Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531361/8/Re/CG

Linz, 10.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Mai 2013, Ge20-3841/05-2013, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung des § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides vom 21. Mai 2013, Ge20-3841/95-2013, durch Ergänzung nachstehender Projektsabsichten konkretisiert wird:

 

-      Der Einsatz des Radladers zur Manipulation der Holzspäne beschränkt sich auf je 2 Intervalle zu je maximal 30 Minuten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

 

-      Die Schaufel des Radladers wird an der Unterseite dauerhaft mit lärmdämmenden Elementen z.B. Kunststoff versehen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 21. Mai 2013, Ge20-3841/05-2013, über Antrag der x Ges.m.b.H., x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort x, durch einen 24-Stunden-Betrieb des Radladers im Rahmen des Trocknungsbetriebes in der Spänehalle auf dem Grundstück Nr. x der KG. x in der Gemeinde x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dies auch unter Zitierung der Projektsunterlagen, zu denen auch ein lärmtechnisches Projekt der x GmbH, zählt, im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigen Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung o.ä., eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten ist. Einwendungen von Nachbarn wurden zum Teil als unzulässig zurückgewiesen und zum Teil als unbegründet abgewiesen. Dies insbesondere auch unter Hinweis auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auszugsweise zitierter Sachverständigengutachten.

Vorgebrachte privatrechtliche Einwendungen wurden auf den Zivilrechtsweg  verwiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Anrainer, Herr x, x, mit Eingabe vom 3. Juni 2013, diese per E-Mail am selben Tag eingebracht, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Genehmigung würde keine zahlenmäßige bzw. zeitliche Beschränkung des Radladerbetriebes festlegen obwohl in der Verhandlungsschrift  2 x 30 Minuten festgelegt worden seien, der Körperschall sei nicht erwähnt worden, die Fahrweise des Radladers sowie die dadurch bedingten Emissionen könnten nicht abgesichert werden. Weiters seien keinen regelmäßigen unangemeldeten Überprüfungen durch die Behörden zur Kontrolle der Auflagen festgelegt worden und auch auf die Anzeige der Anrainer bezüglich Lärmbelästigung, Schlafstörungen nicht eingegangen worden. Unzählige Anzeigen an die BH seien nicht behandelt worden und würden nächtliche Schlafstörungen ein Ein- und Durchschlafen verhindern und zu Schlafmangel, Stress, Ärger und Krankheit führen. Eine andere technische Lösung sei nicht geprüft oder vorgeschrieben worden. Aus dem Lärmgutachten sei nicht ersichtlich, wo und über welchen Zeitraum 2005 gemessen worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich dabei um eine Momentaufnahme handle. Herangezogene Werte von 2005 seien nicht nachvollziehbar und es sei wünschenswert, den Lärmbericht einsehen zu können.

Weiters wird festgehalten, dass der reduzierte Betrieb des Bandtrockners nicht eingehalten würde und lediglich 70 % des Vollbetriebes den Lärmpegel nachts nicht überschreiten würde, in der Realität sich dies anders verhalte. Es entstehen unterschiedliche Lärmsituationen und der vorgeschriebene Lärmpegel werde oftmals nicht eingehalten. Erst jetzt werde über eine automatische Drosselung des Betriebes in der Nacht gesprochen, dies beweise, dass die Behörde ohne Druck von außen keinerlei Überprüfungen vornehme. Daher keine Genehmigungen, die nicht nachhaltig abgesichert seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-3841/05-2013.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die x Ges.m.b.H. mit Ansuchen vom 30. Juni 2010 um die Erteilung der gewebebehördlichen Änderungsgenehmigung für einen 24-Stunden-Betrieb des Radladers im Rahmen des Trocknungsbetriebes in der Spänehalle der Betriebsanlage unter Vorlage lärmtechnischer Nachweise angesucht hat.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 12. März 2013, Ge20-3841/05-2013, eine mündliche Verhandlung über das verfahrensgegenständliche Änderungsansuchen für den 15. April 2013 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Dieser mündlichen Verhandlung waren ein gewerbetechnischer und ein lärmtechnischer Amtssachverständiger sowie auch die Anrainer, unter diesen der Berufungswerber, beigezogen. Der Berufungswerber hat am Tag der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vom 15. April 2013 abgegeben und wurde diese der Verhandlungsschrift als Beilage 3 angeschlossen. Bereits in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine gutächtliche Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben eingeholt. Diese Äußerungen vom 4. Mai 2012, US-570972/4-2012, sind am 8. Mai 2012 bei der Behörde eingelangt und lagen somit dem Verhandlungstag am 15. April 2013 bereits zu Grunde. Im Befund, welchen der lärmtechnische Amtssachverständige gemeinsam mit einer gutächtlichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgibt, weist dieser ausdrücklich auf die bereits vorliegende Beurteilung vom 4. Mai 2012 und deren wesentliche Ergebnisse hin. In den gutächtlichen Äußerungen vom 4. Mai 2012 wird der Beurteilung ausdrücklich zu Grunde gelegt, dass sich der Betrieb des Radladers in der Spänehalle in der Nacht auf jeweils 2 Intervalle zu jeweils 30 Minuten beschränkt. Damit wird sichergestellt, dass die Anlage nicht leer läuft. Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen, diese betriebszeitbeschränkenden Angaben seien nicht Bescheidinhalt kommt insoferne keine Berechtigung zu, als in der Betriebsbeschreibung (Projektsbestandteil) auf Seite 2 derselben ausdrücklich angeführt ist: „Der Einsatz des Radladers zur Manipulation der Holzspäne beschränkt sich auf 2 Intervalle zu je max. 30 Min. in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr“. Zur Klarstellung dieser Sachlage war diese wesentliche Aussage aus der Betriebsbeschreibung in den Bescheidspruch aufzunehmen.

 

Wenn der Berufungswerber darüber hinaus einwendet, der beanstandete Körperschall sei in keiner Weise erwähnt worden, ist ebenfalls auf die bereits erwähnten gutächtlichen Feststellungen vom 4. Mai 2012 hinzuweisen und wurde dort auf mögliche Erschütterungseinwirkungen eingegangen bzw. hiezu Stellung bezogen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Betrieb von Fahrzeugen mit Luftbereifung zu keinen wesentlichen Erschütterungsemissionen führt. Erschütterungsimmissionen im Bereich der Nachbarwohngebäude in Entfernungen von zumindest 50 m können jedenfalls ausgeschlossen werden. Sollte mit dem Berufungsvorbringen betreffend Körperschall auch das Aufsetzen der Schaufel mit der Unterseite auf Asphalt oder Beton o.ä. gemeint sein, ist auf die ebenfalls in der Verhandlungsschrift dargestellte Ausführung dieser Schaufel, versehen mit Kunststoffelementen an der Unterseite, zu verweisen und wurde diese Aussage der Betriebsbeschreibung zur Klarstellung ebenfalls in den Spruch dieses Berufungsbescheides übernommen. Es wird Aufgabe der Konsenswerberin sein, diese Kunststoffteile bei Abnützung regelmäßig wieder zu ersetzen um Lärm und Körperschallemissionen dauerhaft auszuschließen.

Ähnliches gilt für die vom Berufungswerber angesprochene Fahrweise des Radladers und die dadurch bedingten Emissionen, welche im vorgelegten schalltechnischen Projekt der x bereits der Sachverständigenbeurteilung im erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde gelegen sind.

Wenn der Berufungswerber weiter vorbringt, es seien keine regelmäßigen unangemeldeten Überprüfungen durch die Behörden festgelegt worden, durch welche das Einhalten der Auflagen kontrolliert werden könne, so ist hiezu aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass grundsätzlich vom Einhalten der Auflagen durch die Konsenswerberin auszugehen ist. Bei konkreten Hinweisen, Verdachtsmomenten, Beschwerden etc. betreffend ein allfälliges Nichteinhalten von Auflagen wird es Aufgabe der Behörde sein, das Einhalten von Auflagen zu überprüfen; gleichzeitig wird es Aufgabe der Konsenswerberin sein, Auflagen einzuhalten, da sie andernfalls mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen bzw. mit dem Setzen von Zwangsmaßnahmen zu rechnen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Anzeigen der Anrainer bezüglich Schlafstörungen, Lärmbelästigung etc. nur bei tatsächlichem Nichteinhalten von Auflagen auftreten kann; sollten z.B. durch Anzeigen von Anrainern Emissionsbelästigungen trotz Einhaltung von Auflagen festgestellt werden, so wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, allenfalls andere oder zusätzliche Auflagen nach § 79 GewO 1994 vorzuschreiben. Die Befürchtung, dass rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten werden, kann jedenfalls die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht verhindern.

