Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167906/2/Ki/Spe/Ae

Linz, 04.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x, xstraße 10, vertreten durch Rechtsanwälte x Gbr, x, xstraße x/x, vom 20. Juni 2013, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 5. Juni 2013, GZ: 0029670/2012, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.            Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Beitrag von 73 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

           

 

Rechtsgrundlage:

zu I.   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II. § 64 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

1.            Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (x) entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 18.7.2012 für den Tatzeitpunkt 11.3.2012, zugestellt am 26.7.2012 – nicht vorschriftsgemäß bis zum 9.8.2012 erteilt hat.

 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt.

 

2.            Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. Juni 2013 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und wurde – trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses – eine solche nicht beantragt.

 

3. Es wird geltend gemacht, die Geldstrafe sei unverhältnismäßig, da der Betroffene seiner Mautpflicht nachgekommen sei und eine Vignette gekauft und auch an der Windschutzscheibe angebracht habe. Wenn er dies nicht ordnungsgemäß getan habe, so könne dies nicht zu einer derartigen Geldstrafe führen. Im Übrigen werde weiter bestritten, dass die Vignette unvorschriftsmäßig angeklebt worden sei.

 

3.            Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinsanz.

 

Lt. einer Anzeige der Asfinag Maut Service GmbH vom 5. Juli 2012 wurde das mautpflichtige Kraftfahrzeug (bis einschl. 3,5 t hzGG) mit dem Kennzeichen x am 11.3.2012 um 12:28 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße Ax, Mautabschnitt x – x, km 164,057, Richtungsfahrbahn: x, benützt, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

An den Zulassungsbesitzer erging seitens der örtlich zuständigen Erstbehörde die Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, welche jedoch nicht beantwortet wurde.

 

Die Erstbehörde erließ daraufhin gegen den Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung der §§  103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Strafverfügung (GZ: 0029670/2012 vom 28.8.2012), welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Unter Bekanntgabe des Tatvorwurfes wurde daraufhin der Rechtsmittelwerber im Wege seiner Rechtsvertretung zweimal (Schreiben vom 8. Oktober 2012 und vom 7. Jänner 2013) zur Rechtfertigung aufgefordert, er hat darauf jedoch nicht reagiert. Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlasse.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kfz jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 91/03/0294 vom 18. November 1992 ua).

 

Der im Verfassungsrang stehende letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG normiert, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Damit besteht für den zur Lenkerauskunft Aufgeforderten kein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

In seiner Berufung macht der Rechtsmittelwerber hinsichtlich Schuldspruch lediglich inhaltliche Argumente geltend, diese sind jedoch nicht mehr Gegenstand des laufenden Verwaltungsstrafverfahrens. Gegenstand ist ausschließlich die Tatsache, dass – unbestritten – die geforderte Auskunft nicht erteilt wurde. Die Frage, ob eine Vignette ordnungsgemäß angebracht war oder nicht in diesem Stadium nicht mehr zu prüfen.

 

Festgestellt wird, dass mangels gegenteiliger Umstände der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, wobei ihm die Glaubhaftmachung mangelndem Verschuldens nicht gelungen ist. Er hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, der Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

 

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstbehörde hat strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend wurde kein Umstand festgestellt. Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde eine Schätzung vorgenommen, die Behörde ging von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro aus.  

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die  gemäß den Kriterien des § 19 VStG verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich nicht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz  ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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