Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130823/4/Br/Ka

Linz, 17.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung von  Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 1. August  2013, Zl. FD-StV-444854-2013Wi, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird  als unbegründet abgewiesen; das  angefochtene Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen  als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

Zu II § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bürgermeister der Stadt Wels hat mit den oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt, weil er als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker, das mehrspurige Kfz mit dem Kennzeichen x, Marke Audi, am 14.07.2012, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, vor dem Objekt Rainerstraße 5, in der Zeit von 09:07 bis mindestens 09:18 Uhr abgestellt gehabt habe und hierfür keine Parkgebühr entrichtete. Dadurch habe er mit der genannten Kfz-Abstellung die Parkgebühr hinterzogen und  gegen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs.2 und 6 Abs.1 lit.a §§ 2, 4 Abs.1, 6 Abs.1 und 7 der Oö. Parkgebührengesetz; LGBI.Nr. 28/1988 idF LGBI. Nr. 84/2009, sowie in Verbindung mit der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001  idgF verstoßen.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Nach den auf Seite 1 genannten Rechtsvorschriften ist der Beschuldigte als Lenker verpflichtet gewesen, für die Dauer der gst. Kfz-Abstellung Parkgebühr zu entrichten, wobei nach § 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig ist. Dieser Verpflichtung wurde jedoch nicht nachgekommen, sondern es wurde die Parkgebühr - gemessen an der Dauer der Kfz-Abstellung - hinterzogen.

 

Nach § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 220,00 zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Der Beschuldigte hat den auf ihn und seine Ehefrau zugelassenen Pkw mit dem behördl. Kennzeichen x, Marke Audi, am 14.07.2012 in der Zeit von 09:07 bis mindestens 09:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels vor dem Objekt Rainerstraße 5 abgestellt und hiefür keine Parkgebühr entrichtet. Das Kfz wurde um 09:07 Uhr ohne aufgelegten Parkschein registriert; nachdem bei einer zweiten Nachschau um 09:10 Uhr kein Parkschein als Nachweis über die Entrichtung der Parkgebühr im Kfz aufgelegt war, bzw. die Parkgebühr auch in keiner anderen Form entrichtet wurde (§ 7 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 idgF), war die Verwaltungsübertretung gesetzt. Die hinter der Windschutzscheibe angebrachte Bewohnerparkkarte war nur bis zum 05.07.2012 gültig. Es erfolgte zu diesem Zeitpunkt die Ausstellung einer Organstrafverfügung mit Hinterlassung am Tatort. Im Zusammenhang mit der genannten Kfz-Abstellung wurde daher die Parkgebühr hinterzogen.

 

Von der Zulassungsbesitzerin x wurde in der Lenkerauskunft vom 14.11.2012 Herr x, geboren am x, als die Person bezeichnet, die das angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug zuletzt vor dem angegebenen Zeitpunkt gelenkt und am bezeichneten Ort abgestellt hat.

 

Am 20.11.2012 wurde dem Beschuldigten eine Strafverfügung gem. § 47 VStG zugesandt, die ab 22.11.2012 nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt 4600 hinterlegt und somit gem. § 17 Zustellgesetz als ordnungsgemäß zugestellt gilt.

 

Der Beschuldigte erhob binnen offener Frist im Sinne des § 49 VStG Einspruch gegen die Strafverfügung. Dadurch trat die gesamte Strafverfügung außer Kraft und es war das „ordentliche Verfahren" einzuleiten.

Seine im Einspruch vom 29.11.2012 vorgebrachten verfahrensrelevanten Umstände werden hier wiedergegeben:

Ich war in dieser Angelegenheit bei Ihnen und beim Bürgerservice, der selbst auch die Toleranzgrenze beim Ablauf der Bewohnerparkkarte nicht wusste. Er telefonierte die zuständigen Büros durch, die unterschiedlicher Auffassung waren, das ging von 6- 14 Tage!

