Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310520/16/Re/CG

Linz, 09.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Werner Reichenberger, Beisitzerin Dr. Andrea Panny) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 12. Oktober 2012, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 1. Oktober 2012, GZ: Abfall-14/11, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird  insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.815,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden.

 

Über die mit selben Schriftsatz eingebrachte Berufung gegen die Spruchpunkte 1. lit.a, lit.b und lit.c des bekämpften Straferkenntnisses ergeht vom zuständigen Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

 

II.   Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 181,50 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 19, 20, 24,45 Abs.1 und 51 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 1. Oktober 2012, GZ: Abfall-14/11, im Spruchpunkt 2. über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z.7 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.630,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 144 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde im Grunde des § 64 VStG ein Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 363,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben. Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„ Sie haben es als Gewerbeinhaber der Firma x, zu vertreten, dass

1.   ……

2.   durch oa. Firma zumindest am 19.10.2010 gefährliche Abfälle im Zusammenhang mit Altfahrzeugen gesammelt und behandelt wurden, obwohl die ggst. Firma nicht über die hiefür erforderliche Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen im Zusammenhang mit Altfahrzeugen besaß. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.: ……

ad 2.: § 25 Abs.1 iVm § 79 Abs.1 Z.7 AWG 2002, BGBl. I 102/2002 i.d.F. BGBl. I 115/2009“

 

Dies nach Zitierung der Rechtsgrundlage des § 79 Abs.1 Z.7 AWG 2002 im Wesentlichen mit der Begründung, der Berufungswerber sei als Gewerbeinhaber der verfahrensgegenständlichen Firma für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich und genüge hinsichtlich des Verschuldens im Grunde des § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Übertretung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sei aufgrund der Anzeige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet worden, erschwerende Umstände seien nicht bekannt, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt x, mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In den Berufungsausführungen zum entscheidungsgegenständlichen Spruchpunkt 2. des zitierten Straferkenntnisses bringt er im Wesentlichen vor, er habe die Prüfung zum abfallrechtlichen Geschäftsführer erfolgreich abgelegt und lediglich verabsäumt, die Erlaubnis des Landeshauptmannes einzuholen. Dies habe er mittlerweile in die Wege geleitet. Die Umstände seien berücksichtigungswürdig. Die Behörde hätte mangels eines schädigenden Eintrittes, mangels sonstiger Gesetzesübertretung und infolge geringen Verschuldens gemäß § 21 Abs.1 VStG mit einer Ermahnung vorgehen können bzw. müssen. Die Behörde hätte unter Berücksichtigung der entsprechenden Milderungsgründe gemäß § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe auch bis zur Hälfte unterschreiten können.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Beschuldigten- und Zeugeneinvernahme sowie die Aufhebung des Straferkenntnis und Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG zu Punkt 2. des Straferkenntnisses, in eventu die Reduzierung der Strafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe.

 

3.            Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat diese Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 7. Kammer zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4.            Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und zur Behandlung der Berufung, insbesondere im Grunde des ausdrücklichen Berufungsantrages für den 2. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt; bei dieser Verhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsanwalt teilgenommen.

Die beantragte Zeugeneinvernahme bezog sich offensichtlich primär nicht auf den verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 2. und konnte im Übrigen nicht durchgeführt werden, da der beantragte Zeuge, obwohl ordnungsgemäß geladen, nicht erschienen ist. Eine neuerliche Ladung wurde vom Berufungswerber nicht mehr beantragt und die Berufung ausdrücklich auf die Strafhöhe beschränkt.

Einvernommen wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung der Berufungswerber und hat dieser außer Streit gestellt, dass er zur Tatzeit über die erforderliche formelle Erlaubnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen zur Tatzeit noch nicht verfügt hat.

Fest steht weiters und blieb unbestritten und steht somit als Sachverhalt fest, dass der Berufungswerber zur Tatzeit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig war.

Im Übrigen geht der Berufungswerber in seinem Vorbringen primär auf zu berücksichtigende Milderungsgründe ein und verweist zunächst auf die bereits erstinstanzlich berücksichtigte Unbescholtenheit. Fest steht weiters, da nachgewiesen, dass der Berufungswerber bereits im Jahr 2009 sich beim Landeshauptmann von Oberösterreich um die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen bemüht hat. Im Verfahren wurden zuletzt im Jänner 2009 ergänzende Unterlagen dem Amt der Oö. Landesregierung vorgelegt, darunter auch ein Zeugnis des bereits im Jahr 2007 absolvierten abfallwirtschaftlichen Grundkurses zur Ausbildung zum Abfallbeauftragten und Abfallberater mit erfolgreich absolvierter Abschlussprüfung. Bereits im April 2009 wurde lt. vorliegender Kopie ein WIFI-Kurs betreffend abfallrechtlicher Geschäftsführer besucht und mit Zeugnis vom 22. April 2009 die Prüfung im Grunde der §§ 25 und 26 AWG 2002 in Verbindung mit Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung für sämtliche gefährliche Abfälle mit Erfolg abgelegt. Vorgelegt wurden weiters Aufenthaltsbestätigungen betreffend Krankenhausaufenthalte mit im Verfahren ausdrücklich angesprochenen und nachgewiesenen schwerwiegenden Diagnosen. Diese bringt der Berufungswerber ebenso wie weitere interfamiliäre einschneidende gesundheitliche Situationen (mehrfacher Schlaganfall, Pflegefall, ….) glaubwürdig als Begründung für die zeitliche Verzögerung betreffend die Beibringung sämtlicher Unterlagen im anhängigen Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen vor.

