Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101716/11/Weg/Ri

Linz, 06.07.1994

VwSen-101716/11/Weg/Ri Linz, am 6.Juli 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G vom 11. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.

Jänner 1994, VerkR96/7355/1993-Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 14. März 1993 um 10.15 Uhr im Ortsgebiet von Eferding auf der Brandstatter Bezirksstraße, bei Straßenkilometer 0,370, in Richtung Aschach den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und führt aus, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben.

Ergänzend zu seiner Berufung bringt er vor, daß der Tatort innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht ausreichend konkretisiert worden sei, zumal in der Strafverfügung vom 26. Juli 1993 als Tatort angegeben ist: "Im Ortsgebiet von Eferding, Br, in Richtung Aschbach.

3. Die Rüge des Berufungswerbers hinsichtlich der mangelhaften Konkretisierung des Tatortes ist berechtigt. In der Anzeige ist zwar der Tatort genau konkretisiert, diese Anzeige wurde jedoch dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Kenntnis gebracht, sodaß die Strafverfügung vom 26. Juli 1993 die einzige innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführte Verfolgungshandlung ist. Die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Meldungsleger am 4. Oktober 1993, in denen der Tatort von den Gendarmeriebeamten neuerdings genau konkretisiert wurde, wären zwar Verfolgungshandlungen, jedoch solche, die im Hinblick auf die Tatzeit 14. März 1993 außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist ergangen sind.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat ein Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Diese für ein Straferkenntnis hinsichtlich des Inhaltes verbindlichen Elemente müssen einem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (6 Monate) durch eine taugliche Verfolgungshandlung zum Vorwurf gemacht werden.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer nicht ausreichenden Konkretisierung des Tatortes dieser innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist entweder zu ergänzen oder, falls dies wegen Ablaufs der Sechsmonatefrist nicht mehr möglich ist (wie hier), die Einstellung zu verfügen. Die namentliche Anführung einer Bezirksstraße ohne Kilometrierung oder sonstige Fixpunkte wird dem Erfordernis der Tatortkonkretisierung nicht gerecht, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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