Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168040/4/Kof/CG

Linz, 08.10.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Juli 2013, AZ: S-1904/13-4, wegen einer Verwaltungsübertretung nach KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 18 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 35,00 Euro verhängt und weiteres einen Verfahrenskostenbeitrag von 3,50 Euro vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw am 07. August 2013 eine

– als „Einspruch“ bezeichnete – Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

 

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am Freitag, dem 19. Juli 2013 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb
von zwei Wochen einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Freitag,

dem 02. August 2013, erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat am Mittwoch, dem 07. August 2013, somit – um 5 Tage – verspätet, die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung erhoben.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 16. September 2013, VwSen-168040/2 mitgeteilt (= sog. „Verspätungsvorhalt“) und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher

·     die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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