 

Beim gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren handelt es sich um ein projektgebundenes Verfahren. Es ist Aufgabe der Behörde, das vom Anlageninhaber geplante Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Es liegt nicht in der Zuständigkeit der Gewerbebehörde, eine andere technische Lösung für den Betrieb der Anlage zu suchen und so das Projekt in seinem Wesen abzuändern. Der Umfang des Genehmigungsverfahrens richtet sich demnach unter Bezugnahme auf § 353 GewO 1994 allein auf den Umfang des eingereichten Projektes.

Der Berufungswerber kritisiert darüber hinaus die herangezogene Messung aus dem Zeitraum 2005 und sorgt sich, dass es sich hiebei um eine Momentaufnahme handelt. Die Einsichtnahme in den schalltechnischen Messbericht vom 30. Mai 2005 ergibt, dass es sich hiebei um das Ergebnis durchgeführter Lärmmessungen zwischen 30. April 2005 und 1. Mai 2005 handelt. Vom Messbeginn 30. April 2005, 12.10 Uhr, wurde demnach eine Messung im Zeitraum von mehr als 26 Stunden bis 1. Mai 2005, 14.00 Uhr, durchgeführt, somit um eine Messung, welche auch die Nachtzeit beinhaltet hat. Es handelte sich dabei um eine Nacht von Samstag auf Sonntag und damit um einen der ruhigsten Zeiträume während einer Woche und handelt es sich dabei nicht um eine Momentaufnahme, sondern kann eine derartige Messung jedenfalls als repräsentativ bezeichnet werden. Es wurde auf diese Art und Weise eine für den Anlagenbetreiber ungünstige Situation der Beurteilung zu Grunde gelegt, da in anderen Nächten (Wochentage) aufgrund des höheren Verkehrsaufkommens jeweils ein höherer Schallpegel der Bestandslärmsituation gegeben ist. Auch der Vorwurf, der reduzierte Betrieb des Bandtrockners werde nicht eingehalten, kann in Bezug auf die Genehmigung des Radladers in den Nachtstunden der Berufung nicht zum Erfolge verhelfen. Die der Beurteilung zu Grunde gelegte Bestandslärmsituation ergibt sich ohne betriebliche Immissionsanteile und liegt somit „auf der sicheren Seite für die Anrainer“. Wenn auch der Betrieb des grundsätzlich bereits genehmigten Bandtrockners (auch bei lediglich 70 % des Vollbetriebes) berücksichtigt werde, wäre jedenfalls eine höhere Bestandslärmsituation zu Grunde zu legen, sodass der Radladerbetrieb noch deutlicher unterhalb dieser betrieblichen Immissionen liegen würde.

Weiteres Vorbringen über zulässigen reduzierten bzw. nicht reduzierten Betrieb des Bandtrockners könne nicht im Rahmen dieser Berufungsentscheidung beantwortet werden, sondern sind mit der Gewerbebehörde erster Instanz zu klären und erforderlichenfalls auszusprechen, in welchem Umfang der Betrieb des Bandtrockners über eine gewerbebehördliche Genehmigung verfügt. Dem Berufungsvorbringen entsprechend dürfte es sich um einen freiwillig zugesagten reduzierten Betrieb des Bandtrockners handeln, welcher offensichtlich vom Anlageninhaber zugesagt wurde. Ein freiwillig reduzierter Betrieb kann behördlich nicht erzwungen werden, sondern ist zunächst zu überprüfen, ob dieser freiwillig reduzierte Betrieb erforderlichenfalls auch behördlich vorzuschreiben ist.

 

Den vorliegenden Sachverständigenäußerungen konnte somit nicht verfahrensentscheidend entgegengetreten werden und bestehen seitens des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keine Zweifel gegen die begründeten und schlüssigen Aussagen der beigezogenen Sachverständigen.

 

Insgesamt konnten daher die Berufungsinhalte dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge verhelfen und war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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