Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167975/2/MZ/JO

Linz, 15.10.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 26. Juni 2013, VerkR96-1477-2012, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, die Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.         Der Berufungswerber hat keine Kosten für das Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24, 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 26. Juni 2013, VerkR96-1477-2012, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Folgendes angelastet:

 

1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass nicht genehmigte Xenon Leuchten eingebaut waren.

 

Tatort: Gemeinde Asten, Autobahn Freiland, A 1 bei km 160.500, Fahrtrichtung Wien Tatzeit: 17.12.2011,09:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mit einer elektronischen Leuchtweitenregulierung, trotz eingebauter Xenonleuchten, ausgestattet war.

 

Tatort: Gemeinde Asten, Autobahn Freiland, A 1 bei km 160.500, Fr Wien. Tatzeit: 17.12.2011,09:20 Uhr.

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Bodenfreiheit im Bereich der Achsschenkel lediglich 8 cm betrug.

 

Tatort: Gemeinde Asten, Autobahn Freiland, A 1 bei km 160.500, Fahrtrichtung Wien. Tatzeit: 17.12.2011, 09:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

4) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Reifen mit der Dimension 195/65/15

 

Tatort: Gemeinde Asten, Autobahn Freiland, A 1 bei km 160.500, Fr Wien. Tatzeit: 17.12.2011, 09:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt; § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, VW Passat

 

Über den Bw wurde daher für die Übertretungen in den Spruchpunkten 1) und 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 25,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), sowie für die Übertretungen in den Spruchpunkten 3) und 4) jeweils Geldstrafen in der Höhe von 60,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 22.12.2011 wurden Ihnen mit Strafverfügung vom 16.01,2012 die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie Einspruch gegen Punkt 3. und 4. der Strafverfügung erhoben und gaben als Rechtfertigung an, dass im Zulassungsschein und Typenschein alles eingetragen gewesen sei. Weiters ersuchten Sie um Herabsetzung der Geldstrafe. Sie müssten einen Hauskredit zurückzahlen, dies seien 1.200 Euro im Monat.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der Meldungsleger, X, als Zeuge vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 27.03.2012 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht folgende Aussage tätigte:

 

"Die Anzeige bleibt vollinhaltlich aufrecht.

Die Punkte 1 und 2 werden lediglich hinsichtlich der Strafhöhe bestritten.

Zu Punkt 3 wird angegeben, dass 8 cm Bodenfreiheit nicht typisiert werden. Im Gutachten ist eine Bodenfreiheit von 11 cm eingetragen. Die Kontrollmaße stimmten ebenfalls nicht überein.

Zu Punkt 4) Bei der Anhaltung wurde eine Reifendimension von 195/65/15 festgestellt. Im Zulassungsschein sind diese nicht eingetragen."

 

Mit Erledigung vom 28.03.2012 wurden Ihnen diese Zeugenaussage sowie die seitens des Meldungslegers vorgelegten Lichtbilder zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Am 12.04.2012 erschienen Sie bei der hs. Behörde und teilten dazu Folgendes mit: „Laut Gutachten ist die Tieferlegung in Ordnung. Weiters hat der Polizist die Messung falsch durchgeführt. Zu dem Zeitpunkt waren Winterreifen drauf, 15 Zoll. Es war zwar Reifenabrollumfang von 225/45/17 und 195/65/15 gleich und dadurch, dass die Felgendurchmesser unterschiedlich waren, stimmte die Messung nicht. Weil der Unterschied zwischen 15 und 17 Zoll sind doch einige Zentimeter. Es waren andere Kontrollmaße und die hat der Polizist nicht berücksichtigt (laut Gutachtenbeiblatt, siehe Beilage) Die Bereifung war in Ordnung.“

 

In der Folge wurde der gegenständliche Akt der Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.

