Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167905/2/Ki/Spe

Linz, 04.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x, x Hauptstraße x/x, vom 25. Juni 2013, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 4. Juni 2013, GZ: 0023195/2012, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.            Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Beitrag von 73 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

           

 

Rechtsgrundlage:

zu I.   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II. § 64 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

1.            Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (x) entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 13.6.2012 für den Tatzeitpunkt 2.3.2012, zugestellt am 19.6.2012 – nicht vorschriftsgemäß bis zum 3.7.2012 erteilt hat.

 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt.

 

2.            Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. Juni 2013 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und wurde – trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses – eine solche nicht beantragt.

 

3.            Der Berufungswerber macht geltend, es sei ihm nicht bekannt, dass er ein Schreiben über eine Lenkererhebung erhalten hätte. Da in seinem Haus sämtliche Briefkästen kaputt waren, sei es auch leicht möglich, dass der Brief gar nicht bei ihm ankam. Er sei nicht der Mensch, der ein Schreiben nicht beantwortet.

 

Weiters wies er darauf hin, dass sein Lohn nicht netto 1.200 Euro, sondern nur netto 510,18 Euro betrage.

 

Er sei selbst der Fahrer und bitte trotzdem ihm die Strafhöhe zu erlassen oder Bitte um Herabsetzung.

 

4.            Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Lt. einer Anzeige der Asfinag Maut Service GmbH wurde am 4. Juni 2012 wurde das mautpflichtige Kraftfahrzeug (bis einschl. 3,5 t hzGG) mit dem Kennzeichen x am 2.3.2012 um 13:32 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße Ax, Mautabschnitt x – x, km 164,057, Richtungsfahrbahn: x, benützt, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 forderte die Erstbehörde den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf. Das Schreiben wurde lt. aktenkundiger Kopie des Postrückscheines beim Postamt x hinterlegt und ab 19. Juni 2012 zur Abholung bereitgehalten. Angemerkt wurde, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht, sodass zunächst gegen den Rechtsmittelwerber wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Strafverfügung erlassen wurde (GZ: 0023195/2012 vom 26.7.2012). Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber – ohne den Zustellvorgang hinsichtlich des Aufforderungsschreibens zu bemängeln - Einspruch erhoben und es wurde letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kfz jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 91/03/0294 vom 18. November 1992 ua).

 

Der im Verfassungsrang stehende letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG normiert, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Damit besteht für den zur Lenkerauskunft aufgeforderten kein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Unbestritten war der Rechtsmittelwerber Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges. In seinem Einspruch gegen die zunächst ergangene Strafverfügung führte er lediglich aus, er bestätige, zu diesem Zeitpunkt, am 2.3.2012 eine Vignette gehabt zu haben, von einem allfälligen Zustellmangel bezüglich des Aufforderungsschreibens war in diesem Einspruch keine Rede.

 

Festgestellt wird, dass eine Hinterlegung eines Schriftstückes gemäß § 17 Zustellgesetz grundsätzlich als Zustellung gilt. Der Rechtsmittelwerber behauptet erst in seiner Berufung, er habe das Schreiben nicht erhalten, es seien in seinem Haus sämtliche Briefkästen kaputt gewesen und es sei auch leicht möglich, dass der Brief nicht bei ihm angekommen sei.

 

Aus dem Rückschein hinsichtlich der Zustellung des Aufforderungsschreibens geht hervor, dass der Zusteller dieses Schreiben nicht in den Briefkasten oder in das Hausbrieffach eingelegt sondern er dieses an der Abgabestelle zurückgelassen hat. Das Aufforderungsschreiben wurde auch nicht als unzustellbar der Behörde retourniert. Demnach geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass, sollten die Briefkästen tatsächlich beschädigt gewesen sein, trotzdem durch die Zurücklassung an der Abgabestelle eine ordnungsgemäße Hinterlegung und damit auch Zustellung erfolgte. Andere Zustellmängel wurden vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemacht. Auch wurde nicht bestritten, dass die verlangte Auskunft nicht fristgerecht erteilt wurde.

 

Damit hat der Berufungswerber zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, wobei ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Er hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten und es ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.

 

Die Erstbehörde hat strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet und keinen Umstand straferschwerend festgestellt. Die sozialen Verhältnisse wurden geschätzt, wobei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro ausgegangen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte, dies auch unter Berücksichtigung der im Berufungsschriftsatz bekanntgegebenen sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers. Die gemäß den Kriterien des § 19 VStG verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich nicht.

 

Hingewiesen wird, dass des dem Berufungswerber frei steht, einen Antrag an die Erstbehörde um Ratenzahlung zu stellen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz  ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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