Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560309/2/BMa/HK

Linz, 30.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die undatierte Berufung der G C, die mit 18. Juli 2013 zur Post gegeben wurde, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28. Juni 2013, SO-SH-22163-2013 CS, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid wird bestätigt.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) LGBl. Nr. 74/2011 idF LGBl. Nr. 18/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28. Juni 2013, SO-SH-22163-2013 CS, wurde der Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 4. Juni 2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Anwendung der Bestimmung des § 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, die Bw sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil sie die erforderlichen Unterlagen, obwohl sie nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sei, nicht vorgelegt habe.

 

2. Dagegen richtet sich die von der Bw am 18. Juli 2013 zur Post gegebene undatierte Berufung, die ausgeführt, sie habe sämtliche Unterlagen an die Behörde geschickt bzw. diese nachgereicht.

 

Die von der belangten Behörde hierüber ergangene Berufungsvorentscheidung vom 25.7.2013 wurde aufgrund des Vorbringens der Bw mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29.8.2013, SO-SH-22163-2013 CS, aufgehoben.

 

3.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 4. September 2013, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 20. September 2013, vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats begründet.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und nur Rechtsfragen zu beantworten sind, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der mit 3. Juni 2013 datierte Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs wurde am 4. Juni 2013 beim Magistrat der Stadt Wels unter Anschluss einer Kopie eines Ausweises, der gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz ausgestellt wurde, eines Nutzungsvertrags mit der G W H, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vom Februar 2007, einem Kurzarztbrief vom 26. April 2013 und der Kopie von Kontoauszügen, und zwar des Auszugblattes 8/1 vom 5.2.2013, des Auszugblattes 20/4 vom 4.5.2013, des Auszugblattes 20/3 vom 4.5.2013 und des Auszugblattes 15/1 vom 9.3.2013, beim Magistrat der Stadt Wels eingebracht.

Aus dem Kontoauszugsblatt 8/1 vom 5.2.2013 ergibt sich ein Eingang am Konto der Bw von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 903,74 Euro.

 

Ein weiterer Eingang von 157,50 Euro ist ersichtlich als „Wohnbeihilfe APR 13“, die vom Amt der Oö. Landesregierung gezahlt wurde. Die sonstigen aufgelisteten Posten weisen keine Eingänge auf.

Die Kontoauszüge für die letzten sechs Monate wurden nicht vollständig vorgelegt.

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10. Juni 2013 wurde die Bw unter Hinweis, dass wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen würde, die Behörde den Sachverhalt der Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde legen könne, soweit dieser festgestellt worden sei, oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne, aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen:

 

1.   Bezugsbestätigung AMS

2.   Wohnbeihilfe (Schreiben der Oö. Landesregierung)

3.   Mietvertrag (komplett)

4.   aktuelle Mietvorschreibung

5.   Auszug Mietkonto (der Wohnungsgenossenschaft)

6.   Kontoauszüge der letzten 6 Monate

7.   Bausparverträge bzw. Lebens-, Pensionsversicherung (falls vorhanden)

8.   Pensionsbescheid

9.   Pensionsklage

 

In der Folge wurden die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wels vom 29. Mai 2013, wonach der Bw vom 1.6.2013 bis 13.5.2014 Notstandshilfe in Höhe von 22,08 Euro gewährt wird, ein Schreiben der A vom 10. Juni 2013, wonach der Bw vollen Rechtsschutz für das gerichtliche Verfahren in der I. Instanz gegen die Pensionsversicherungsanstalt gewährt wird, ein Schreiben der A vom 10.6.2013, wonach mitgeteilt wird, dass gegen den der A zur Verfügung gestellten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Klage wegen Gewährung der Berufsunfähigkeitspension beim zuständigen Sozialgericht eingebracht worden sei, der vollständige Nutzungsvertrag mit der G W H vom Februar 2007, der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13. Mai 2013, wonach die Weitergewährung der mit 31. Mai 2013 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgelehnt werde, weil Berufsunfähigkeit über den 31. Mai 2013 hinaus nicht vorliege, und ein Kontoauszug der G W H vom 19. Juni 2013 betreffend G C vorgelegt.

Nicht vorgelegt wurden die vollständigen Kontoauszüge der letzten sechs Monate betreffend das Konto der Bw sowie die Pensionsklage.

Die Bw hat im Zeitraum vom 26. Juni 2013 bis 17. Juli 2013 in der Sonderkrankenanstalt B S medizinische Maßnahmen der Rehabilitation absolviert, dies wurde mit einer Aufenthaltsbestätigung von der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. Juli 2013 belegt.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des mit Schreiben vom 4.9.2013 des Bürgermeisters der Stadt Wels vorgelegten Verwaltungsakt zu SO-SH-22163-2013 CS.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt vom 25. Juli 2013 und deren Aufhebung vom 29. August 2013 ist nicht verfahrensgegenständlich, weil mit letzterem aufhebenden Bescheid, der der Bw am 2. September 2013 zugestellt wurde und gegen den nicht berufen wurde, die rechtliche Beurteilung des Unabhängigen Verwaltungssenats sich ausschließlich auf die Berufung, die am 19. Juli 2013 beim Magistrat der Stadt Wels eingelangt ist, bezieht.

 

Weil die Bw ihre Ortsabwesenheit bis 17. Juli 2013 belegt hat, gilt der Bescheid vom 28. Juni 2013 als mit ihrer Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, nämlich dem 18. Juli 2013, an dem der Bescheid der Bw auch tatsächlich zugekommen ist, als zugestellt, sodass ihre Berufung, die sie am 19. Juli 2013 beim Magistrat der Stadt Wels eingebracht hat, rechtzeitig ist.

 

5.2. Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung nur folgendenPersonen geleistet werden:

  1. Personen die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/19992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 135/2009, erfüllen
  2. a) österreichische Staatsbürgerinnen  und –bürgern oder deren Familien-angehöriger;

      b) Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

      c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürgern, Schweizer Staatsangehörigen oder       deren Familienangehörigen, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser          Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

      d) Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder         "Daueraufenthalt-Familienangehörige" oder mit einem      Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten   Niederlassungs-      bewilligung;

      e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltrecht im Inland,    soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht          verlieren würden.

 

Gemäß § 30 BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderlichen Angaben zu machen,

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

5.3. Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. (Abs.2 leg.cit).

 

Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 des Magistrats der Stadt Wels wurde die Bw unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, die nötigen Unterlagen beizubringen. Entgegen dem Aufforderungsschreiben und der Behauptung der Berufung wurden die vollständigen Kontoauszüge der letzten sechs Monate betreffend das Konto der Bw sowie die Pensionsklage aber nicht vorgelegt.

Der belangten Behörde war eine abschließende Beurteilung der finanziellen Situation der Bw offensichtlich nicht möglich.

Die Bw hat diese Unterlagen auch nicht gleichzeitig mit der Berufung vorgelegt, sodass vom Unabhängigen Verwaltungssenat nur eine Entscheidung über die Richtigkeit des erstinstanzlichen Spruchs getroffen werden konnte.

 

Ergänzend wird angemerkt, dass auf dem vorgelegten Kontoauszug vom 5.2.2013 eine Zahlung der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 903,74 Euro erfolgte. Dieser Betrag liegt über dem Mindeststandard für alleinstehende oder alleinerziehende Personen in Höhe von 867,30 Euro. Auch die bezogene Wohnbeihilfe von 157,50 Euro wäre bei der zu gewährenden Geldleistung nach dem Oö. BMSG zu berücksichtigen.

 

Die Bw wird darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung möglich ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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