Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101717/5/Bi/Km

Linz, 26.05.1994

VwSen-101717/5/Bi/Km Linz, am 26. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des F, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R K, vom 14. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Jänner 1994, VerkR96/6443/1992-Stei/Hu wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 16 Abs.1c iVm 99 Abs.3a StVO 1960, §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. §§ 99 Abs.3a iVm 16 Abs.1c StVO 1960 und 2. §§ 134 Abs.1 iVm 42 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 und 2) 12 Stunden verhängt, weil er am 1. Dezember 1992 um 7.05 Uhr den PKW mit Kennzeichen auf der B127 von Walding Richtung 1.) gelenkt und dabei zwischen Strkm. 13,1 und 12,85 überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei erkennen habe können, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen könne und 2.) als Zulassungsbesitzer die Änderung der Wohnadresse von P, B, nicht binnen einer Woche der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt habe, angezeigt habe.

Überdies wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von insgesamt 130 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe nie ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt, sondern fahre vielmehr den Opel Kadett , also mit einer anderen Ziffernfolge. Mit diesem Fahrzeug sei er auch am Vorfallstag gefahren und nicht mit dem Fahrzeug, mit welchem ihm die Erstbehörde eine Verwaltungsübertretung anlaste. Zum Beweis dafür lege er die Kopie des Zulassungsscheines vor und biete die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin A an.

Die Erstinstanz habe in unzureichender Weise begründet, weshalb den Darstellungen der Gendarmiebeamten mehr Glauben geschenkt werde als seiner Verantwortung. Auch die Zeugen könnten Abschätzungsfehlern unterliegen, sodaß der Berufung auf den Diensteid und die Zeugenpflicht nichts abzugewinnen sei. Er habe auch nie die Tat "eingestanden". Die Erstinstanz habe den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht konkrekt erhoben und keine konkreten Feststellungen zum Ablauf des Überholvorganges selbst getroffen. Es wäre erforderlich gewesen, anhand von objektiven Kriterien den Vorwurf zu prüfen. Überdies habe er zum Beweis dafür, daß er an beiden Adressen nach wie vor gemeldet sei und sich an beiden Adressen aufhalte, die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin A angeboten. Die Erstinstanz habe die Einvernahme unterlassen. Die Begründung, er hätte als einzige seine Wohnadresse in W angegeben, sodaß widerlegt sei, daß er noch eine zweite Anschrift habe, sei verfehlt, weil es aktenwidrig sei, daß er als einzige Wohnadresse die W Anschrift bekanntgegeben habe. Er sei vielmehr nicht nach seinen sämtlichen Wohnsitzen befragt worden, sodaß es wohl der Lebenserfahrung entspreche, daß man nicht drei oder vier Anschriften aufzähle, sondern eben nur eine. Er könne überdies bei Durchführung eines Lokalaugenscheines anhand der in P 65, befindlichen persönlichen Fahrnisse demonstrieren, daß er sich nach wie vor an dieser Anschrift aufhalte.

Die Erstinstanz habe auch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 21 VStG gegeben seien. Die Erstinstanz habe das ihr bei der Straffestsetzung eingeräumte Ermessen rechtswidrig ausgeübt, zumal eine wesentlich niedrigere Strafe hätte festgesetzt werden müssen. Er beantrage daher, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz, jedenfalls aber die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Auskunft über den Zulassungsbesitzer des PKW Auf dieser Grundlage ist festzustellen, daß der Rechtsmittelwerber zweifellos Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen ist, während der PKW auf jemand anderen zugelassen ist und auch am 1. Dezember 1992 war.

Bereits in der Anzeige ist das Kennzeichen des vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW offensichtlich unrichtig angeführt, wobei dieser Fehler auch in die Strafverfügung vom 10. Dezember 1992 übernommen wurde. Auch die weiteren, als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG zu qualifizierenden Verfahrensschritte der Erstinstanz bezogen sich auf einen PKW mit Kennzeichen , so auch das Straferkenntnis vom 3. Jänner 1994, das nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erging.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der Vorschrift des § 44a Z1 VStG dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Im gegenständlichen Fall ist der Rechtsmittelwerber durch die unrichtige Anführung des Kennzeichens vor einer Doppelbestrafung nicht geschützt. Der Rechtsmittelwerber ist auch nicht Zulassungsbesitzer des PKW sodaß ihm auch nicht die Mißachtung der Anzeigepflicht gemäß § 42 KFG in dieser Eigenschaft vorzuwerfen ist.

Eine Berichtigung der Kennzeichenangabe im Sinne des § 62 Abs.4 AVG ist im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich (vgl. VwGH vom 22. Februar 1989, 88/03/0148).

Da dem Rechtsmittelwerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG sohin kein hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale richtig konkretisierter Tatvorwurf gemacht wurde und dieser Umstand auch nicht nachholbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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