Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-730769/2/SR/JO

Linz, 04.10.2013

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. August 2013, GZ.: Sich40-215-2013, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 52, 53, 65b und 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013).

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. August 2013, GZ.: Sich40-215-2013, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs.1 und 53 Abs.1 iVm. Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Weiters wurde gemäß § 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgelegt.

 

Begründend geht die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 51 Abs.1, 53 Abs.1, 2, 4 und 55 Abs.1 von folgenden Sachverhalt aus:

 

In der Mitteilung Ihres Rechtsanwaltes X vom 04.03.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 05.03.2013 wurde bekannt, dass Sie vom 16.05.2008 bis 10.07.2008 als Landarbeiter bei der Firma X in X als Landarbeiter legal gearbeitet haben. Nach Auslaufen der Beschäftigungsbewilligung sind Sie jedoch nicht in Ihre Heimat zurückgekehrt, sondern blieben bei ihrer Lebensgefährtin in Österreich. Diese Freundin ist nach wie vor mit einem Kosovo-Albaner aufrecht verheiratet, wobei ein Scheidungsverfahren anhängig ist, in dem es keine Fortschritte gibt. Aus der 1. Ehe Ihrer Lebensgefährtin stammt ein Kind und bekam Ihre Lebensgefährtin am 14.05.2011 einen Sohn von Ihnen, der allerdings nach wie vor als eheliches Kind gilt. Seit 23. November 2004 ist der erste Mann Ihrer Lebensgefährtin nicht mehr im Bundesgebiet.

Seit fast 5 Jahren leben Sie also gemeinsam mit Ihrer Lebensgefährtin, ihrem Sohn und dem Stiefkind im gemeinsamen Haushalt, ohne in Besitz einer Niederlassungsbewilligung zu sein. Da die Scheidung derzeit nicht durchgezogen werden kann, ist eine Eheschließung weder im Inland noch im Ausland möglich.

 

Sie sind bereit, sich der Behörde zu stellen und sich bei der Meldebehörde anzumelden und die Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung abzuwarten. Erreichbar sind Sie über Ihren Rechtsvertreter. Aufgrund der personenbezogenen Angaben in der Mitteilung konnte die Fremdenbehörde der Bezirkshauptmannschaft Eferding Ihre Identität ermitteln. Amtswegig wurde ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet und Ihnen am 11.03.2013 eine Strafverfügung wegen Übertretung der Verwaltungsvorschriften gem. § 31 Abs. 1 Z. 4 iVm. § 120 Abs. 1a FPG 2005 und § 3 Abs. 1 iV. 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 zugestellt. Gegenständliche Strafverfügung wurde am 26.05.2013 rechtskräftig.

 

Seit dem 11.03.2013 sind Sie nunmehr mit Hauptwohnsitz an der Adresse in X in X gemeldet.

 

Eine am 18.03.2013 vorgelegte Kopie Ihres Reisepasses ergibt, dass dieser am 22.01.2013 neu ausgestellt wurde und eine Gültigkeit bis zum 21.01.2023 aufweist.

 

Mit amtsignierter E-Mail vom 05.04.2013 wurde Ihr Rechtsvertreter aufgefordert, zu einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt eines auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbotes Stellung zu beziehen. Gleichzeitig wurden Sie in Ihrer Landessprache darauf hingewiesen, das Bundesgebiet von Österreich nachweislich, freiwillig zu verlassen.

 

In der Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 22.04.2013 wurde wie folgt Stellung bezogen:

 

"Ich spreche mich gegen die Erfassung einer Rückkehrentscheidung samt eines auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbotes aus. ich bin der uneheliche Vater des 2011 geborenen Sohnes X. Dessen Halbschwester ist die 9jährige X. Zur Zeit betreue ich X alleine, nachdem die Mutter zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten nach Kosovo gereist ist. X befindet sich bei Verwandten der Mutter. X wird demnächst, nämlich am X 2 Jahre alt. Da ich seit seiner Geburt ohne Niederlassungsbewilligung keiner Beschäftigung nachgehen konnte, habe ich mich um das Kind rund um die Uhr gekümmert. X hängt an mir. Er ist österreichischer Staatsbürger. Eine Trennung von mir und ihm wäre dramatisch für das 2jährige Kind. Hinzu kommt, dass er an gesundheitlichen Problemen leidet und sein Herz untersucht wird. Er hatte Probleme mit den Bronchien. Ich musste ins Krankenhaus, um ihm Blut zu spenden. Wir haben die selbe Blutgruppe. Die Mutter hat eine andere Blutgruppe.

 

Zu verweisen ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.03.2011, C-34/09, die unter "Ruiz Zambrano" gegen Belgien bekannt ist.