Vorgelegt wurde weiters die inzwischen vom Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte Erlaubnis des Berufungswerbers für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24 a AWG 2002, ausgestellt zeitlich nach Ergehen des bekämpften Straferkenntnisses.

Vom Vertreter des Berufungswerbers wird in der abschließenden Äußerung festgehalten, dass der Berufungswerber seine fachliche Befähigung bereits vor der Tat nachgewiesen hat und er lediglich aus den dargelegten Gründen und die rechtzeitige Einreichung der vollständigen vorliegenden Unterlagen verabsäumt hat. Er weist darüber hinaus darauf hin, dass der Betrieb des Berufungswerbers auch bereits im Jahr 2006 und 2007 überprüft wurde und keinen Anlass für die Einleitung oder Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens festgestellt werden konnte.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und dem Ergebnis der am 2. Oktober 2013 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 79 Abs.1 Z.7 AWG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne in Besitz der gemäß § 24 a Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25 a Abs.6 oder § 26 Abs.5 die Tätigkeit nicht einstellt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

Gemäß § 24 a Abs.1 AWG 2002 bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs.1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber objektiv und subjektiv zur Last zu legen und hat er seine Schuld im Zuge des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens erster und zweiter Instanz nie in Frage gestellt. Die belangte Behörde hat als mildernd lediglich die Unbescholtenheit festgestellt und berücksichtigt, erschwerend wurden keine Umstände gewertet und aus diesem Grund die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

 

Der Berufungswerber macht jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens mehrere berücksichtigungswürdige Milderungsgründe glaubhaft geltend bzw. weist diese nach und sind weitere straferschwerende Umstände auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Im Berufungsverfahren wurde verdeutlicht, dass der Berufungswerber bereits seit 2007 bemüht ist, die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit des Sammeln und Behandelns und gefährlichen Abfällen zu erlangen und diese bereits 2009 auch erreicht hat. Bereits zum Tatzeitpunkt hat der Berufungswerber somit über die fachliche Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügt und war auch das erforderliche Verfahren durch Antrag des Berufungswerbers beim Amt der Oö. Landesregierung anhängig. Aus - dem Schicksal zuzurechnenden -  schwerwiegenden, gesundheitlichen und interfamiliären Gründen ist die Beachtung behördlicher Notwendigkeiten im Verfahren zur Erlangung der erforderlichen formellen Erlaubnis in den Hintergrund getreten und lag aus diesen Gründen zum Überprüfungszeitpunkt der formelle Erlaubnisbescheid noch nicht vor, wurde jedoch in der Zwischenzeit, aufgrund Nachreichung der zur Tatzeit bereits existierenden Dokumente, in der Zwischenzeit ausgestellt. Schließlich kann dem Berufungswerber auch angerechnet werden, dass letztlich keine Verwaltungsstrafen wegen sonstiger Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ausgesprochen wurden da diese Vorwürfe, wenn auch im Berufungsverfahren, letztlich mangels vollständigem Beweis, nicht aufrechterhalten werden konnten. Zu allerletzt liegt nunmehr die Tat schon nahezu 3 Jahre zurück, ist zwar noch nicht verjährt, doch die entsprechend lange Verfahrensdauer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls als mildernd anzurechnen.

 

Insgesamt kommt somit die zuständige 7. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Erkenntnis, dass die im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe im gegenständlichen Fall aufgrund der gegebenen Umstände insgesamt, wie ausgesprochen, unterschritten werden konnte und ausreicht, um den Berufungswerber vor neuerlichen Übertretungen der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes hintan zu halten, da hier tatsächlich davon gesprochen werden kann, dass vorliegende Milderungsgründe beträchtlich überwiegend sind.

 

Eine Einstellung des Verfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z.4 VStG (die in der Berufung diesbezüglich angeführte Bestimmung des § 21 VStG ist in der Zwischenzeit außer Kraft getreten) oder der Ausspruch einer Ermahnung anstelle der Einstellung kam jedoch nicht in Betracht, da nicht von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gesprochen werden kann. Auch kann nicht von einem für die Einstellung oder Ermahnung nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen geringfügigen Verschulden gesprochen werden, da der Berufungswerber doch als Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen von einer großen Verantwortung auszugehen hat und als auch gewerberechtlich verantwortliche Person eines derartigen Unternehmens auch in schwierigeren Zeiten behördlichen Aufträgen nachkommen muss, dies im Bewusstsein, dass die legale Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit von der behördlichen Erteilung einer Erlaubnis abhängig ist. Die somit nach der zitierten Gesetzesbestimmung kumulativ erforderlichen Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

6.            Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren. Gleichzeitig war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Langeder