 

Seitens des Amtssachverständigen X wurde am 15.05.2012 nachstehend Befund und Gutachten abgegeben:

"BEFUND:

Die im Verwaltungsstrafakt angeführte Fahrzeugbeschreibung dient als Teil des Befundes. Am 17. 12. 2011 lenkte der Beschuldigte den PKW der Marke VW 3B mit dem pol. Kennzeichen X auf der A 1 in Asten, im Zuge einer Kontrolle von Beamten der Polizei wurden u.a. folgende Mängel festgestellt:

-  Xenon-Leuchten eingebaut (ohne elektr. Leuchtweitenregulierung)

-  Bodenfreiheit lediglich 8 cm (Achsschenkel) - ca. 30 mm tiefer, als genehmigt

-  Reifen 195/65 R 15 montiert

 

Aufgrund des obigen Befundes und der sonstigen im Akt enthaltenen Angaben ergeht zur Frage, ob die Rechtfertigungen des Beschuldigten gerechtfertigt sind, folgendes

 

GUTACHTEN:

Eine Änderung an der Scheinwerferanlage ist grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Es müssen allerdings ECE-genehmigte Teile und Ausrüstungsgegenstände verwendet werden. Dies war im gegenständlichen Fall nicht der Fall, wodurch die Vorschriftsmäßigkeit nicht mehr gegeben war.

Beim Einbau einer Xenonanlage ist es nicht ausreichend, nur den Leuchtkörper zu wechseln, sondern ist eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferwaschanlage zwingend erforderlich. Die Leuchtweitenregulierung war bei der Kontrolle nicht gegeben. Zur ermittelten Bodenfreiheit wird angeführt, dass sich hier die Vorschrift in den letzten Jahren leicht geändert hat. Es ist zulässig, dass die Mindestbodenfreiheit von 110 mm um bis zu max. 20 mm verringert werden kann. Eine Absenkung des Fahrzeuges auf 80 mm - wie im gegenständlichen Fall vorliegend - ist unter keinen Umständen zulässig. Auch wenn das Fahrzeug mit der Winterbereifung betrieben wurde, handelt es sich um einen "schweren" Mangel im Sinne der einschlägigen Bestimmungen. Die Fahrzeughöhe differiert zwar bei geänderten Reifendimensionen, dadurch dass der Abrollumfang in entsprechenden Toleranzwerten liegen muss, war dies jedoch nicht alleine ausschlaggebend für die Verminderung der Fahrzeughöhe. Die in der Anzeige angeführten Mängel sind als gerechtfertigt anzusehen."

 

Mit Erledigung der hs. Behörde vom 26.06.2012 wurde Ihnen dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 10.07.2012 brachte ihr rechtsfreundlicher Vertreterfolgende Stellungnahme ein:

 

"Ausdrücklich zur Kenntnis genommen und akzeptiert werden dem Grunde nach die Punkte 1) und 2) der Strafverfügung vom 16.01.2012, bekämpft wird jedoch die Höhe der verhängten Strafe.

Zu Punkt 3) der Strafverfügung, wonach die Bodenfreiheit beim gegenständlichen Fahrzeug nur 8 Zentimeter betragen habe, wird ausdrücklich auf den Prüfbericht des Amtes der Landesregierung vom 24.01.2012 verwiesen, in dem die Bodenfreiheit mit 9 Zentimeter vermerkt wurde. Dabei handelt es sich um einen zulässigen Abstand und wurde dies auch im Rahmen des Gutachtens vom Sachverständigen X ausdrücklich so festgehalten. Die Strafe gemäß Punkt 3) der Strafverfügung hätte daher mangels vorwerfbaren Verhaltens nicht verhängt werden dürfen.

Zu Punkt 4) der Strafverfügung wird ausgeführt, dass es durch die Anbringung der Reifen mit der Dimension 195/65/15 zu keiner Änderung der Bodenfreiheit gekommen ist, wie das beiliegende Berechnungsblatt zeigt.

