Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167991/7/Ki/Spe

Linz, 17.09.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, X, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 15. Juli 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. Juni 2013, VerkR96-5275-2013, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2013 zu Recht erkannt:

 

I.              Hinsichtlich Punkt 2. wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.            Hinsichtlich der Punkte 1. und 3. wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden neu festgesetzt werden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Punkte 1. und 3. die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt.

 

III.           Hinsichtlich Punkt 2. entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich der Punkte 1. und 3. wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen auf insgesamt 20 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.   §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II. §§ 64, 65 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1 Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat unter VerkR96-5275-2013 vom 26. Juni 3013 gegen den nunmehrigen Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

 

„ Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)         Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde eine Schneestange (niedergefahren).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 § 99 Abs. 2 lit. e StVO i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO;

 

2)         Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:  § 18 Abs. 1 StVO;

 

3)         Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO;

 

Tatort: Gemeinde X, X;

Tatzeit: 3. Dezember 2012, 16 Uhr 20;

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Merzedes Benz, schwarz;

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

  1. 150,00

36 Stunden

§ 99 Abs.2 lit.e StVO

  1.  80,00

20 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

  1. 150,00

36 Stunden

§ 99 Abs.2 lit.a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 420,00 Euro.“

 

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, diese ist am 15. Juli 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangt. Im Wesentlichen wird der zur Last gelegte Sachverhalt bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (eingelangt am 12. August 2013) vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2013. Seitens der Parteien nahm an dieser Verhandlung lediglich der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI Gerhard Wiesinger, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Dem  gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Münzkirchen (Meldungsleger: GI x) vom 24. Dezember 2012 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zugrunde. Darin sind die zur Last gelegten Sachverhalte aufgelistet. Hinsichtlich Angaben des Berufungswerbers ist ausgeführt, er habe sich gerechtfertigt, er habe wegen eines plötzlich abbremsenden Pkw seinen Pkw noch nach links verreißen können, um mit diesem nicht zu kollidieren. Dabei sei er mit der Vorderfront des Pkw links auf eine Straßenböschung geraten. Dass er dabei etwas beschädigt habe, sei ihm nicht aufgefallen. Da er in Eile gewesen sei, sei er nicht ausgestiegen, sondern habe seine Fahrt fortgesetzt. Dokumentiert wurde dieser gegenständliche Verkehrsunfall durch Fotos des Tatortes, aus denen auch die beschädigte Schneestange ersichtlich ist. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-28-2013 vom 26. Februar 2013), welche vom Rechtsmittelwerber unter Bestreitung der vorgelegenen Sachverhalte beeinsprucht wurde.

 

Im ordentlichen Ermittlungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding sowohl den Meldungsleger als auch Frau x, welche den Vorfall ebenfalls beobachtet hat, zeugenschaftlich einvernommen. Unter anderem führte die Zeugin x bei ihrer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 19. April 2013 aus, sie könne jedenfalls bestätigen, dass der Pkw-Lenker, welcher die Schneestange beschädigte, ohne anzuhalten weitergefahren sei. Bereits am 14. März 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding das Verfahren an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemäß § 29a VStG abgetreten. Diese erließ letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Rechtsmittelwerber weiterhin die ihm zur Last gelegten Übertretungen.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme die in der Anzeige vorm 24. Dezember 2012 festgestellten Fakten. Er sei in Gegenrichtung unterwegs gewesen und habe genau feststellen können, dass die Schneestange, welche vorher noch intakt war, durch das Fahrmanöver des Berufungswerbers beschädigt wurde bzw. dass dieser nicht angehalten hat.

 

Bezüglich Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug konnte er jedoch keine exakten Angaben machen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der eingehaltenen Geschwindigkeit, welche jedoch in Anbetracht der Situation nicht allzu hoch gewesen sein dürfte. Weiters erklärte er, dass das Fahrzeug, wegen dem der Rechtsmittelwerber sein Fahrmanöver durchführte, im Zuge des Abbiegemanövers nach links gestanden bzw. ganz langsam gefahren sei.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Die Angaben sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Er war überdies als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, eine unrichtige Aussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen, darüber wurde er eingangs seiner Befragung belehrt.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand kann zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch die Angaben des Meldungslegers, jedenfalls hinsichtlich der Punkte 1. und 3. des Straferkenntnisses nicht widerlegen.

 

Was den Vorwurf des Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dieser nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann. Der Meldungsleger selbst konnte keine konkreten Angaben hinsichtlich Abstand bzw. Geschwindigkeit des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges machen, es ist auch nicht auszuschließen, dass es sich im vorliegenden Falle eher um eine nicht den Verkehrsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit gehandelt haben könnte bzw. dass der Berufungswerber in der konkreten Situation etwas überfordert war.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

 

3.1.        Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets eine solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im gegenständlichen Fall kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Abstand des Fahrzeuges, welches vom Berufungswerber gelenkt wurde, zum vorausfahrenden Fahrzeug zu gering war, andererseits könnte das vom Rechtsmittelwerber durchgeführte Fahrmanöver durchaus auch andere Ursachen haben, wie etwa überhöhte Geschwindigkeit oder bloße Unaufmerksamkeit. Exakte Fakten dafür, dass ihm die hier konkret zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, sind jedoch auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht hervorgekommen. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo war daher der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3.2. Gemäß § 99 Abs.2 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, 

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt;

…….

e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort in einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherheit des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

In diesem Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Berufungswerber durch sein Fahrmanöver, eine Schneestange, es handelt sich dabei um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherheit des Verkehrs, beschädigt hat. Er jedoch nicht sofort angehalten bzw. die nächste Polizeidienststelle verständigt. In beiden Fällen ist somit der objektive Sachverhalt verwirklicht. Was die subjektive Seite anbelangt, so mag es durchaus nicht auszuschließen sein, dass der Rechtsmittelwerber die Beschädigung der Schneestange nicht bemerkt haben könnte. Es besteht jedoch auch dann ein strafbares Verhalten, wenn jemand die Begehung des Sachschadens zwar nicht bemerkt hat, diesen aber bei einer objektiven Sorgfaltspflicht hätte erkennen müssen. Im vorliegenden Falle hätte der Berufungswerber bedingt durch das Fahrmanöver sich jedenfalls überzeugen müssen, ob dadurch irgendeine Beschädigung entstanden ist, zu diesem Zwecke wäre das Fahrzeug anzuhalten gewesen. Dadurch, dass der Rechtsmittelwerber jedoch sofort weitergefahren ist und er somit den Schaden fahrlässiger Weise nicht bemerkt haben könnte, hat er diese Verwaltungsübertretungen in subjektiver Sicht zu vertreten. Die Schuldsprüche sind in diesen Punkten daher zu Recht erfolgt.

 

3.3 Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ausgeführt, dass mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegen, welche zum Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen waren, sodass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute komme. Erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Das Verschulden wurde an den gegenständlichen Übertretungen keinesfalls als geringfügig angesehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass sowohl aus generalpräventiven als auch als spezialpräventiven Überlegungen eine entsprechend strenge Strafe geboten ist, um sowohl den Beschuldigten selbst als auch die Allgemeinheit zur Einhaltung der relevanten Vorschriften zu sensibilisieren. Andererseits wird jedoch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens und des Ausmaß des Schadens (geringfügige Beschädigung) die Auffassung vertreten, dass eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß als vertretbar angesehen werden kann, wobei in Anbetracht dieser im Verhältnis zur gesetzlichen Strafdrohung geringen Geldstrafe die sozialen Umstände nicht weiter zu beurteilen sind.

 

4.      Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch