Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168071/6/Kof/KRCG

Linz, 11.10.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. August 2013, VerkR96-3282-2013, wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO, nach der am 09. Oktober 2013  durch-geführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.2c Z4 StVO idF der StVO-Novelle BGBl I Nr. 15/2005

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-      Geldstrafe ........................................................................ 150 Euro

-      Verfahrenskosten I. Instanz .............................................. 15 Euro

                                                                                                         165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 30 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Vorchdorf, A1 bei km 210.20, Richtungsfahrbahn Salzburg

Tatzeit: 16.09.2012, 11.50 Uhr

Fahrzeug: PKW, W-.....

 

„Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,34 Sekunden festgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2c Z4 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                           falls diese uneinbringlich ist,                                             Gemäß

                                                Ersatzfreiheitsstrafe von

250,- Euro                                   2 Tage                                            § 99 Abs. 2c StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

25,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....................... 275,-  Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. August 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10. September erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 09. Oktober 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw (Substitut) teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt hat.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw hat sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung, als auch in der Berufung vorgebracht, das vor ihm fahrende Fahrzeug sei völlig überraschend
und ohne ausreichende Blinkersetzung und vor allem ohne Einhaltung eines genügenden Tiefenabstandes plötzlich vom rechten der beiden Fahrstreifen auf den linken – vom Bw benützten – Fahrstreifen gewechselt.

 

Dieses Vorbringen des Bw ist – im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder (Kopien) – nachvollziehbar und kann jedenfalls nicht widerlegt werden.

 

Das Gebot des Einhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes gilt auch dann, wenn ein Fahrzeuglenker – infolge eines rechtswidrigen Verhaltens eines anderen Fahrzeuglenkers – unerwartet in die Lage versetzt wird, hinter dessen Fahrzeug fahren zu müssen;  VwGH vom 09.11.1984, 84/02/0142.

 

Der Bw hätte somit – nachdem das vor ihm fahrende Fahrzeug auf den linken
(= vom Bw benützen) Fahrstreifen gewechselt ist – den Tiefenabstand zu diesem Fahrzeug wieder vergrößern bzw. den erforderlichen Sicherheitsabstand einhalten müssen.

 

Da ein gewisses Mitverschulden des vor dem Bw fahrenden Fahrzeuglenkers – wie dargelegt – vorliegt, ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf
150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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