Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523574/3/Br/Ka

Linz, 14.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von x,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.9.2013, Zl. 13/354782, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I
Nr. 5/2008 iVm § 4 Abs.3 und Abs.6 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 43/2013.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid, zugestellt der Berufungswerberin am 19.9.2013, wurde dieser die Absolvierung einer Nachschulung - bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle - binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen. Ebenfalls wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass sich dadurch die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere.

Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf § 4 Abs.3 u. 6 FSG.

 

 

1.           Begründet wurde dieser Bescheid unter Hinweis auf eine von der Berufungswerberin als Lenkerin eines PKW begangenen Vorrangverletzung, bei der es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen ist. Dieser Vorfall hat sich am 2.7.2013 um 7:55 Uhr zugetragen.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Übertretung nach § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO 1960 begangen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs.3 FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei, wenn der Besitzer oder die Besitzerin einer Lenkberechtigung  innerhalb der Probezeit einen (schweren) Verstoß gemäß Abs. 6 (des § 4) oder gegen die Bestimmung des Abs.7 dieser Rechtsvorschrift begeht.

Die Behörde erster Instanz verwies diesbezüglich auf die rechtskräftige Bestrafung (Straferkenntnis) vom 20.8.2013, Geschäftszahl: VerkR96-3607-2013.

 

 

 

 

2. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen mit ihrer fristgerecht am 30.9.2013 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung. Sie verweist darin auf die über sie in diesem Zusammenhang am 20.8.2013 verhängte Geldstrafe über 165 Euro. Es sei hier im Zuge dieser Strafverhandlung vermittelt wurden, das für sie keine weiteren Konsequenzen verbunden wären. Sie sei Schülerin und verfügt über kein eigenes Einkommen und wäre daher die Absolvierung der Nachschulung auch für ihre Erziehungsberechtigten nicht leicht bewältig bar.

 

 

2.1. Ihre Ausführungen sind wohl durchaus nachvollziehbar, aber letztlich können sie dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, weil diesbezüglich die gesetzliche Vorgabe der Behörde keinen Dispositionsspielraum offenlässt.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen und die Aktenlage durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied  zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG). Eine Berufungsverhandlung konnte mangels Antrag und unstrittiger Faktenlage und unter Hinweis auf das der Berufungswerberin im Rahmen eines Telefonates gewährten Parteiengehörs unterbleiben (§ 67d Z3 AVG).

 

 

4. Der Berufungswerberin wurde gemäß den im Akt erliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister am 4.4.2012 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Es handelt sich demnach noch um einen so genannten Probeführerschein, so dass der von der Behörde erster Instanz § 4 Abs. 3 FSG anzuwenden ist.

An den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ist die Berufungsbehörde gebunden, wobei hier die begangene Vorrangverletzung auch objektiv im Rahmen dieses Verfahrens als erwiesen zu erachten ist. Es handelte sich demnach um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung und eine damit verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit und Verletzung rechtlich geschützter Interessen.

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

 

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs.1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist;

Die Probezeit beträgt gemäß § 4 Abs.1 FSG zwei Jahre, gerechnet ab Ausstellung des Führerscheines.

Im Sinne des Abs.4 leg. cit. gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 u.a.

§ 19 Abs. 7 StVO (Vorrangverletzung) [§ 4 Abs.6 Z1 lit. lit.b];

 

 

4.2. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat wäre es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, die diesbezüglich bereits rechtskräftig entschiedene, eine die Vorfrage bildende Sache neu aufzurollen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnis vom 20.2.2001, 98/11/0306 und vom 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur).

Da letztlich, die oben bereits festgestellt, das Unfallereignis und die darin ursächliche Vorrangverletzung unstrittig ist, hatte Bindung an die rechtskräftige Bestrafung in diesem Verfahren nur ergänzenden Charakter.

 

Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.

 

Ergänzend wird zu Information der Berufungswerberin abschließend noch auf den Text des § 4 Abs.7 FSG verwiesen, welcher lautet:

Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.“

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

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