Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750115/2/SR/Jo

Linz, 07.10.2013

 

E R K E N N TN I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 2013, GZ: Sich96-439-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 120 Abs. 7 FPG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 2013, GZ.: Sich96-439-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 120 Abs. 1a FPG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 39 Stunden) verhängt, weil er sich als Fremder zumindest vom 12. Juni 2013 bis 11. Juli 2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er weder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, er nicht im Besitz eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sei, ihm keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme noch er über eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfüge.

2. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis richtet sich das vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel (Poststempel vom 20. September 2013).

Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

 

Wie bereits in meinem Einspruch festgehalten, bestreite ich nicht, dass ich mich im Zeitraum 12.6.2013 - 11.7.2013 in österreichischem Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl ich über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Ich ersuche jedoch zu berücksichtigen, dass ich nunmehr über ein Aufenthaltsrecht aufgrund des laufenden Asylverfahrens verfüge und ich nunmehr auch mit der in Österreich lebenden X verheiratet bin und mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohne. Vor dem Hintergrund des verhältnismäßig geringen Zeitraums meines illegalen Aufenthalts in Österreich, des Umstands, dass ich derzeit ohnehin über ein Aufenthaltsrecht verfüge, kann mein Verschulden nur als geringfügig bezeichnet werden und sich auch die Folgen der Übertretung als unbedeutend zu bezeichnen.

 

Vor diesem Hintergrund hätte unter Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden müssen.

 

Weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor.

Erschließbar wurde um die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses ersucht.

3. Die belangte Behörde übermittelte den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat. Dieser langte am 2. Oktober 2013 ein.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und die Berufungsschrift.

 

3.2. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

Ergänzend ist festzustellen, dass der Bw am 11. Juli 2013 einen Asylantrag (AI 13 09.876) gestellt hat und der Antrag am 25. September 2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes zurückgewiesen worden ist.

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 VStG zuständig, über Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im   Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die       durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung     bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation   des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für      Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.  wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten             Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet    keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.  solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen         zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6.  wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-          gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebe-  willigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3         Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit      einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

Gemäß § 120 Abs. 7 liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Bw am 11. Juli 2013 einen Asylantrag eingebracht hat und der Antrag vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG am 25. September 2013 zurückgewiesen worden ist.

 

Die belangte Behörde hat das angefochtene Straferkenntnis vom 12. September 2013 am 17. September 2013, somit zu einem Zeitpunkt, als das Asylverfahren des Bw noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, erlassen.

 

Nach § 120 Abs. 7 letzter Satz FPG ist das Verwaltungsstrafverfahren während des Asylverfahrens unterbrochen. Im Hinblick auf die "ex lege" Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens war der belangten Behörde die Fällung des vorliegenden Straferkenntnisses verwehrt.

 

4.3. Spruchgemäß war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte nicht zu erfolgen. Dieses wird nach Abschluss des Asylverfahrens fortzusetzen sein. Bei diesem Ergebnis waren keine Verfahrenskosten vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Stierschneider