber festzuhalten, dass der Bw klar Symptome aufweist, die ihn als durchaus gefährdet einstufen lassen, seiner kriminellen Neigung erneut zu folgen. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Unrecht seiner Taten konnte in der Verhandlung keinesfalls festgestellt werden.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beim Bw gefestigte und bestehende kriminelle Energie aus derzeitiger Sicht noch keine entscheidungsrelevante Verminderung erfahren hat, weshalb weiterhin von einer ungünstigen Zukunftsprognose auszugehen ist.

 

3.3.1. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots ist jedoch auch auf die von Art 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

§ 61 Abs 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.  die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.  die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.  der Grad der Integration;

5.  die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.  die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.  Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.  die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.  die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Im Sinne der zitierten Normen ist einzelfallbezogen durch Abwägung der Interessen des Bw, mit den in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob ein Rückkehrverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

3.3.2.1. Es ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch die fremdenpolizeiliche Entscheidung sowohl in das Privat- als auch in das Familienleben des Bw eingegriffen wird, da er mit einer armenischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser auch zwei minderjährige Kinder hat. Darüber hinaus gab der Bw aber selbst an, mit Ausnahme einer Frau bei der Caritas, keinerlei Freundes- bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut zu haben.

 

3.3.2.2. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw im Jahr 2008 nach Österreich illegal einreiste, aber wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens rund 5 Jahre weitgehend rechtmäßig aufhältig ist.

 

3.3.2.3. Der immerhin 43-jährige Bw war bislang in Österreich, aber auch schon vorher in Armenien, noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und kann daher keinesfalls als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig angesehen werden.

 

In sozialer Hinsicht kann der Bw auf entsprechende Deutschkenntnisse, sonst aber auf keine nennenswerten Integrationsmerkmale, verweisen.

 

3.3.2.4. Das Privatleben des Bw im Bundesgebiet scheint nicht überdurchschnittlich schützenswert, da er die Beziehung zu seiner Gattin durch versuchte Nötigung zumindest zeitweilig erschütterte, weshalb gegen ihn auch eine Wegweisung erlassen werden musste. Die Beziehung zu den beiden Kleinkindern ist nach seinen Angaben aber sehr gut.

 

3.3.2.5. Der Bw war die ersten 37 Lebensjahre in seinem Heimatland aufhältig, absolvierte dort 8 Jahre Schulausbildung, weshalb ihm eine sprachliche und kulturelle Sozialisierung nicht abgesprochen werden kann. Auch verfügt er über verschiedene Familienangehörigen in Armenien (Eltern, Geschwister, leibliches Kind und Exgattin). 

 

Für seine aktuelle Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder laufen ebenfalls derzeit Asylverfahren in Österreich. Eine mit einer Ausreiseverpflichtung nur für den Bw verbundene Ausweisungsentscheidung im Asylverfahren und damit eine Trennung von seiner Frau und seinen beiden Kindern wird im Verfahren vor dem Asylgerichtshof letztendlich zu klären sein. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich ergeben sich hier aber keine nachhaltigen Bedenken, da im Sinne des Schutzes der öffentlichen Interessen die Interessen des Bw am Verbleib im Familienverband und die Interessen der Gattin und der beiden Kleinkinder hintanstehen müssen.

 

Betreffend die glaubhaft vorgebrachten psychischen Erkrankungen des Bw ist anzumerken, dass deren Behandlung auch in Armenien grundsätzlich möglich ist. Betreffend die Zulässigkeit der Rückführung im Hinblick auf die posttraumatische Belastung wird auf das Asylverfahren verwiesen, wo diese Frage nochmals detailliert zu thematisieren sein wird.

 

3.3.2.6. Zu den strafrechtlichen Verfehlungen darf auf das Vorige verwiesen werden. Diese sind jedenfalls in der Interessensabwägung schwer zu gewichten, zumal keinerlei Einsicht oder gar Reue zu erkennen ist.

 

3.3.2.7. Das Familienleben des Bw entwickelte sich teils in den letzten Jahren (nach der ersten rechtskräftigen negativen Asylentscheidung im Jahr 2009) während unsicherem Aufenthaltsstatus.

 

Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

 

3.3.3. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 3.3.2.1. bis 3.3.2.7. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt. Es ist eindeutig ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Maßnahme gegenüber den privaten des Bw am Verbleib im Bundesgebiet zu konstatieren, weshalb sich der Bw nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen kann.

 

3.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

§ 53 Abs 3 Z. 1 – 4 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

3.4.2. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich kann die getroffene Befristung des Rückkehrverbotes von 5 Jahren im vorliegenden Fall - angesichts der Uneinsichtigkeit und der Häufung der Straftaten - als durchaus und erforderlich dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend angesehen werden. Es bedarf fraglos eines mittelfristigen Beobachtungszeitraums, um frühestens davon ausgehen zu können, dass die in durchaus hohem Maße gegebene Gefährdung der öffentlichen Interessen vom Bw nicht mehr ausgehen wird.

 

3.5.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. .

 

3.5.2. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Bw verzichtet werden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Bernhard Pree

Beachte:


Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 22.05.2014, Zl.: Ro 2014/21/0007-8