Im Übrigen wird auch darauf verwiesen, dass laut Genehmigungsbescheid alle am Fahrzeug angebrachten Rad-/Reifengrößen mindestens dem Reifenabrollumfang und Reifenhalbmesser des bei der Prüfung untersuchten und genehmigten Reifens entsprechen müssen. Auch gegen diese Auflage wurde vom Beschuldigten nicht verstoßen, wie das beiliegende Berechnungsblatt zeigt. Sowohl der Durchmesser als auch der Abrollumfang der genehmigten Reifen mit der Dimension 225/45/17 entspricht mit geringgradigen Abweichungen von jeweils nur 1 Millimeter den zum Anhaltezeitpunkt montierten Reifen mit der Dimension 195/65/15.

Eine neuerliche Typisierung war daher schon alleine aus diesem Grunde nicht erforderlich und wurde mangels vorwerfbaren Verhaltens des Beschuldigten die Strafe in Punkt 4) der Strafverfügung zu Unrecht verhängt.

Sollte die Behörde wider Erwarten dennoch von einem vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten ausgehen - wobei dies ausdrücklich bestritten bleibt - so wird vorgebracht, dass auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden hätte können, zumal der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und eine Ermahnung ausgereicht hätte, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndender Handlungen abzuhalten.

Selbst wenn es die Behörde für notwendig erachtet, eine Geldstrafe über den Beschuldigten zu verhängen, wird vorgebracht, dass dieser Fall aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten geradezu prädestiniert dazu ist, die geringstmögliche Geldstrafe zu verhängen, ja sogar von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch zu machen.

Die in den Punkten 1) - 4) der Strafverfügung vom 16.01.2012 verhängten Geldstrafen sind jedenfalls als überhöht anzusehen und werden ausdrücklich der Höhe nach angefochten. Ausschließlich die Punkte 3) und 4) werden darüber hinaus auch dem Grunde nach bekämpft Abschließend wird beantragt, die Strafverfügung vom 16.01.2012 aufzuheben, die Verfolgung der Punkte 3) und 4) einzustellen und hinsichtlich der Punkte 1) und 2) eine Ermahnung auszusprechen.

Beiliegend werden zum Beweis des gesamten Vorbringens der Prüfbericht des Amtes der Landesregierung vom 24.01.2012, das Berechnungsblatt hinsichtlich der Reifendimensionen sowie eine Kopie des Zulassungsscheines unter Beifügung des Beiblattes zum Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid vorgelegt."

 

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde der Amtssachverständige X am 18.07.2012 ersucht, eine ergänzende Stellungnahme dazu abzugeben.

 

In seinem Ergänzungsgutachten vom 22.01.2013 teilte X Nachstehendes mit:

 

"Das Gutachten vom 15. Mai 2012 wird vollinhaltlich aufrecht erhalten. Die in der Anzeige angeführten Mängel sind als gerechtfertigt anzusehen.

Bei der Überprüfung des Fahrzeuges am 24.1.2012 beim Amt der Landesregierung wurden die Kontrollmaße zu Seitenblinker und Heckleuchten gemessen. Dabei wurde eine Bodenfreiheit von 90 mm erreicht, die den - wie bereits im Erstgutachten angeführten - einschlägigen Bestimmungen entsprochen hat. Demzufolge waren auch die Kontrollmaße wieder annähernd bei jenen, wie sie bei der Genehmigung vorgelegen sind. Es ist nicht angeführt, mit welcher Reifen/Felgen- Kombination damals das Fahrzeug vorgeführt wurde.

Zur Reifen/Felgen-Kombination wird bemerkt, dass es sich um eine gängige Umrechnungstabelle handelt, die die rechnerischen Belange abdeckt. In der Praxis ist immer wieder zu erkennen, dass  Fahrzeuge durch die Montage von Winterreifen meistens tiefer liegen, als mit den geänderten Rad/Reifen-Kombinationen. Dadurch wird dann die (Mindest-)Bodenfreiheit manchmal unterschritten. Offensichtlich wurden jedoch zwischen der Kontrolle am 17.12.2011 und der Überprüfung am 24.1.2012 (unbekannte) Änderungen am Fahrzeug durchgeführt. Die Kontrollmaße und damit die Bodenfreiheit war im Jänner entsprechend, während bei der Kontrolle im Dezember zuvor die Kontrollmaße um ca. 30 mm und dadurch die erforderliche Bodenfreiheit von mind. 90 mm unterschritten wurden.