 

Im Falle meiner Ausweisung käme es zur Trennung der Familie. X müsste mit mir nach Kosovo zu meiner Familie ziehen. Damit würde er nicht in Österreich, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, aufwachsen, sondern als österreichischer Staatsbürger im Kosovo. Er würde die österreichische Sprache kaum erlernen und auch in Österreich nicht eingeschult werden. Eine de facto Ausweisung von X, möglicherweise auch von Mutter und X würde Art. 20AEUV widersprechen. Für meine Lebensgefährtin X wäre es kaum möglich, als Alleinerzieherin das nötige Einkommen zu erzielen und die Kinderbetreuung zu leisten. Wir haben uns bisher die Familienarbeit so geteilt, dass sie arbeiten ging und ich im Haushalt die Kinder betreute. Es würde mir schwer fallen, im Kosovo eine Arbeit zu finden und Unterhalt zu leisten, der in Österreich angemessen wäre. Auch ich würde gerne in Österreich zumindest Teilzeit arbeiten und mir die Betreuungsarbeit mit meiner Lebensgefährtin teilen.

 

Die drohende Verletzung meines Familienlebens und des Familienlebens von X ist so schwerwiegend, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Bestimmung des § 61 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz ist mir bewusst.

 

Ich spreche mich daher gegen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren aus.

 

Weitere behördliche Ermittlungen ergaben, dass Ihre Lebensgefährtin Frau X (geb. X, verheiratete X und vom verstorbenen Hr. X adoptiert wurde) seit dem 11.01.2006 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch deren Kinder X und X besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

Ein am 23.05.2013 an Ihren Rechtsvertreter gerichteten, ergänzenden Fragenkatalog beantworteten Sie wie folgt:

  1. Seit wann leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen?

Die Lebensgemeinschaft besteht seit ungefähr 2007.

  1. Wie lange dauert die Beziehung bereits an?

Die Lebensgemeinschaft dauert somit bereits an die 6 Jahre.

  1. Besteht eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder?

Aus der Lebensgemeinschaft ist ein gemeinsamer Sohn X, geb. am X hervorgegangen.

  1. Können Sie Ihre Vaterschaft mittels einer DNA-Analyse beweisen?

Da es keine unbedenklichen Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Beweismittel gibt, verlange ich, dass mir auf meine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglicht wird. Dies ergibt sich aus § 12a FPG, der durch eine Novelle im Jahr 2009 eingeführt worden ist. Ich werde nach Ladung beim Amtsarzt oder der Amtsärztin der BH Eferding erscheinen, um diese DNA-Analyse durchführen zu lassen.

  1. Hat die Partnerschaft bereits im Kosovo bestanden?

Die Partnerschaft hat bereits auch im Kosovo bestanden.

  1. Wann genau haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennen gelernt?

Kennengelernt haben sich die Lebensgefährten 2007 im Kosovo.

  1. Wie hat Ihr Zusammenleben mit Frau X seit dem ersten Zusammentreffen ausgesehen?

Nach dem Entstehen einer Beziehung bemühte sich der Fremde um ein Saisonvisum für Österreich und ist in weiterer Folge auch eingereist.

  1. Wäre ein Zusammenleben im Kosovo für Sie zumutbar?

Ein Zusammenleben im Kosovo wäre nicht zumutbar.

  1. Ist Ihre Lebensgefährtin zur Zeit schwanger?

Es gibt derzeit keine Anzeichen für eine Schwangerschaft der Lebensgefährtin.

  1. Wer kommt für Ihren finanziellen Unterhalt auf?

Die Lebensgefährtin kommt derzeit für den finanziellen Unterhalt auf.

  1. Sprechen Sie Deutsch, haben Sie einen Deutschkurs besucht?

Der Fremde spricht Deutsch, ohne einen Deutschkurs besucht zu haben. Er ist jetzt perfekt in der Kommunikation.

  1. Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Derzeit besteht keine Mitgliedschaft in einem Verein.

  1. Haben Sie persönliche Beziehungen zu Österreich?

Es gibt weitere persönliche Beziehungen zu Österreich über die Stieftochter X und Bekannte und Landsleute im Raum X. Beispielsweise unterstützt der Lehrer X, ein früherer Kollege von Herrn X engagiert die Familie.

  1. Wann waren Sie zuletzt im Kosovo? Können Sie dies durch Vorlage Ihres Reisepasses belegen?

Aus dem Reisepass ergibt sich der letzte Aufenthalt im Kosovo. Auf der Seite 12 und 13 des Reisepasses ist das Visum österreichischer Botschaft Skopje zu sehen mit einem Einreisestempel von Schwechat vom 17.09.2008. Dieses Visum war vom 15.09.2008 bis 14.03.2009 gültig.

  1. Haben Sie im Kosovo Verwandte?

Es gibt Verwandte im Kosovo, die allerdings alle für sich wohnen und keinen Platz für eine weitere Familie hätten.

