Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101715/4/Sch/Rd

Linz, 20.04.1994

VwSen-101715/4/Sch/Rd Linz, am 20. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J, vertreten durch RA Dr. W, vom 16. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Dezember 1993, VerkR96/1910/1993/Stei/He, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 2. Dezember 1993, VerkR96/1910/1993/Stei/He, über Herrn J, G wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Mofas mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, daß das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da am 9. April 1993 um 16.00 Uhr in P, anläßlich einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, daß der Hinterreifen nicht mehr auf der ganzen Lauffläche die gesetzliche Mindestprofiltiefe aufwies und die Kennzeichentafel nicht dauernd fest mit dem Fahrzeug verbunden gewesen sei, da diese mit Klebestreifen befestigt gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Motorfahrrades zu verantworten, daß dieses zwei Mängel aufgewiesen habe, nämlich einen Hinterradreifen ohne die gesetzliche Mindestprofiltiefe sowie eine Kennzeichentafel, die nicht dauernd fest mit dem Fahrzeug verbunden gewesen sei.

Für diese beiden Delikte wurde jedoch lediglich eine Strafe verhängt, sodaß der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG nicht entsprochen wurde.

Es kann nicht Aufgabe der Berufungsbehörde sein, Verwaltungsstrafen anstelle der Erstbehörde erstmals zuzumessen.

Schließlich wird in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der in seinem Erkenntnis vom 22. März 1989, 85/18/0103, nachstehendes ausgesprochen hat:

"Hat die Behörde den Beschuldigten schuldig erkannt, er habe die ihm nach § 103 Abs.1 KFG 1967 obliegende Verpflichtung verletzt, weil das Fahrzeug in zweifacher Hinsicht nicht den in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, hat sie das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip anzuwenden." Im § 45 Abs.1 VStG sind jene Gründe, die zur Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu führen haben, abschließend aufgezählt. Da keiner dieser Gründe im konkreten Fall vorlag, war die Berufungsbehörde nicht verhalten, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Sollte die Erstbehörde die Weiterführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens in Erwägung ziehen, wird angeregt, die in der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos P vom 13. April 1993 angeführten Lichtbilder beizuschaffen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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