Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167984/11/Bi/Ka

Linz, 15.10.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. x,  vom 30. Juli 2013 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 11. Juli 2013, VerkR96-617-2012/Be, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 360 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. Jänner 2013, 11.07 Uhr, den Pkw x auf der A1 Westautobahn bei km 194.823 im Gemeindegebiet von Sattledt in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er die durch Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe – gefahrene Geschwindigkeit 160 km/h. Die Geschwindigkeit sei mittels Lasergerät gemessen und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, laut Eichschein sei am 8.3.2010 die letzte Eichung des Messgerätes erfolgt. Daraus ergebe sich eine Toleranz von 5%. Sein Antrag auf Nachweis, dass der Eichschein sich auf das verwendete Gerät beziehe, sei unerledigt, weil die Einvernahme des Exekutivbeamten den Antrag nicht erledigen habe können. Die Ausführungen der Erstinstanz seien lehrbuchartig über die Tauglichkeit des Gerätes und die Schulung des Beamten, dem deshalb die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten sei. Das Verfahren sei mangelhaft und die Verfahrensergebnisse unvollständig, ebenso deren Würdigung.

Auf dem Lasermessgerät seien 156 km/h ohne Abzug der Toleranz ausgewiesen gewesen; abzüglich 5% ergäbe das rechnerisch 148,2 km/h. Dass er die Strafe vor Ort bezahlen habe wollen, sei unerheblich, weil er nicht die Überschreitung bestritten habe, sondern deren Ausmaß. Weder die Einvernahme des Exekutivbeamten noch der beantragten Zeugin noch das Aktensubstrat an sich lasse eine Beweiswürdigung einer zum Messzeitpunkt gefahrenen Geschwindig­keit von 160 km/h zu. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu seine Einvernahme und die Aufnahme der beantragten Beweise.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­- keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 43 Abs.1 lit.b Z1 StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindig­keitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen.

Gemäß § 44 Abs.1 leg.cit. sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen … durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

 

Im ggst Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass laut Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20.8.2003, GZ: 138001/117-II/ST5/03, nach den (einen integrierenden Bestandteil bildenden) Planunterlagen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h auf der A1 Westautobahn, RFB Salzburg, zwischen km 194.300 und 197.730 vorsah.

Im Jahr 2005 wurde nach der Generalsanierung dieses Abschnittes eine Verkürzung des Beschränkungsbereichs von km 194.300 bis 195.400 in Erwägung gezogen und die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt – eine Verordnung des BMVIT existiert aber laut do Mitteilung nicht, weshalb es sich bei diesen Verkehrszeichen nicht um die Kundmachung einer Verordnung handelt.

Mangels rechtlicher Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung war gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskosten fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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