  1. Wo und bei wem haben Sie zuletzt im Kosovo gearbeitet?

Im Kosovo hat der Fremde noch nie gearbeitet.

  1. Wie lautet Ihre Anschrift im Kosovo?

Die Anschrift im Kosovo lautete X.

 

Zusätzlich wird vorgebracht, dass die Scheidung von X im Kosovo demnächst rechtskräftig werden sein sollte. Für Herrn X gab es einen Termin bei Gericht. Sollte er diesen Termin nicht wahrnehmen, würde er trotzdem geschieden werden.

 

Beweis: X als Zeugin

 

Zum Beweis dafür, dass die Lebensverhältnisse im Kosovo nicht geeignet sind, eine Rückkehr der Familie - mit zum Teil österreichischer Staatsbürgerschaft - zu ermöglichen, wird die Durchführung von Erhebungen durch den Verbindungsbeamten Österreichs bei der österreichischen Botschaft beantragt

 

Mit Schreiben Ihres Rechtsanwaltes vom 17.07.2013 gab dieser folgendes bekannt:

Der Betroffene hat das Bundesgebiet nicht selbständig verlassen.

Er hat die Möglichkeit, bei der Firma von Herrn X, Malereibetrieb, X in X eine Beschäftigung zu finden.

Im übrigen dürfte die Lebensgefährtin X in Kürze rechtskräftig in Kosovo geschieden werden. Vorgelegt wird diesbezüglich eine Einladung zu einer Verhandlung des Grundgerichtes in X für den 28.06.2013.

Weiters vorgelegt wird ein Diplom für die Berufsausbildung als Mauerer und Fassadenarbeiter vom 10.12.2001.

 

Am 13.08.2013 erschienen Sie wieder in der Bürgerservicestelle um den UNMIK-Führerschein gegen eine österreichische Lenkberechtigung umzutauschen. Sie erklärten, dass Sie schon einige Jahre in Österreich sind, früher waren Sie als Saisonarbeiter und bekommen jetzt eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung. Deswegen benötigen Sie eine österreichische Lenkberechtigung. Der UNMIK-Führerschein wurde im Mai 2008 ausgestellt und ist befristet bis Mai 2013. Sie erklärten mehrmals, auf keinen Fall in den Kosovo zu fahren und dass Sie sich über das Konsulat einen neuen kosovarischen Führerschein besorgen werden.

 

Am 21.08.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Eferding ein Versicherungsdatenauszug Ihre Lebensgefährtin erstellt.

 

In der Länderinformation des österr. Außenministeriums Stand 23.08.2013 zum Thema Gesundheit wird angeführt, dass eine medizinische Versorgung nach österreichischem Standard im Kosovo nicht gewährleistet ist. Auch Krankenhäuser verfügen nicht über adäquate Ausstattung und ist die Hygiene im Allgemeinen unzureichend. Medikamente müssen im jeden Fall privat erworben werden. Ärzte bieten häufig verbesserte Privathandlungen an, sofern man den gewünschten Preis zahlt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde ausgeführt:

 

Wie im Sachverhalt oben angeführt, reisten Sie mit einem Visum für Saisonarbeiter legal am 16.05.2008 in das Bundesgebiet für Österreich ein. Dieses Visum berechtigte Sie zu einem Aufenthalt in Österreich bis zum 10.07.2008. Entgegen Ihren Angaben in der Mitteilung vom 04.03.2013 verließen Sie das Bundesgebiet von Österreich und reisten mit einem neuerlichen Visum D + C, gültig vom 15.09.2008 bis 14.03.2009 am 17.09.2008 nach Österreich ein. Um nicht registriert zu werden, traten Sie die Stelle als Saisonarbeitskraft nicht an und tauchten statt dessen in die Anonymität ab. Da Sie das Bundesgebiet von Österreich eigenen Angaben zufolge nicht mehr verließen, wurde Ihr Aufenthalt in Österreich ab dem 15.03.2009 unrechtmäßig.

 

Aufgrund Ihrer Mitteilung vom 04.03.2013 wurde die Fremdenbehörde der Bezirkshauptmannschaft Eferding auf Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aufmerksam. Aufgrund Ihres langjährigen illegalen Aufenthaltes in Österreich wurde über Sie gemäß   § 31 Abs. 1 Z. 4 iVm. § 120 Abs. 1a FPG 2005 und § 3 Abs. 1 iV. 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt. Objektiv liegt daher die Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm. § 53 FPG vor.

 

Gem. § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei sogenannten "Ungehorsamsdelikten" (zB Verstöße gegen das FPG durch das nicht rechtzeitige Ausreisen) wird die Fahrlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 VStG vermutet, soweit vom Beschuldigten nicht mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht werden kann.

