Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-523577/3/Kof/CG

Linz, 15.10.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. August 2013, GZ. 10/144062, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen,
zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als gegenstandslos erklärt und

das Berufungsverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:  § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,

- sich innerhalb einer näher bezeichneten Frist betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bei der belangten Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen und

- die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 04. September 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. September 2013 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben (E-Mail) vom 15. Oktober 2013 mitgeteilt, dass der Bw – trotz eingebrachter Rechtsmittel –

·     den Termin zur amtsärztlichen Untersuchung wahrgenommen  und

·     den vom Amtsarzt geforderten internistischen Befund vorgelegt hat.

 

Der Amtsarzt der belangten Behörde hat daraufhin das Gutachten nach § 8 FSG vom 15. Oktober 2013 erstellt.

 

Der Bw hat somit – trotz der von ihm eingebrachten Rechtsmittel – die ihm

im erstinstanzlichen Bescheid auferlegten Verpflichtungen vollinhaltlich erfüllt.

 

Der Inhaber einer Lenkberechtigung kann durch einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG – vormals: § 75 Abs. 2 KFG – nach dessen Befolgung in seinen Rechten nicht mehr verletzt werden, da er durch die Aufhebung dieses Aufforderungsbescheides rechtlich nicht besser gestellt würde.

VwGH-Beschluss vom 30.01.1996, 95/11/0235 mit Vorjudikatur

 

Da der Bw die ihm im erstinstanzlichen Bescheid auferlegte Verpflichtung vollinhaltlich erfüllt hat, war

·     die Berufung als gegenstandslos zu erklären

·     das Berufungsverfahren einzustellen und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

 

 

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler