Linz, 17.09.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung von Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 1. August 2013, Zl. FD-StV-444854-2013Wi, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.
II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.
Zu II § 64 Abs.1 u. 2 VStG
Entscheidungsgründe:
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mit Blick auf das im Ergebnis sich auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkenden Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Mit der h. Mitteilung vom 16.9.2013 wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eröffnet seine inhaltlich nicht nachvollziehbaren Berufungsausführungen klarzustellen.
4.1. In Beantwortung des h. Parteiengehörs übermittelt der Berufungswerber postwendend (per E-mail) eine ausführliche Mitteilung, worin er im Ergebnis auf die übliche, jedoch im Ergebnis nicht transparent gehandhabten Toleranz hinsichtlich der Parkerlaubnis verweist. Er habe zwei weitere Strafzettel erhalten, welche angeblich von den Parkwächtern storniert worden wären.
Er habe seit der Einführung der Bewohnerparkkarte im Jahresrhythmus jeweils die 14-Tagesfrist genützt.
Die willkürliche Abweichung von dieser Toleranzgrenze in einem Strafmandat sehe er nicht ein, wenn es vorher darüber keine Ankündigung oder Informationen im Amtsblatt geben habe. Er habe die Information nun durch diese Anzeige erhalten und der Ankauf für dieses Jahr sei reibungslos gelaufen, die ausgemachte mündliche Informationen wegen der Toleranzgrenze gebe es demnach nicht und wäre für ihn auch nicht mehr notwendig, weil es dieser ganze Schriftverkehr ihm nun gelernt (gemeint wohl gelehrt) habe, wobei jedoch die anderen Bürger auch genau über die Toleranzgrenze, betreffend den Ankauf der Bewohnerparkkarte Bescheid wissen sollten, um solche Situationen in Zukunft zu vermeiden!
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Selbst mit den ergänzenden Ausführungen im Rahmen des Berufungsverfahrens zeigt der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit der hier gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafe nicht auf.
Im Ergebnis scheint er sich auf eine offenbar aus seiner Sicht bisher geübten Toleranzfrist bis zum Vorliegen der Parkerlaubnis zu berufen, welche jedoch von der Behörde, nach der vom Organ der Straßenaufsicht gelegen Anzeige in diesem Umfang nicht mehr gewährt wurde. Diese scheint laut Begründung des angefochtenen Bescheides bis zu sieben Tagen mit der Anwendung des bis noch vor wenigen Monaten gültig gewesenen § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs.1 Z4 VStG) gehandhabt worden zu sein.
Wenn sich
In Vermeidung von Wiederholungen, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Rechtsausführungen der Behörde 1. Instanz in deren Bescheidbegründung verwiesen werden. Nachvollziehbar ist auch, wenn die Behörde erster Instanz für die Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 (früher § 21 VStG) keine hinreichende Grundlage gesehen hat, indem hierfür die Bedeutung für das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, sowie die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat, sowie das Verschulden bloß gering sein darf. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Mit der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes von vierzehn Tagen sind diese beiden Parameter nicht mehr in Einklang zu bringen.
Wenn demnach die Behörde erster Instanz der Verantwortung des Berufungswerbers nicht folgte, der sich – wie letztlich auch im Berufungsverfahren - im Ergebnis damit verantwortete, einerseits vom Ablauf der Bewohnerkarte nichts gewusst und andererseits auf eine großzügige Toleranz vertraut zu haben, ist dies durchaus plausibel. Auch mit dem Hinweis auf eine Toleranzpraxis in Angelegenheit einer bewilligungslosen Inanspruchnahme einer bewilligungspflichtigen Leistung ist für ihn rechtlich nichts zu gewinnen gewesen.
Beispielhaft sei der Berufungswerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Parkometergesetz verweisen (VwGH vom 26.1.1998, Zl. 96/17/0354).
Der zur Folge besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr sofort mit dem "Abstellen" des Fahrzeuges. Der Verwaltungsgerichtshof erblickte bereits darin Fahrlässigkeit, dass der (damalige) Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne sich bereits vorher die für dieses Abstellen (nach der Wiener Regelung) erforderliche Parkscheine zu beschaffen. Er wäre bereits vor Antritt der Fahrt in die Wiener Innenstadt verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, dass er genügend Parkscheine mitführe. Diese durchaus strenge Rechtsprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall insofern anzuwenden als niemand vom Ablaufen einer Parkerlaubnis überrascht wird, sodass es bei sachlicher Betrachtung überhaupt keiner Toleranzfrist bis zur Ahndung eines Verstoßes dagegen bedarf. Entsprechend der angeführten – strengen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jeder Fahrzeuglenker, welcher beabsichtigt, sein Fahrzeug in einem gebührenpflichtigen Bereich abzustellen, bereits vorher dafür sorgen, dass er entweder entsprechende Münzen für den Parkautomat mit sich führt, oder eben – wie hier – über die entsprechende Erlaubniskarte verfügt.
Auf Grund dieser Rechtsprechung des VwGH trifft im gegenständlichen Fall auch den Berufungswerber ein Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit.
7. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann hier an sich noch als gering angesehen werden. Andererseits ist er, soweit die dem Akt beigefügten unübersichtlich gestalteten Ausdrucke dies erschließen lassen, wegen diverser geringfügiger Verstöße im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. des Kraftfahrgesetzes auch nicht mehr unbescholten. Vor diesem Hintergrund kann in dieser Straffestsetzung selbst bei den vom Berufungswerber dargelegten bescheidenen Einkommensverhältnissen ein Ermessensfehler dennoch nicht erblickt werden (vgl. VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Der Berufung war demnach unter Auferlegung der gesetzlichen Verfahrenskosten ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r
VwSen-130823/4/Br/Ka vom 17. September 2013
VStG §5 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z4
Es besteht kein Anspruch auf eine angeblich bisher gepflogene Toleranz bei der Entrichtung von Parkgebühren in einer Kurzparkzone bis zum Erwerb einer Bewohnerparkkarte.