Abschließend wird daher festgestellt, dass es sich um eine wünschenswerte und einwandfreie Kontrolltätigkeit des Polizisten gehandelt hat und zum Zeitpunkt der Anhaltung die bestehenden Bestimmungen nicht eingehalten wurden."

 

Mit Erledigung der hs. Behörde vom 27.02.2013 wurde Ihnen im Wege Ihres rechtsfreundlichen Vertreters dieses Ergänzungsgutachten zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 20.03.2013 brachte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter folgende Stellungnahme ein:

"Die Stellungnahme vom 10.07.2012 wird vollinhaltlich aufrecht erhalten, da die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.06.2012 ident ist mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2013. Der einzige Unterschied besteht darin, dass in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2013 auf Seite 4 ein Ergänzungsgutachten, datiert mit 22.01.2013, angeschlossen wurde. Zum Ergänzungsgutachten wird folgend Stellung genommen:

Eine Änderung am Fahrzeug zwischen 17.12.2011 und 24.01.2012 wie im Ergänzungsgutachten behauptet, wurde nicht vorgenommen. Daher wird die Behauptung aufrecht erhalten, dass wie im Gutachten am 24.01.2012 festgestellt, eine Bodenfreiheit von 90 mm, besteht, die den einschlägigen Bestimmungen entspricht.

Sollte die Behörde wider Erwarten dennoch von einem vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten ausgehen - wobei dies ausdrücklich bestritten wird - so wird vorgebracht, dass auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, zumal der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und eine Ermahnung ausreicht um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer Verwaltungsstrafen abzuhalten.

Abschließend wird beantragt, die Strafverfügung vom 16.01.2012 aufzuheben, die Verfolgung des Punktes 4 einzustellen und hinsichtlich der Punkt 1, 2 und 3 eine Ermahnung auszusprechen. Für den Fall, dass eine Geldstrafe über den Beschuldigten zu verhängen ist, wird vorgebracht, dass aufgrund seines Verhaltens und der Unbescholtenheit eine möglichst geringe Geldstrafe zu verhängen ist."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Hinsichtlich der Ihnen unter Punkt 1) und 2) der Strafverfügung vom 16.01.2012 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen haben Sie nur gegen die verhängte Strafhöhe Einspruch erhoben, weshalb der Schuldspruch - diese beiden Übertretungen betreffend - in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 4 Abs. 2 KFG zufolge müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr, 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Hinsichtlich Punkt 3. bringen Sie als Rechtfertigung vor, dass die Messung vom Polizeibeamten nicht korrekt durchgeführt worden sei und verweisen weiters auf den Prüfbericht des Amtes der Landesregierung vom 24.01.2012, in welchem die Bodenfreiheit mit 9 Zentimeter vermerkt wurde.

 

In diesem Zusammenhang wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.09,1988, ZI. 88/02/0007 verwiesen, wonach es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden muss, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über Folgendes Feststellungen treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: Normale oder ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichennummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen, Art, Beschaffenheit, Insassen und Lenkers eines KFZ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.03.1979, ZI. 1839/77).

 

Im Sinne dieser Judikatur des VwGH muss einem Polizeibeamten daher auch zugebilligt werden, dass er in der Lage ist, die Bodenfreiheit eines Fahrzeuges korrekt festzustellen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass lt. Aussage des Polizisten zudem die Kontrollmaße nicht mit den im Gutachten eingetragenen Werten übereinstimmten.

 

Die Behörde sah jedenfalls keine Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen der Zeuge anlässlich seiner Einvernahmen hingewiesen wurde, auf sich nehmen würde, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Zu Ihren Angaben, dass anlässlich der Überprüfung am 24.01.2012 eine Bodenfreiheit von 9 cm festgestellt worden sei, wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen verwiesen, der zwar bestätigt, dass bei der Überprüfung des Fahrzeuges am 24.1.2012 beim Amt der Landesregierung eine Bodenfreiheit von 90 mm erreicht worden, die den einschlägigen Bestimmungen entsprochen habe. Demzufolge seien auch die Kontrollmaße wieder annähernd bei jenen, wie sie bei der Genehmigung vorgelegen sind.

Er verweist jedoch darauf, dass nicht angeführt sei, mit welcher Reifen/Felgen-Kombination das Fahrzeug damals vorgeführt worden sei und gibt weiters an, dass in der Praxis immer wieder zu erkennen sei, dass Fahrzeuge durch die Montage von Winterreifen meistens tiefer liegen als mit den geänderten Rad/Reifen-Kombinationen. Dadurch werde dann die (Mindest-)Bodenfreiheit manchmal unterschritten. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten weiter aus, dass offensichtlich zwischen der Kontrolle am 17.12.2011 und der Überprüfung am 24.1.2012 (unbekannte) Änderungen am Fahrzeug durchgeführt worden seien. Die Kontrollmaße und damit die Bodenfreiheit seien daher im Jänner entsprechend gewesen, während bei der Kontrolle im Dezember zuvor die Kontrollmaße um ca. 30 mm und dadurch die erforderliche Bodenfreiheit von mind. 90 mm unterschritten worden sei.

Der Amtssachverständige stellt abschließend fest, dass es sich um eine wünschenswerte und einwandfreie Kontrolltätigkeit des Polizisten gehandelt habe und zum Zeitpunkt der Anhaltung die bestehenden Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

 

Die Behörde sah keine Veranlassung an den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen zu zweifeln, weshalb die zum Zeitpunkt der Anhaltung festgestellte Bodenfreiheit von 8 cm als erwiesen anzusehen ist.

 

Dass die zum Tatzeitpunkt montierten Reifen der Dimension 195/65 R 15 nicht typisiert waren, wurde von Ihnen nicht bestritten, weshalb auch dieser Umstand als erwiesen anzusehen war. Auch der Amtssachverständige führt dazu aus, dass die in der Anzeige angeführten Mängel als gerechtfertigt anzusehen sind, weshalb Ihr Einwand, dass sowohl der Durchmesser als auch der Abrollumfang der genehmigten Reifen mit der Dimension 225/45/17 mit geringgradigen Abweichungen von jeweils nur 1 Millimeter den zum Anhaltezeitpunkt montierten Reifen mit der Dimension 195/65/15 entsprechen würden, keinen Entschuldigungsgrund darstellen kann.

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben und Ihnen die Taten in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind -auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sind.

 

Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 9. Juli 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mittels Schriftsatz vom 22. Juli 2013, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

Der Berufungswerber wurde am 17.12.2011 gegen 09.20 Uhr im Gemeindegebiet Asten von der Polizei aufgehalten. Es wurde das Fahrzeug an Ort und Stelle untersucht und angeblich Verwaltungsübertretungen begangen.

 

Aufgrund dieser Anhaltung erfolgte eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberöster­reich am 22.12.2011. Anschließend an diese Anzeige wurde eine Strafverfugung erlassen, welche am 16.01.2012 dem Berufungswerber zustellt wurde. In dieser Strafverfugung wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, nicht original Xenon-Leuchten eingebaut zu haben (Verstoß gegen § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 2 KFG) weiters wird ihm zu Last gelegt, dass das Fahrzeug nicht mit einer elektronischen Leuchtenweitenregelung trotz eingebauter Xenon-Leuchten ausgestattet war (Verstoß gegen § 102 Abs 1 KFG in Verbin­dung mit § 4 Abs 2 KFG). Weiters wird ihm zur Last gelegt, dass die Bodenfreiheit im Be­reich der Achsenschenke lediglich acht Zentimeter betrug (Verstoß gegen § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 2 KFG). Ihm wurde auch zur Last gelegt, dass er Reifen mit der Dimension 185/65/15 am Auto montiert habe. Dies seien nicht typisierte Teile. (§ 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 2 KFG). Es wurde eine Strafe von insgesamt € 160,00 über den Berufungswerber verhängt. Gegen diese Strafverfugung wurde Einspruch erhoben. Auf­grund des Einspruchs wurde der Meldungsleger X als Zeuge vorgeladen. Der anlässlich seiner Einvernahme am 27.03.12 die Aussage tätigte, dass die Anzeige vollinhalt­lich aufrecht bleibt.

 

Mit Erledigung vom 28.03.2012 wurde dem Berufungswerber diese Zeugenaussage sowie die Lichtbilder zur Kenntnis gebracht. Am 12.04.2012 erschien der Berufungswerber bei der Be­hörde und teilte mit, dass laut Gutachten die Tieferlegung in Ordnung ist. Weiters hat der Po­lizist die Messung falsch durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Anhaltung seien Winterreifen am Auto montiert gewesen.

 

In der Folge wurde der Akt der Abteilung Verkehr des Amtes der Landesregierung über­mittelt. Der Amtssachverständige X hat am 15.05.2012 nachstehenden Befund und Gutachten abgegeben:

 

„Eine Änderung an der Scheinwerferanlage ist grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Es müssen allerdings ECE genehmigte Teile und Ausrüstungsgegenstände verwendet werden. Dies war im gegenständlichen Fall nicht der Fall, wodurch die Vorschriftsmäßigkeit nicht mehr gegeben war.

 

Es ist zulässig, dass Mindestbodenfreiheit von 110 mm um bis zu max. 20 mm verringert werden kann. Eine Absenkung des Fahrzeuges auf 80 mm wie im gegenständlichen Fall ist unter keinen Umständen zulässig. Auch wenn das Fahrzeug mit Winterbereifung betrieben wurde, handelt es sich um einen schweren Mangel im Sinne der einschlägigen Bestimmung. Die Fahrzeughöhe differiert zwar bei geänderten Reifendimensionen dadurch, dass der Ab-rollumfang in entsprechenden Toleranzwerten hegen muss, war dies jedoch nicht alleine aus­schlaggebend für die Verminderung der Fahrzeughöhe, Die in der Anzeige angefühlten Män­gel sind gerechtfertigt. „

 

Dieses Gutachten wurde am 26.06.12 dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 10.07.12 brachte der rechtsfreundliehe Vertreter des Berufungswerbers fol­gende Stellungnahme ein:

 

„Ausdrücklich zur Kenntnis genommen und akzeptiert werden im Grunde nach die Punkte 1 und 2 der Strafverfügung vom 16.01.2012, bekämpft wird jedoch die Höhe der verhängten Strafe. Punkt 3 und 4 der Strafverfügung werden der Höhe und dem Grunde nach bekämpft. „

 

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde der Sachverständigen X am 18.07.2012 ersucht, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. In seinem Ergänzungsgutachten vom 22.01.2013 teilte X nachstehendes mit:

„Das Gutachten vom 15.05.2012 wird vollinhaltlich aufrecht erhalten. Die in der Anzeige angeführten Mängel sind als gerechtfertigt anzuführen. Bei der Überprüfung des Fahrzeuges am 24.01.2012 beim Amt der Landesregierung wurden die Kontrollmaße zu Seitenblinker und Heckleuchten gemessen. Dabei wurde eine Bodenfreiheit von 90mm erreicht die den -wie bereits im Erstgutachten angefühlten - einschlägigen Bestimmungen entsprochen hat. Demzufolge waren auch die Kontrollmaße wieder annähernd bei jenen, wie sie bei der Ge­nehmigung vorgelegen sind. Offensichtlich wurden jedoch zwischen der Kontrolle vom 17.12.2011 und der Überprüfung am 24.01.2012 unbekannte Änderungen am Fahrzeug durchgeführt. Mit Erledigung der Behörde vom 27.02.13 wurde dieses Ergänzungsgutachten dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 20.03.2013 brachte der rechts freundliche Vertreter des Berufungswerbers folgende Stellungnahme ein:

 

Eine Änderung am Fahrzeug zwischen 17.12.2011 und 24.01.2012 wie im Ergänzungsgutach­ten behauptet, wurde nicht vorgenommen. Daher besteht eine Bodenfreiheit von 90 mm.

 

Am 26.06.2013 erging ein Straferkenntnis in welchem über den Berufungswerber eine Geld­strafe von € 170,00 verhängt wurde. Weiters muss der Berufungswerber einen Betrag von € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beitragen.

Dem Berufungswerber wurde, trotzt mehrmaligen Stellungnahmen und Äußerungen Seitens seines Rechtsvertreters, dieselben Delikte zur Last gelegt wie in der Strafverfolgung vom 16.1.2012.

 

Zur Begründung beruft sich die Behörde auf das VwGH Erkenntnis vom 28.09.1988. (ZI. 88/02/0007). In diesem Erkenntnis judizierte der VwGH, dass es einem Polizeibeamten zuge­billigt werden muss, dass er in der Lage ist, Feststellungen über die Art, Beschaffenheit eines KFZ zu treffen. Die Behörde sah keine Veranlassung an den glaubwürdigen und unbedenkli­chen Aussagen des fachlich geschulten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zwei­feln.

 

Hierzu ist aufzuführen, dass am 17.12.2012 (Tag der Anhaltung durch die Polizei) die Mes­sung der Polizisten im Freiland stattfand. Durch Unebenheiten der Straße und außerordentli­che Wetterverhältnissen (Winter) ist es wahrscheinlich, dass die Messung der Polizisten, auch wenn diese mit Sorgfalt vorgenommen wurde, nicht den Tatsachen entspricht. Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb zum Zeitpunkt der Anhaltung 8 cm als Bodenfreiheit festgestellt wurden, Bei der Überprüfung am 24.01.2013 wurde festgestellt, dass eine Bodenfreiheit von 9 cm vorliegt. Diese Kontrollmaße sind jene, die bei der Genehmigung vorgelegen sind. Der Sachverständige weist aber darauf hin: „dass nicht angeführt sei, mit welcher Reifen-Felgenkombination das Fahrzeug damals vorgeführt wurde".

 

Hier wird ausgeführt, dass sowohl am 17.12,2011 (Tag der Anhaltung durch die Polizei) als auch am 24.01.2012 (Überprüfung des Amtssachverständigen) gesetzliche Winterreifenpflicht bestand. Daher war der Berufungswerber sowohl am 24.01.2012 als auch am 17.12.2011 mit Winterreifen unterwegs. Diese Winterreifen (Reifen-Felgenkombination) war an beiden Ta­gen ident. Somit kann dem Sachverständigen nicht gefolgt werden, dass er ausführt, dass er nicht wisse, mit welcher Reifen-Felgenkombination das Fahrzeug damals (17.12.2011) vorge­führt worden sei. Daher ist der Einwand des Sachverständigen, dass es in der Praxis immer wieder zu erkennen sei, dass Fahrzeuges durch die Montage von Winterreifen meistens tiefer liegen als mit den geänderten Rad-Reifenkombinationen, nicht nachvollziehbar. Daher kann der unterschiedliche Messwert der Bodenfreiheit nicht durch die Reifen-Felgenkombination verursacht worden sein. Der Unterschied ist nur durch die Messung der Polizisten im Sinne von Unebenheiten auf der Straße bzw. den Schnee- und Winterverhältnisse erkennbar. Wei­ters wird darauf verwiesen, dass im Freiland geführte Messungen sicher nicht die Genauigkeit von in Werkstätten durchgeführten Messungen erreichen werden. Der Sachverständige fühlt weiter aus, dass zwischen der Kontrolle am 17.12.2011 und der Überprüfung am 24.01.2012 unbekannte Änderungen am Fahrzeug durchgeführt worden seien. Der Sachverständige hat jedoch niemals bekanntgegeben, um welche genauen Änderungen es sich gehandelt habe.