 

Das Problem war auch im Gespräch vom Bürgerservice mit Ihnen, wie ich mitgehört und mitbekommen habe, dass man auf dem „Bescheid" die Toleranzgrenze nicht schreiben kann und darf.

 

Dazu fehlt mir die Fachlichkeit und verstehe die Begründung nicht!

 

Sie haben jedoch dann die Kanzlei angeordnet, die Toleranzgrenze in Zukunft mündlich jeden Bewohnerkarten Käufer mitzuteilen. Das hat meine Intervention dann doch gebracht und darauf stützt sich auch mein Einspruch.

Ich habe für die Bewohnerparkkarte schon Öfter meine Ideen erfolgreich eingebracht!

Nun gab mir eine Dame den Tip, die Bewohnerparkkarte vorzudatieren, dann wäre meine Strafe in der Laufzeit und hinfällig! So einfach wollte ich es mir aber nicht machen!

 

Wenn man meine Kaufzeiten anschaut, so habe ich immer im 14 Tage Rhythmus dahingehandelt, im Herbst begonnen und bin jetzt bereits im Juni.

Also war für mich immer der 14 Tage Rhythmus in Kraft. Wie unsicher die Situation ist, zeigt auch dass ich zwei Strafzettel bekommen habe, wobei einer zurückgenommen wurde, weil er angeblich außer der Toleranzgrenze lag, die wir alle nicht wissen!

 

Ich bitte daher, diese Toleranzgrenze auf dem Bescheid für die Bürger nicht zu verbergen, sondern anzuführen, zur Erleichterung und Klarheit für die Zukunft.

Mein Bewohnerparkkarten Einkauf ist nachweisbar immer im 14 Tage Rhythmus passiert! ich erinnere mich einmal eine „Bewohnerparkkarte" im Vorverkauf zu erwerben, damit mir kein Fehler passiert, das war auch nicht möglich, weil der Preis durch den Gemeinderat noch nicht festgelegt war!

 

Ich bitte um Verständnis, es ist mir eine Freude zur Klarheit wieder einmal meinen Beitrag für die Weiser Bürger zu leisten und erhebe Einspruch und habe meine Verteidigungslinie bereits leider ausgeplaudert."

 

Entgegnung der Strafbehörde:

 

Mit der Bewohnerparkkarte erhalten Personen, die in der Innenstadt (Gebührenzone) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, die Berechtigung, ihr Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone über die erlaubte Parkdauer hinaus und ohne eine weitere Parkgebühr entrichten zu müssen, abzustellen. In Wels wird die Bewohnerparkkarte laut GR-Beschluss grundsätzlich für ein Jahr ausgestellt. Der Antragsteller bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Bewohnerparkkarte nur im Original verwendet werden darf und ungültige bzw. abgelaufene Parkberechtigungen nicht weiter verwendet werden. Um Härtefälle zu vermeiden wird von der Stadt Wels eine Überziehung von 7 Werktagen toleriert.

 

Die Bewohnerparkkarte des Beschuldigten war bis 5.7.2012 gültig. Bis 13.07.2012 wurde die Toleranzfrist gewährt. Am 14.07.2012 wurde das o.a. Organstrafmandat ausgestellt.

 

Das vom Beschuldigten im Einspruch angeführte 2. Organstrafmandat, ausgestellt am 13.07.2012, ist gemäß § 21 eingestellt worden, weil es noch innerhalb der Toleranzfrist ausgestellt wurde.

Die angesprochene Toleranzfrist im Zusammenhang mit der Neuausstellung von Bewohnerparkkarten beträgt schon seit 1995 „7 Werktage inkl. Samstag". Nachdem im Gesetz eine derartige Regelung nicht vorgesehen ist, wird innerhalb dieser Frist gem. § 45 Abs.1 Zi. 4 VStG (mit 1. Juli 2013 wurde der § 21 samt Überschrift außer Kraft gesetzt) von einer Bestrafung abgesehen, um Härtefälle zu vermeiden.

 

Aufgrund der regelmäßigen Beantragung einer Bewohnerparkkarte in den Jahren 2007 bis 2012 durch den Beschuldigten kann man davon ausgehen, dass er diesbezüglich nicht unwissend war. Weiters wird darauf hingewiesen, dass von den Mitarbeitern der Parkraumbewirtschaftung bei Anfragen die Toleranzfrist immer mit 7 Werktagen inkl. Samstag angegeben wird.

 

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Zi. 4 VStG (bis 1.7.2013 §21 VStG) setzt kumulativ voraus, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Wird ein Kriterium nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (VwGH 16.03.1987, 87/10/0Q24, 14.12.1990, 90/18/0186, 30.04.1993, 93/17/0088 u.a.).

 

Weiters spricht die Judikatur davon, dass die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.09.1986, 86/18/0059, 14.01.1988, 86/08/0073, 26.03.1993, 92/03/0113-0117, uva.).

 

Das tatbildmäßige Verhalten stellt sich so dar, dass der Beschuldigte für die in Rede stehende Kfz-Abstellung keine Parkgebühr entrichtet und somit die Parkgebühr hinterzogen hat. Er hat die ungültige Bewohnerparkkarte trotz besseren Wissens weiter verwendet, obwohl er dahingehend unterrichtet wurde und er mit Unterschrift bestätigt hat, dass er die Bewohnerparkkarte nur während der Gültigkeitsdauer verwenden darf.

 

Die im § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz typisierte Strafdrohung legt fest: „Wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht ... begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen." Es ist keine Divergenz zw. tatbildmäßigem Verhalten und typisierter Strafdrohung, wie bereits erwähnt, erkennbar. Die Verletzung der Verwaltungsvorschrift liegt im alleinigen Verschulden des Beschuldigten.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerungs- und Milderungsgründe kamen nicht in Betracht.

 

Die Parkgebühr fließt nach § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz i.V.m. § 1 der Parkgebühren-Verordung 2001 der Stadt Wels zu. Durch die Hinterziehung der Abgabe trat eine finanzielle Schädigung ein, die sich nachteilig auf die Verwendung der Parkgebühren aus­wirkte. Wenngleich im Einzelfalle und subjektiv die Hinterziehung der Parkgebühr gering erscheinen mag, so sieht doch das Oö. Parkgebührengesetz § 6 Abs. 1 dafür Strafen bis € 220,00 vor. Das angewendete Strafausmaß von  43,00 Euro schöpft den Strafrahmen nur zu 19,55 % aus und ist als „im untersten Bereich liegend" anzusehen. Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen und ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung der Norm abzuhalten.

 

Zur Anfrage über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vom 14.12.2012, wurde am 19.12.2012 beim Postamt 4600 hinterlegt, hat sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 11.08.2012 per E-Mail geäußert und folgendes angegeben:

„Ich habe meinen Besitz meiner Tochter mit Wohnrecht übergeben, eine Eigentumswohnung im Wert von Euro 70.000- ist mein 50 % Anteil und habe zur Zeit überhaupt kein Einkommen, bis am 1.4.2014, wo mein Pensionsanspruch in Kraft tritt! In der Wohnung lebe ich mit meiner Frau und habe keine sorgenpflichtigen Kinder". Mit Schreiben vom 14.05.2013 wurde Hr. Köberl ersucht, fehlende Nachweise bezüglich der Einkommens- u. Vermögensverhältnisse nachzureichen. Hr. x hat eine Lohn/Gehaltsabrechnung nachgereicht, woraus hervorgeht, dass er ab 01.02.2013 als gewerblicher Geschäftsführer tätig ist und ein Gehalt von  552,04 Euro netto bezieht. Aufgrund der Nachweise wird ein Vermögen in der Höhe von Euro 35.000,-- (50% Anteil an der Eigentumswohnung) und ein Einkommen von  552,04 Euro netto angenommen.

 

Die Behörde hat sich weiters bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der General­prävention leiten lassen (vgl. VwGH vom 14.12.1978, 474/78) und so wurde auch diesem Aspekt durch die Höhe der Geldstrafe Rechnung getragen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.“

 

 

1.1. Diesen umfangreichen Ausführungen kann auch seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates gefolgt werden.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und per E-Mail der Behörde 1. Instanz übermittelten Berufung entgegen:

„Mein Kaufrhythmus der Bewohnerkarte ist genau zu erkennen, das Magistrat führt darüber eine Kartei und ich habe mir mit der 14 Tage Frist seit der Einführung der Bewohnerparkkarte fast ein Jahr erwirtschaftet, immerhin bin ich der kostenlose Ideengeber die Zone am Plan mit einer schwarzen Eingrenzung! Als ich in diesen Fall beim Welser Bürgerservice war hat der zuständige Herr sämtliche Büros am Magistrat wegen der Frist für die Bewohnerkarte durchgefragt und die unterschiedlichsten Angaben wurden gemacht! Dabei ist mir dann die Idee gekommen, diese Frist zum Ankauf auch auf den Bescheid einzutragen, immerhin werden diese Bewohnerparkkarten jährlich mit neuer Farbe gedruckt, aber es dürften keine Fristsetzung auf dem Bescheid stehen, was mir als einfacher Staatsbürger unverständlich ist, dann wäre Klarheit geschaffen oder es sollte überhaupt keine Frist mehr geben werden!

Mein Rhythmus bezieht sich auf die 14 Tagesfrist und in diesen Rhythmus habe ich immer gekauft und daher ist es für mich ein Gewohnheitsrecht geworden!

Dieses Gewohnheitsrecht aus meiner Lebenserfahrung mit der Arbeiterkammer will ich nun aufrufen! Meine Mitarbeiterin warf mir die Kellnerbrieftasche hin mit den Worten "Leck mich am Arsch" und eine fristlose Entlassung erfolgte, was mir eine Ladung bei der Arbeiterkammer einbrachte! Der Leiter fragte mich, ob es nicht schon einmal vorgekommen ist, dass jemand "Leck mich am Arsch" sagte und das musste ich mit einem "weiß ich nicht mehr, könnte mich nicht erinnern" beantworten. Weiters wurde ich belehrt, wenn ich jenen Ausspruch schon einmal zugelassen hätte, es sich um eine Wiederholung handeln würde und eine fristlose Entlassung dann nicht mehr Gültigkeit hätte!

Da ich mich mit der Serviererin wieder versöhnte war sie schon lange wieder bei uns beschäftigt, aber die Rechtssituation wegen dem Gewohnheitsrecht hat mich verblüfft und dies möchte ich nun in meiner Angelegenheit anwenden, dann war der Gang damals zur Arbeiterkammer nicht ganz umsonst, sondern sehr hilfreich!

Selbst die Parkwächterinnen waren sich nicht ganz sicher, so bekam ich 2 Strafzettel, wobei einer dann zurückgenommen wurde aber das gilt als Beweis der Unklarheit bei der Behörde und dient für mich zur Entlastung und zur Entstrafung!

Ich hoffe die Behörde beginnt jetzt nicht zu Lügen, was ich schreibe ist die Wahrheit, in der Kartei der jährlichen wiederkehrenden Ankaufszeiten kann man den 14 Tage Rhythmus seit Einführung der Bewohnerkarte deutlich erkennen und diese Kartei gilt als mein Beweis! Nun akzeptiere ich die 7 Tagesfrist und trete von meinen Gewohnheitsrecht zurück und meine kostenloser Einsatz zur Verbesserung der Welser Bewohnerkarte sollte man auch in Betracht ziehen!

 

Da beim Ankauf wieder die 7 Tagesfrist nicht mündlich ausgesprochen wird, wie eigentlich zugesagt und besprochen, wäre ich zur Vereinfachung für einen Zusatzpunkt am Bescheid, wo man dann Klarheit hätte! Warum man die 7 Wochen -Tagesfrist nicht auf den Bescheid eintragen kann, das muss man einmal einen einfachen Bürger verständlich machen und begründen!

 

Ich bin kein Querulant, sondern habe viele Ideen mit Logik für Wels und seine Bürger und ohne einen Euro als Belohnung umgesetzt, auch für die Welser Bewohnerkarte und ersuche dieses auch einmal in Betracht zu ziehen und die "7 Wochentagesfrist" auf den Bescheid aufzunehmen, der Sonntag und Feiertag wird bei dieser Frist auch nicht gezählt!

 

In Freundschaft! Hochachtungsvoll! x“

 

 

2.1. Damit wird eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches jedoch nicht dargetan!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mit Blick auf das im Ergebnis sich auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkenden Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Mit der h. Mitteilung vom 16.9.2013 wurde dem Berufungswerber  die Möglichkeit eröffnet seine inhaltlich nicht nachvollziehbaren Berufungsausführungen klarzustellen.

 

 

4.1. In Beantwortung des h. Parteiengehörs übermittelt der  Berufungswerber postwendend (per E-mail) eine ausführliche Mitteilung, worin er im Ergebnis auf die übliche, jedoch im Ergebnis nicht transparent gehandhabten Toleranz hinsichtlich der Parkerlaubnis verweist. Er habe zwei weitere Strafzettel erhalten, welche angeblich von den Parkwächtern storniert worden wären.

Er habe seit der Einführung der Bewohnerparkkarte im Jahresrhythmus jeweils die 14-Tagesfrist genützt.

Die willkürliche Abweichung von dieser Toleranzgrenze in einem Strafmandat sehe er nicht ein, wenn es vorher darüber keine Ankündigung oder Informationen im Amtsblatt geben habe. Er habe die Information nun durch diese Anzeige erhalten und der Ankauf für dieses Jahr sei reibungslos gelaufen, die ausgemachte mündliche Informationen wegen der Toleranzgrenze gebe es demnach nicht und wäre für ihn auch nicht mehr notwendig, weil es dieser  ganze Schriftverkehr ihm nun gelernt (gemeint wohl gelehrt) habe, wobei jedoch die anderen Bürger auch genau über die Toleranzgrenze, betreffend den Ankauf der Bewohnerparkkarte Bescheid wissen sollten, um solche Situationen in Zukunft zu vermeiden!

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Selbst mit den ergänzenden Ausführungen im Rahmen des Berufungsverfahrens zeigt der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit der hier gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafe nicht auf.

Im Ergebnis scheint er sich auf eine offenbar aus seiner Sicht bisher geübten Toleranzfrist bis zum Vorliegen der Parkerlaubnis zu berufen, welche jedoch von der Behörde, nach der vom Organ der Straßenaufsicht gelegen Anzeige in diesem Umfang nicht mehr gewährt wurde. Diese scheint laut Begründung des angefochtenen Bescheides bis zu sieben Tagen mit der Anwendung des bis noch vor wenigen Monaten gültig gewesenen § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs.1 Z4 VStG) gehandhabt worden zu sein.

Wenn sich der Berufungswerber im Rahmen seines Berufungsvorbringens und dessen Ergänzung auf eine Vorsprache beim Bürgerservice des Magistrates der Stadt Wels beruft, tritt er damit einerseits weder dem Schuldvorwurf auf der Sachebene entgegen, noch zeigt er damit sonst eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses auf. Selbst Erklärungen von Behördenorganen kämen keine bindende Wirkung dahingehend zu, dass damit ein rechtswidriges Verhalten legalisiert werden hätte können.

Die Ausführungen des Berufungswerbers betreffend den von ihm skizzierten Umgang mit so genannten Bewohnerparkkarten und eine damit in der Vollzugspraxis geübten Toleranz, können allenfalls als Anregung an die politischen Entscheidungsträger herhalten, nicht jedoch kann diesen im gegenständlichen Verfahren auf der Rechts- u. Schuldebene Relevanz zugedacht werden.

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Rechtsausführungen der Behörde 1. Instanz in deren Bescheidbegründung verwiesen werden. Nachvollziehbar ist auch, wenn die Behörde erster Instanz für die Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 (früher § 21 VStG) keine hinreichende Grundlage gesehen hat, indem hierfür die Bedeutung für das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, sowie die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat, sowie das Verschulden bloß gering sein darf.   Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Mit der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes von vierzehn Tagen sind diese beiden Parameter nicht mehr in Einklang zu bringen. 
Wenn demnach die Behörde erster Instanz der Verantwortung des Berufungswerbers nicht folgte, der sich – wie letztlich auch im Berufungsverfahren -  im Ergebnis damit verantwortete, einerseits vom Ablauf der Bewohnerkarte nichts gewusst und andererseits auf eine großzügige Toleranz vertraut zu haben, ist dies durchaus plausibel. Auch mit dem Hinweis auf eine Toleranzpraxis in Angelegenheit einer bewilligungslosen Inanspruchnahme einer bewilligungspflichtigen Leistung ist für ihn rechtlich nichts zu gewinnen gewesen. 
Beispielhaft sei der Berufungswerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Parkometergesetz verweisen (VwGH vom 26.1.1998, Zl. 96/17/0354). 
Der zur Folge besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr sofort mit dem "Abstellen" des Fahrzeuges. Der Verwaltungsgerichtshof erblickte bereits darin Fahrlässigkeit, dass der (damalige) Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne sich bereits vorher die für dieses Abstellen (nach der Wiener Regelung) erforderliche Parkscheine zu beschaffen. Er wäre bereits vor Antritt der Fahrt in die Wiener Innenstadt verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, dass er genügend Parkscheine mitführe. Diese durchaus strenge Rechtsprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall insofern anzuwenden als niemand vom Ablaufen einer Parkerlaubnis überrascht wird, sodass es bei sachlicher Betrachtung überhaupt keiner Toleranzfrist bis zur Ahndung eines Verstoßes dagegen bedarf. Entsprechend der angeführten – strengen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jeder Fahrzeuglenker, welcher beabsichtigt, sein Fahrzeug in einem gebührenpflichtigen Bereich abzustellen, bereits vorher dafür sorgen, dass er entweder entsprechende Münzen für den Parkautomat mit sich führt, oder eben – wie hier – über die entsprechende Erlaubniskarte verfügt. 
Auf Grund dieser Rechtsprechung des VwGH trifft im gegenständlichen Fall auch den Berufungswerber ein Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit. 
 
7. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann hier an sich noch als gering angesehen werden. Andererseits ist er, soweit die dem Akt beigefügten unübersichtlich gestalteten Ausdrucke dies erschließen lassen, wegen diverser geringfügiger Verstöße im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. des Kraftfahrgesetzes auch nicht mehr unbescholten. Vor diesem Hintergrund kann in dieser Straffestsetzung selbst bei den vom Berufungswerber dargelegten bescheidenen Einkommensverhältnissen ein Ermessensfehler dennoch nicht erblickt werden (vgl. VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). 
Der Berufung war demnach unter Auferlegung der gesetzlichen Verfahrenskosten ein Erfolg zu versagen.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

VwSen-130823/4/Br/Ka vom 17. September 2013

 

VStG §5 Abs1;

VStG §45 Abs1 Z4

 

Es besteht kein Anspruch auf eine angeblich bisher gepflogene Toleranz bei der Entrichtung von Parkgebühren in einer Kurzparkzone bis zum Erwerb einer Bewohnerparkkarte.