 

In Ihrer Mitteilung eingelangt am 05.03.2013, welches als Schuldeingeständnis gewertet wird, führten Sie selbst an, seit fast 5 Jahren in Österreich zu wohnen ohne in Besitz einer Niederlassungsbewilligung zu sein. Weiters führten Sie an, bereit zu sein, sich der Behörde zu stellen und die Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung abzuwarten. Erreichbar seien Sie über Ihren Rechtsvertreter. Die Rechtswidrigkeit der vorliegenden Verwaltungsübertretungen und die Rechtsfolgen einer möglichen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot waren Ihnen somit zumindest bewusst.

 

[......]

 

1. 8, 9. Zu Ihren persönlichen und familiären Verhältnissen ist anzuführen, dass Sie laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister nachweislich erst seit dem 11.03.2013 zusammen mit Ihrer Lebensgefährtin wohnen. Ihrer glaubhaften Mitteilung vom 05.03.2013 ist zu entnehmen, dass Sie zumindest seit dem 10.07.2008 bei Ihrer, österreichischen, kosovarisch stämmigen Lebensgefährtin gewohnt haben, welche Sie im Jahr 2007 im Kosovo kennengelernt haben. Ihre Lebensgefährtin X erlangte durch ein Adoptionsverfahren am 06.06.2011 die österr. Staatsbürgerschaft. Aufgrund der Tatsache, dass ihre Lebensgefährtin in Österreich wohnt, reisten Sie mit einem "Saisonvisum" welches für den Zeitraum vom 15.09.2008 bis 14.03.2009 gültig war, am 17.09.2008 nach Österreich ein, traten eine Stelle als Saisonarbeitskraft nicht an, tauchten in die Anonymität ab und reisten in der Folge nicht mehr aus dem Bundesgebiet von Österreich aus. Sie halten sich daher im Bundesgebiet von Österreich seit beinahe 5 Jahre auf, wobei Sie seit dem 15.03.2009 unrechtmäßigen Aufenthaltes sind und war Ihnen, Ihr unrechtmäßiger und in der Folge unsicherer Aufenthaltsstatuts stets völlig bewusst. Sie verschleierten gut Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich während 4 Jahre, indem Sie seit Ihrer legalen Einreise nach Österreich in der Anonymität lebten. Ausserdem sind Sie bereits mit der Absicht nach Österreich eingereist, sich hier wenn auch rechtswidrig niederzulassen. Ihr rechtswidriger, überlanger Aufenthalt ist somit eindeutig Ihrem Verhalten zuzurechnen und trifft die Behörde kein Verschulden hinsichtlich Dauer des bisherigen, rechtswidrigen Aufenthaltes.

 

2. Sie hätten mit Ihrer österreichischen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind namens X, österr. StA., welcher am X geboren ist. X gilt als ehelich geboren, da ein Scheidungsverfahren der Lebensgefährtin noch anhängig ist. Da es keine unbedenklichen Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Beweismitte! gibt, würden Sie die Durchführung einer DNA-Analyse gem. § 12 a FPG verlangen. Die Kosten der Analyse würden Sie selbst tragen.

Dazu führt die Bezirkshauptmannschaft Eferding aus, dass nach Abwägung sämtlicher Umstände auf die Durchführung ein DNA-Analyse verzichtet werden konnte. Dies deshalb, da Herr X, der Ehegatte Ihrer Lebensgefährtin, am 23.11.2004 Österreich verließ und seine Frau sowie die gemeinsame 4 Monate alte Tochter in Österreich zurück ließ und Sie selbst ausführten, sich seit dem 17.09.2008 um Ihre Lebensgefährtin und X und seit Geburt Ihres Sohnes X auch um diesen zu kümmern.

Ein Familienleben mit der Lebensgefährtin sowie X und dessen Halbschwester X Ist aufrecht.

 

3. Ihr Vorbringen, dass Sie aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltsstatuses keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen konnten, und Sie daher X betreuen, ist unglaubwürdig. Die Unglaubwürdigkeit wird damit begründet, als Ihre Lebensgefährtin im Zeitraum vom 28.03.2011 bis 04.11.2012 nur über ein Einkommen aus dem Titel des Wochengeldbezuges bzw. Kinderbetreuungsgeld verfügte, dieses Einkommen daher objektiv zu gering ist, den Lebensunterhalt für eine vierköpfige Familie zu bestreiten.

Überhaupt nahmen Sie in ihrer Stellungnahme keinen Bezug auf die Zeit vor der Geburt Ihres Sohnes und führten selbst aus, dass es für Ihre Lebensgefährtin unmöglich ist, das nötige Einkommen zu erzielen. Das Sie in Österreich einer "Schwarzarbeit" nachgehen, liegt somit auf der Hand.

 

Zu Ihrem Einwand, Ihr Sohn müsse im Falle Ihrer Ausweisung mit Ihnen nach Kosovo ziehen, verweist die Fremdenbehörde der Bezirkshauptmannschaft Eferding auf das in Österreich seit 01.02.2013 geltende Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, demzufolge allein die Mutter mit der Obsorge betraut ist, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind.

 

Zu Ihrem Einwand, Ihre Lebensgefährtin sei im Falle Ihrer Ausweisung Alleinerzieherin und sei es unmöglich für Sie das nötige Einkommen zu erzielen und die Kinderbetreuung zu leisten, verweist die Fremdenbehörde der Bezirkshauptmannschaft Eferding auf die zahlreichen Kinderbetreuungsstätten in Oberösterreich sowie auf das bestehende, breite Sozialnetz, welches die soziale Absicherung von Frauen und Kindern fördert.

 

Zu Ihrem Einwand, es würde Ihnen schwer fallen, im Kosovo eine Arbeit zu finden, da Sie dort noch nie gearbeitet haben, führt die Fremdenbehörde aus, dass Sie sich bis zu Ihrem 27. Lebensjahr im Kosovo aufhielten, dort aufgewachsen sind, die Schule besuchten und einen Beruf erlernten.

Der Kosovo-Konflikt dauerte vom Jänner 1998 bis Juni 1999. Nach dem Kosovokrieg wurden rund zwei Milliarden Euro Hilfsgelder zur Verfügung gestellt. Wiederaufgebaut oder hergestellt wurden bisher 50.000 Häuser, 1400 Kilometer Straßen sowie Krankenhäuser und Schulen. Dies führte zu einem kurzfristigen Nachkriegsaufschwung in den Branchen Bau, Handel und Öffentliche Verwaltung. Am 17.02.2008 wurde die Unabhängigkeit der Republik Kosovo proklamiert. Auf einer internationalen Geberkonferenz in Brüssel im Juli 2008 sagten die beteiligten Länder bzw. Organisationen dem Kosovo weitere Hilfen von insgesamt 1,2 Milliarden Euro bis 2011 zu. (Quelle: WIKIPEDIA zu Kosovo)

Als Sie in das Berufsleben einstiegen, war daher der Konflikt beendet und erlebten Sie bis zu Ihrer Reise nach Österreich eine Zeit des wirtschaftlichen Aufschwunges. Die Einrede, Sie könnten daher keine bzw. keine adäquate Arbeit finden, ist daher nicht glaubhaft. Arbeitskräfte sind sowohl im Bereich Energie und Bergbau, Landwirtschaft, sowie im Aufbau einer heimischen Industrie für die Branchen Lebensmittel, Kleidung, Möbel und einfacher Maschinenbau nachgefragt.

 

Ihre kosovarisch stämmige, österreichische Lebensgefährtin ist zur Zeit nicht schwanger und ist es Ihr sowie den Kindern zumutbar, für den Fall, dass sich Ihre Lebensgefährtin entschließt mit Ihnen und den österreichischen Kindern X und X in den Kosovo zu gehen, im Kosovo zu leben. Die Zumutbarkeit wird dadurch begründet, dass Ihre Lebensgefährtin ebenfalls im Kosovo aufgewachsen ist, dort die Schule besucht hat, die Sprache spricht und ohnehin öfters in den Kosovo reist um Ihre privaten Angelegenheiten (Scheidungsverfahren) durchzuführen. Zu der Stieftochter X geboren 2004 wird angemerkt, dass sich der leibliche Vater im Kosovo befindet und X aufgrund der räumlichen Trennung derzeit das Recht verwehrt ist, eine regelmäßige, persönliche und unmittelbare Beziehung zu Ihrem leiblichen Vater aufzubauen. X besuchte im Schuljahr 2012/2013 die 3. Klasse Volksschule. Da auch im Kosovo Schulpflicht besteht, wird der Besuch einer Primärschule möglich sein.

 

Zu Ihrem Sohn X führt die Bezirkshauptmannschaft Eferding aus, dass dieser sich noch im Kleinstkindesalter befindet. Ein Umgebungswechsel kann daher im Allgemeinen keinen negativen Einfluss auf die Kindesentwicklung nehmen. Zu Ihrem Vorbringen, Ihr Sohn hätte Probleme mit den Bronchien und Sie hätten Ihm bereits Blut gespendet, führt die Bezirkshauptmannschaft Eferding aus, dass die Behandlung von Atemwegsinfektionen auch im Kosovo möglich sind. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei einem Entschluss Ihrer Lebensgefährtin zum Ortswechsel, die familiäre, unmittelbare Bindung zum Sohn weiter bestehen kann.

 

Die Abwägung all dieser Umstände führt daher zum Ergebnis, dass keine Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens in Österreich gegeben ist.

