Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168037/7/Ki/KR

Linz, 04.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, vom 28. August 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. August 2013, VerkR96-1491-2013, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro zu entrichten. Der Gesamtkostenbeitrag beläuft sich somit auf 20 Euro.  

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. August 2013, VerkR96-1491-2013, wurde der Rechtsmittelwerber für schuldig befunden, er habe am 13.11.2012 um 09.56 Uhr in Linz, Krankenhausstraße 9, AKH, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 28. August 2013 Berufung erhoben, im Wesentlichen mit dem Antrag, es wolle der Berufung stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben werden.

Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird bestritten, wobei auf ein Beweisfoto hingewiesen wird. Bemängelt wurde weiters, dass eine Stellungnahme der anzeigenden Beamtin dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Die Anzeigerin würde sich irren, denn es habe sich dort, wo das Fahrzeug des Berufungswerbers abgestellt gewesen sein soll, wie auf dem Beweisbild ersichtlich, bereits ein Fahrzeug befunden.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30. August 2013 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Oktober 2013. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugin wurde die Meldungslegerin,
Frau X, einvernommen.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich nachstehender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Dem Rechtsmittelwerber wurde zunächst seitens der Landespolizeidirektion von Oberösterreich wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (S 0009134/LZ/13/4 vom 3. April 2013) zugestellt. Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben und auf ein Foto hingewiesen. Er behauptet er sei nicht am 13.11.2012 um 09.56 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X im Halten und Parken verboten gestanden. Beigelegt wurde ein Foto von der gegenständlichen Tatörtlichkeit, aus dieser ist ersichtlich, dass das abgebildete Fahrzeug nicht zur Gänze im Bereich des Halte- und Parkverbots abgestellt ist.

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat in der Folge die Meldungslegerin zu einer Sachverhaltsdarstellung eingeladen. Diese führt mit Bericht von 14. Mai 2013 aus, die Angaben des Herrn X, sowie das beiliegende Foto, mit der am Bild ersichtlichen Position des abgestellten PKW würden nicht der Wahrheit entsprechen. Zum Zeitpunkt ihrer Feststellung am 13.11.2012 um 09.56 Uhr sei der genannte PKW ca. eine Fahrzeuglänge weiter vorne, als auf dem Bild ersichtlich, abgestellt gewesen. Somit sei dieses Kraftfahrzeug eindeutig und zweifelsfrei im deutlich beschilderten Halteverbot (ausgenommen Taxis) abgestellt gewesen. Das beigelegte Foto entspreche nicht der von ihr festgestellten Position zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung.

Das Landespolizeikommando Oberösterreich hat in weiterer Folge das Verfahren gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Perg abgetreten, diese hat mit Schreiben vom 28. Mai 2013 den Berufungswerber unter Beischluss des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt und nachdem keine Reaktion erfolgte, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Zeugin ihre bisherigen Angaben, wonach das Fahrzeug eindeutig im Bereich des Halte- und Parkverbots abgestellt war. Die auf dem Foto dargestellte Position entspreche nicht der Realität.

Der Berufungswerber bestritt diesen Vorwurf und er verwies darauf, dass er für den Zeitraum ab 09.38 Uhr für 1½ Stunden ein Handyparkticket gelöst habe, er belegte dies durch die Displayaufzeichnung auf seinem Handy.

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussage der Zeugin, welche für ihre Tätigkeit geschult ist, schlüssig ist und nicht den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen widerspricht. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen lassen würden, sie habe sich geirrt. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet war.

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben der Meldungslegerin zu widerlegen.

Insbesondere kann das im Akt aufliegende Foto nicht als taugliches Beweismittel herangezogen werden, es geht nämlich nicht hervor, wann diese Aufnahme tatsächlich gemacht wurde. Ebenso ist auch der Hinweis auf das sogenannte Handyparkticket nicht zielführend, zumal dieses bereits um 09.38 Uhr gelöst wurde und somit durchaus die Möglichkeit bestand, dass innerhalb der nächsten 18 Minuten die Position des Fahrzeuges verändert wurde.

Demnach geht auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass der zur Last gelegte Sachverhalt der Tatsache entspricht.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z.13b das Halten und Parken verboten.

Unbestritten war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes das „Halten und Parken“ im Sinne der zitierten Vorschrift verboten (ausgenommen Taxis). Strittig ist lediglich, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich in diesem Bereich das Fahrzeug abgestellt hat.


Das unter Punkt 2.6. dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich das Fahrzeug, wie vorgeworfen, abgestellt hatte und er somit den zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Umstände, welche die subjektive Tatseite ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

3.2. Was wie Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Behörde unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens eine äußerst niedrige Strafbemessung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommen, es wurde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass eine Herabsetzung, dies auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht vertretbar ist, hinsichtlich der sozialen Verhältnisse, welche bei der Strafbemessung grundsätzlich auch zu berücksichtigen sind, wurden keine Einwendungen erhoben.

Der Rechtsmittelwerber wurde sohin auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch