Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523458/11/Zo/CG/AK

Linz, 14.10.2013

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, vom 29.04.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 16.04.2013 wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber erstmalig eine aktuelle fachärztliche internistische Stellungnahme einschließlich eines aktuellen HbA1c-Wertes bis 16.04.2014 vorlegen muss.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z.1 AVG iVm § 24 Abs.1 FSG sowie § 11 Abs.2 und 3 FSG-GV

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigungen des Berufungswerbers für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04) B, C, B+E, C+E und F bis zum 16.04.2015 befristet. Weiters wurde er verpflichtet, zweimal jährlich, das ist bis 16.10.2013, 16.04.2014, 16.10.2014 und am 16.04.2015 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einen aktuellen fachärztlichen internistischen Befund einschließlich eines aktuellen HbA1c-Wertes vorzulegen. Es wurde eine Nachuntersuchung in 2 Jahren bis spätestens 16.04.2015 angeordnet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er seit 17.11.1989 Inhaber einer Lenkberechtigung ist. Seit dem Jahr 2002 sei er Diabetiker, ohne dass es in Bezug auf den Straßenverkehr zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Im Zuge der behördlich vorgeschriebenen Untersuchung als Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse C und E seien die nunmehr angefochtenen Einschränkungen verfügt worden. Dieser Bescheid sei jedenfalls mangelhaft begründet, die Behörde habe sich ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten bezogen ohne dazu nachvollziehbare Überlegungen anzustellen. Weiters fehle eine Prognose über den zukünftigen Gesundheitszustand des Berufungswerbers. In der fachärztlichen internistischen Stellungnahme sei eine Kontrolluntersuchung in 2 Jahren vorgeschlagen, jedoch keine Befundvorlage in halbjährlichen Abständen. Eine Befristung der Lenkberechtigung habe der Facharzt auch nicht für notwendig erachtet. Er sei nach wie vor uneingeschränkt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen, weshalb § 24 Abs.1 FSG nicht hätte angewendet werden dürfen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vom 16.07.2013 und Wahrung des Parteiengehörs. Auf eine Stellungnahme zu diesem Gutachten und eine mündliche Berufungsverhandlung wurde mit Schreiben vom 7.10.2013 verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist seit vielen Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B, C und E. Im Zuge der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse C sowie C+E wurde wegen des seit 2002 bekannten Diabetes Mellitus eine fachärztliche internistische Stellungnahme x vom 10.04.2013 eingeholt. Der Facharzt kam zum Ergebnis, dass bei fehlenden Hinweisen auf eine gestörte Hypoglykämiewahrnehmung und fehlender Polyneuropathie kein Einwand für die Lenkberechtigung der Gruppe 1 und 2 mit einer Befristung der Gruppe 2 auf 24 Monate bestehe. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme kann der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu dem Schluss, dass der Berufungswerber für alle Gruppen von Kraftfahrzeugen befristet für 2 Jahre geeignet ist, nach 2 Jahren eine Nachuntersuchung mit Vorlage einer aktuellen internistischen Stellungnahme sowie alle 6 Monate ein aktueller fachärztlicher internistischer Befund einschließlich eines HbA1c-Wertes erforderlich sei.

 

Das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten einer Amtsärztin der Direktion Soziales und Gesundheit vom 16.07.2013 kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Diabetes Mellitus beim Berufungswerber schlecht eingestellt ist und aufgrund des derzeitigen HbA1c-Wertes von 9,5 eine Umstellung auf eine basale Insulintherapie empfohlen wurde. Aufgrund des schlechten Langzeitblutzuckerwertes seien Folgeerkrankungen wie diabetische Retinopathie, Polyneuropathie, Gefäßveränderungen etc. zu erwarten, welche die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen grundsätzlich beeinträchtigen können. Bei den in der fachärztlichen Stellungnahme angeführten Medikamenten handle es sich um „bestimmte Tabletten“ im Sinne des § 11 Abs.2 und 3 FSG-GV. Die beschriebenen diabetischen Folgeerkrankungen könnten sich sehr schnell entwickeln, weshalb ärztliche Kontrolluntersuchungen auch für die Gruppe 1 erforderlich seien. Die zeitliche Befristung für die Gruppe 1 sei ebenso wie die Gruppe 2 auf 2 Jahre nachvollziehbar.  

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 11 Abs.2 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für eine Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

Gemäß § 11 Abs.3 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:

1.   der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch andere Personen erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);

2.   es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;

3.   der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;

4.   der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;

5.   es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.

 

5.2. Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.07.2013, welches sich auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 10.04.2013 stützt, leidet der Berufungswerber an Diabetes Mellitus, welche mit bestimmten Tabletten im Sinne des § 11 Abs.2 FSG-GV behandelt werden muss. Es ist deshalb eine Befristung der Lenkberechtigung nicht nur für die Klasse C sondern auch für alle anderen Klassen erforderlich. Der von der Amtsärztin vorgeschlagene Zeitraum von 2 Jahren ergibt sich nachvollziehbar aus der fachärztlichen Stellungnahme und ist auch mit der Gefahr einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers begründet. Diese Gefahr macht auch die halbjährliche Überprüfung des Diabetes Mellitus durch einen  fachärztlichen Befund samt HbA1c-Wert notwendig.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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