 

4. Obwohl Sie relativ gut und verständlich Deutsch sprechen, haben Sie einen Deutschkurs während Ihres 5jährigen Aufenthaltes in Österreich nicht besucht. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein und haben bis 04.03.2013 alles unternommen, um ihren Aufenthalt in Österreich zu verschleiern. Ihre Integration ist Ihnen ob dieses Verhalten somit gänzlich misslungen.

 

5. Sie verweisen auf soziale Kontakte zu Bekannte und Landsleute aus dem Kosovo, konnten jedoch außer zu X, X, und Ihrer Lebensgefährtin keine weiteren familiäre Bezugspunkte zu Österreich ins Treffen führen. Vielmehr führten Sie an, Verwandte im Kosovo zu haben und dass sich Ihre Anschrift im Kosovo in X befindet.

 

6 + 7. Wie schon mehrfach angeführt, haben Sie über knapp 4 Jahre hindurch Ihren rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich verschleiern können. Dazu gehört auch, dass Sie Strafgerichten in Österreich nie in Erscheinung getreten sind. Ob strafgerichtliche Unbescholtenheit im Kosovo besteht ist der Bezirkshauptmannschaft Eferding mangels entsprechender Dokumentenvorlage nicht bekannt. Eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung gem. § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt sowie wegen der Nichtanmeldung nach dem MeldeG während 4,5 Jahre hindurch liegen in Österreich vor.

 

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den österreichischen Staat, besonders in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, die Einhaltung der österreichischen Rechtsnormen von eminentem Interesse.

Gegenüber den österreichischen Rechtsnormen haben Sie bis dato, auf Grund der vorliegenden, oben dargelegten Verwaltungsübertretungen und aufgrund Ihres Täuschungsmanövers, welches länger als 4 Jahre andauerte, keinerlei Interesse gezeigt. Von der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurden Sie seit Bekanntwerden des unrechtmäßigen Aufenthaltes mehrfach aufgefordert, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 11 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mehrfach erörtert und auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Familiennachzug wurden Sie hingewiesen. Ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Vorschlag der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie Ihr überlanger und rechtswidriger Aufenthaltsstatus rechtfertigt somit die angesetzte Dauer des Einreiseverbotes von 3 Jahren.

 

Die für eine gelungene Integration wesentliche soziale Komponente ist durch Ihr Fehlverhalten und die Verwaltungsübertretungen erheblich beeinträchtigt, sodass das gewichtige Aligemeininteresse an der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerade bei der Überwachung der Zuwanderung nach Österreich massiv beeinträchtigt ist und das Erlassen eines Rückkehrverbotes samt Einreiseverbotes dringend geboten ist.

 

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt eines für 3 Jahre andauernden Einreiseverbotes würden zudem infolge der gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung jedenfalls schwerer wiegen, als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf die Lebenssituation von Ihnen, Ihrer Lebensgefährtin, X und X. Ein Eingriff der Bezirkshauptmannschaft Eferding gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Privat- oder Familienleben ist daher statthaft und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt eines für 3 Jahre andauernden Einreiseverbotes zulässig im Sinne des gültigen Fremdenpolizeigesetzes.

 

2. Gegen den vorliegenden Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Bw innerhalb offener Frist rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Begründend wird in der Berufung wie folgt ausgeführt:

 

Die Entscheidung wird sowohl hinsichtlich der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG als auch hinsichtlich eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes bekämpft.

 

Als Berufungsgründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

1. Berufungsgrund des unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung

 

Nochmals wird zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Stieftochter X jetzt die dritte Klasse Volksschule besucht. Das Kind möchte nicht nach Kosova zurück, obwohl dies die Behörde für zumutbar hält. Der gemeinsame Sohn ist jetzt in der Krabbelstube angemeldet, um dort die deutsche Sprache zu erlernen. Die Stieftochter X hat die zweite Klasse deshalb wiederholen müssen, weil sie offenbar zu früh in die Volksschule eingestiegen ist.

 

Die Lebensgefährten X und der Berufungswerber streben eine Verehelichung an und sammeln die nötigen Urkunden.

 

Eine Heirat war bislang nicht möglich, weil die Scheidung sehr kompliziert war. Die Trennung der Lebensgefährtin von Herrn X fand im Oktober 2004 statt, als die gemeinsame Tochter erst sechs Monate alt war. Eine Wiederversöhnung fand nicht statt und lernte dann X den Berufungswerber in Kosovo kennen. Dieser arbeitete daraufhin in X, erlangte dann ein slowenisches Visum und besuchte an Wochenenden seine Freundin. Das Visum stammte vom 13.5.2009 und war bis 3.5.2010 gültig. Im wesentlichen lagen also Saisonvisa zwischen 16.5.2008 bis zum 3.5.2010 vor.

 

X wurde in Folge schwanger, auch krank und brauchte Betreuung und Pflege. Im vierten Schwangerschaftsmonat wurde X der Blinddarm entfernt. Am 25.8.2010 lief die Gültigkeit des Reisepasses des Berufungswerbers aus. Der Berufungswerber und der Adoptivvater der Lebensgefährtin führten damals den Haushalt der Schwangeren. Nun erkrankte der Adoptivvater X an Darmkrebs und bedurfte intensiver Betreuung. Er verstarb erst 2011. Die Ereignisse im Familienleben haben sich für die Beteiligten überschlagen, denn einerseits wurde die Lebensgefährtin schwanger, deren Adoptivvater immer kränker. Auch der neu geborene X war nicht gesund und wurde ihm ein Beatmungsgerät verordnet. Er drohte zu ersticken, sodass ständig auf ihn aufgepasst werden musste. Es lag nämlich eine Frühgeburt vor.

 

Beilage: Aufenthaltsbestätigung des Klinikum X undatiert

 

Die Lebensgefährtin musste nach dem Tod ihres Adoptivvaters ihre Wohnung im Kosovo verkaufen, um die Schulden aus der Erbschaft zu bezahlen. Die zog es vor, das Haus in X zu erhalten als eine Wohnung im fernen Kosovo. Die Lebensgefährtin ist seit 1999 in Österreich und erlangte die österreichische Staatsbürgerschaft, ebenso die Kinder. So bald als möglich soll die Eheschließung vollzogen werden.

 

Es bestehen keine Probleme mit der Nachbarschaft in X, sodass auch nicht von einer misslungenen Integration gesprochen werden kann. Die relativ guten Deutschkenntnisse sprechen geradezu für eine Integration.

 

Unverständlich ist, dass als Ergebnis der Verschleierung des Aufenthaltes festgehalten wird, dass keine Strafdaten begangen wurden.

 

2. Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung

 

Die Erstbehörde verneint die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich. Damit verwechselt die Erstbehörde Privat- und Familienleben. Vor der Feststellung, dass das Privatleben nicht schützenswert wäre, wird das Familienleben erörtert. Eingegangen wird auf das Alter des Kindes X, dem ein Umgebungswechsel zumutbar wäre.

 

Obwohl er österreichischer Staatsbürger ist, findet es die Erstbehörde für richtig, wenn er im Kosovo aufwächst. Damit würde ein österreichischer Staatsbürger keine österreichische Schule besuchen, sondern wahrscheinlich nur die albanische Sprache erlernen, bis er vielleicht als Jugendlicher oder als Erwachsener nach Österreich zurückkehrt, um hier Deutsch zu lernen.

 

Es kommt zu einer defacto Ausweisung eines österreichischen Staatsbürgers. Auch hinsichtlich der Stieftochter X und der Lebensgefährtin ist Erstbehörde der Meinung, dass diese doch im Kosovo leben sollten. Schließlich befinde sich dort der leibliche Vater der Stieftochter. Es wird dabei völlig übersehen, dass die Stieftochter bereits in Österreich schulische Probleme hatte und wohl bei einem Umstieg in das kosovarische Schulwesen abermals mit Problemen zu kämpfen haben wird. Gerade unlängst hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 16.4.2013 im Fall UDEH gegen die Schweiz festgestellt, dass es im übergeordneten Interesse von Zwillingstöchtern liege, dass sie bei beiden Eltern aufwachsen. Im Falle einer Scheidung sei nicht zu erwarten, dass eine Mutter dem geschiedenen Partner mit ihren Kindern ins Heimatland nachfolge.

 

Der Vorwurf, den man dem Berufungswerber machen muss ist, der längere illegale Aufenthalt im Bundesgebiet, der erst durch sein freiwilliges "Auftauchen" beendet wurde. Damit hat der Berufungswerber freiwillig sich den Behörden gestellt.

 

Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zahl 2012/21/0120) wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Abschließend wird beantragt, der Berufung gegen diesen Bescheid Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu kein Einreiseverbot zu verhängen.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12. September 2013 – eingelangt am 17. September 2013 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1 und 2 dieses Erkenntnisses dargestellten unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

4.2. Dass der Bw Drittstaatsangehöriger und im Sinne des § 52 FPG zumindest seit 3. Mai 2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, bedarf auf Grund der unstrittigen Feststellungen und des Beweisergebnisses keiner weiteren Begründung.

 

Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen und diese mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Wie aus der Berufungsschrift zu erkennen ist, erachtet der Bw die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ausschließlich aus Gründen des Privat- und Familienlebens für unzulässig.

 

4.2.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots stellt unzweifelhaft einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gilt es daher zunächst, die Zulässigkeit dieses Eingriffs dem Grunde nach zu prüfen. Dabei ist auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG 2005 Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.3.1. Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um massiven Gefährdungen des öffentlichen Interesses effektiv begegnen zu können. Zweifelsohne liegt die Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Schutz der Rechte Dritter im öffentlichen Interesse und sind massive Gefährdungen dieses Interesses durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu verhindern.

 

4.3.1.1. Abgesehen von kurzen Auslandsaufenthalten (slowenisches Visum) hielt sich der Bw seit Mai 2008 in Österreich auf. Der Aufenthalt war überwiegend nicht legal. Eine rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG erfolgte erst, als der Bw seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren suchte und diesbezüglich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat.

 

4.3.1.2. Seit mehr als fünf Jahren lebt der Bw mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin kosovo-albanischer Abstammung, zusammen. Eine Verehelichung konnte bis dato nicht stattfinden, da die Lebensgefährtin noch mit einem Kosovaren verheiratet ist. Dieser hat 2004 das Bundesgebiet nach der Geburt seines Kindes verlassen und mangels Kontaktmöglichkeit war eine Scheidung bisher nicht möglich.

Als der Bw nach Ablauf seiner Beschäftigungsbewilligung keiner Arbeit mehr nachgehen konnte, kümmerte er sich um den Haushalt und die Stieftochter. Infolge der Schwangerschaft und der Erkrankung der Lebensgefährtin übernahm er mit dem Adoptivvater die Pflege und verstärkt die Haushaltsführung. Als auch der Adoptivvater schwer erkrankte und intensiver Pflege bedurfte leistete er auch hier seinen Beitrag und pflegte ihn mit seiner Lebensgefährtin bis zum Tod. Das gemeinsame Kind, eine Frühgeburt, kränkelte anfangs und musste verstärkt beaufsichtigt werden.

Beide Kinder sind wie die Mutter österreichische Staatsbürger. Die Stieftochter besucht die Volksschule.

 

4.3.1.3. Die Integration ist der Aufenthaltsdauer entsprechend. Bedingt durch die überwiegende Illegalität des Aufenthaltes ist der Bw nicht relevant in das öffentliche Leben eingebunden. Die Deutschkenntnisse wurden von der belangten Behörde als relativ gut beurteilt. 

 

4.3.1.4. Im Hinblick darauf, dass der Bw bis zu seinem 27. Lebensjahr in seinem Herkunftsstaat gelebt und die gesamte Schulausbildung dort genossen hat, was für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht unwesentlich ist, da er in diesen Lebensjahren in der Lage war, die Kultur und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat kennenzulernen, ist eine Reintegration – wenn auch unter gewissen Schwierigkeiten – durchaus nicht undenkbar. Unbestritten leben Verwandte des Bw im Herkunftsstaat.

 

4.3.1.5. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Bw unbescholten. Der Verstoß gegen das FPG ist hervorgekommen, als der Bw seinen Aufenthaltsstatus legalisieren wollte.

 

4.3.1.6. Eine Vertiefung des Familienlebens fand zu einem Zeitpunkt statt, als der Bw über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügte. Ihm musste in den letzten Jahren bewusst sein, dass seine familiäre Verfestigung nicht umfassend zu seinem Vorteil gewertet werden wird.

 

4.3.2. Ließe man außer Acht, dass der Bw Vater eines österreichischen Kindes ist und die Lebensgemeinschaft mit der (nunmehr) österreichischen Staatsangehörigen mehr als fünf Jahre besteht, wäre der belangten Behörde zu folgen und den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw zu geben.

 

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 8. März 2011 (C-34/09 Gerardo Ruiz Zambrano gegen Office national de l`emploi [ONEm]) ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, Unterhalt gewährt, den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat des Kindes zu verweigern, da eine derartige Entscheidung dem Kind den tatsächlichen Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.

 

Wie der unbestritten feststehende Sachverhalt zeigt, hat der Bw im ihm möglichen Rahmen für den Unterhalt seines Kindes gesorgt (Übernahme wesentlicher Aufgaben im Haushalt, Pflege, ...). Die belangte Behörde hat zwar zutreffend auf das breite soziale Netz in Oberösterreich hingewiesen. Damit zeigt sie aber auch auf, dass die Außerlandesschaffung des Bw zu einer deutlichen Belastung der öffentlichen Hand führen würde. Eine, wie von der belangten Behörde angedacht, Ausreise der gesamten Familie (drei österreichische Staatsbürger) ist, wie aus dem auszugsweise wiedergegebenen Urteil des EuGH zu entnehmen ist, Unionsbürgern nicht zumutbar

 

Der Bw kann sich somit erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.4. Da die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war spruchgemäß festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

 

5. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Bw abgesehen werden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 19.03.2014, Zl.: 2013/21/0223-7