 

Zu Punkt 4 des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass es durch die Anbringung der Reifen mit der Dimension 195/65/15 zu keiner Änderung der Bodenfreiheit gekommen ist, wie das beiliegende Berechnungsblatt zeigt. Im Übrigen wird auch darauf verwiesen, dass laut Ge­nehmigungbescheid alle am Fahrzeug angebrachten Rad/Reifengrößen mindestens dem Rei-fenabrollumfang und Reifenhalbmesser des bei der Prüfung untersuchten und genehmigten Reifens entsprechend müssen. Auch gegen diese Auflage wurde vom Berufungswerber nicht verstoßen, wie das beiliegende Berechnungsblatt zeigt. (Beilage./A) Sowohl der Durchmesser als auch der Abrollumfang der genehmigten Reifen mit der Dimension 225/45/17 entspricht mit geringgradigen Abweichungen von jeweils nur einem Millimeter den zum Anhaltezeit­punkt montierten Reifen mit der Dimension 195/65/15. Eine neuerliche Typisierung war da­her schon alleine aus diesem Grunde nicht erforderlich.

Daher wurde mangels vorwerfbaren Verhaltens des Berufungswerbers die Strafe in Punkt 3 und Punkt 4 der Strafverfolgung zu Unrecht verhängt

 

 

2. Berufungserklärung und Antrag:

 

Daher erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 26.06,2013 GZ: VerkR96-l 477-2012 zugestellt am 09.07.2013 durch meinen ausgewiesenen Vertreter in offener Frist Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich und stelle den Antrag der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 26.06.2013 GZ: VerkR96-1477-2012 in Punkt 3 und 4 ersatzlos aufheben.

 

Vorgelegt werden folgende Urkunden: Berechnungsblatt Beilage./A

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 31. Juli 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

 

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – soweit für diese Entscheidung wesentlich unstrittig – aus den Punkten 1. und 2.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 4 Abs 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 33 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass bestimmte Änderungen nicht angezeigt werden müssen.

 

Betreffen die Änderungen wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug gemäß § 33 Abs 2 KFG einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

 

Gemäß § 33 Abs 3 KFG hat der Landeshauptmann angezeigte Änderungen, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, im Sinne des § 28 Abs 1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

 

Gemäß § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen 1 Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

4.2. Die Verwendung von Reifen und Felgen mit einer Dimension, welche nicht im Typenschein eingetragen ist sowie die Veränderung der Bodenfreiheit, welche nicht der Typengenehmigung entsprechen, sind gemäß § 33 Abs 1 KFG dem Landeshauptmann anzuzeigen, weil eine derartige Änderung die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, bzw betrifft die Verwendung von anderen als den im Zulassungsschein eingetragenen Reifen sowie die Fahrwerkstieferlegung wesentliche technische Merkmale des PKW, weshalb diese Änderungen gemäß § 33 Abs 2 KFG einer Einzelgenehmigung bedürfen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurden ihm in den angefochtenen Punkten 3 und 4 jedoch jeweils Übertretungen des § 4 Abs 2 KFG 1967 vorgeworfen. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei § 4 Abs 2 KFG 1967 um eine Bau- und Ausrüstungsvorschrift für Kraftfahrzeuge handelt. Entsprechend dieser Vorschrift müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass bei ihrem sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Der Tatvorwurf unterscheidet sich daher maßgeblich von jenem, welcher bei einer Übertretung des § 33 Abs 1 und/oder 2 KFG 1967 zu erheben ist (vgl schon UVS 18.2.2013, VwSen167458/2/Zo/AK).

 

4.3. Der Bw war zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer Einzelgenehmigung für die Umbauten an seinem Fahrzeug, weshalb er dieses nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hätte verwenden dürfen. Er hat daher eventuell eine Übertretung des § 33 Abs 1 und/oder 2 KFG 1967, nicht jedoch eine solche nach § 4 Abs 2 leg cit begangen. Ein Auswechseln der beiden Normen ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund der Sache des Berufungsverfahrens nicht gestattet. Überhaupt ist im konkreten Fall eine Bestrafung wegen der in diesem Verfahren gegenständlichen Übertretungen gemäß § 4 Abs 2 KFG 1967 aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfolgungsverjährung auch nicht mehr möglich, weshalb die angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen sind.

 

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen (Spruchpunkt II.).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer