Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168056/2/Ki/Spe

Linz, 18.09.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, X, vom 26. August 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. August 2013, VerkR96-1497-2013, wegen einer Übertretung  des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Von der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens wird abgesehen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

 

Folgende Übertretung wurde ihm zur Last gelegt:

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 06.11.2012 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem Kennzeichen X am 28.07.2012 um 06.15 Uhr auf der Autobahn Ax im Gemeindegebiet X bei StrKm. 217.638 in Fahrtrichtung x gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (4810 Gmunden, Esplanade 10) innerhalb der vorgegebenen Frist – zumindest bis 28.11.2012 – nicht ordnungsgemäß erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.“

 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 15 Euro auferlegt.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 26. August 2013 (Poststempel 5. September 2013) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. September 2013 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und wurde – trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses – eine solche nicht beantragt.

 

Der Berufungswerber führt im Wesentlichen aus, er habe sich seit mindestens 10 Jahren auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich aufgehalten, er sehe sich nicht österreichischen Gesetzen verpflichtet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Lt. Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 10. August 2012 steht der Lenker des Kraftfahrzeuges, X, dessen Zulassungsbesitzer (Halter) der  nunmehrige Berufungswerber ist, in Verdacht, eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen zu haben.

 

Im Zuge dieses Verfahrens erging mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. November 2012, VerkR96-30446-2012/Qu, an den Berufungswerber eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967. Diese Auskunft wurde nicht erteilt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ in der Folge gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-1497-2013 vom 28. Jänner 2013), welche beeinsprucht wurde.

 

Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Verfahrensakt findet sich eine Kopie eines „Radarfotos“, auf welchem das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug abgebildet ist bzw. wurde im Bereich einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h ein Wert von 110 km/h (angezeigter Wert 104 km/h) gemessen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat der die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der Rechtsprechung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 91/03/0294 vom 18. November 1992 ua).

 

Unbestritten war der Rechtsmittelwerber Zulassungsbesitzer im Sinne des KGF 1967 des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges und er hat die geforderte Auskunft nicht erteilt.

 

Damit hat der Berufungswerber zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, wobei eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht hervorgekommen ist. Es mag durchaus zutreffen, dass er sich seit längerer Zeit nicht mehr auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich aufgehalten hat, jedenfalls geht aus dem Radarfoto, welches dem Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit dem Aufforderungsschreiben vom 6. November 2012 übermittelt wurde, eindeutig hervor, dass es sich gegenständlich um das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X, dessen Halter der Rechtsmittelwerber ist, handelt. Nachdem dieses Fahrzeug in das Staatsgebiet der Republik Österreich eingebracht wurde, war der Berufungswerber somit als dessen Halter sehr wohl den österreichischen Rechtsnormen verpflichtet.

 

Demnach wird festgestellt, dass der Schuldspruch zu Recht erfolgte.

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dazu festgestellt, dass Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe aus dem Akt nicht ersichtlich waren. Die Einkommensverhältnisse wurden geschätzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass wohl der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Zweifelsfalle anzunehmen ist, zumal keinerlei Anhaltspunkte für allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, dass jedoch dennoch, und dies auch unter allfälliger Berücksichtigung ungünstiger sozialer Verhältnisse, bei dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen sehr niedrig bemessen wurden.

 

Demnach kann der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht finden, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Zu berücksichtigen waren überdies general- sowie spezialpräventive Überlegungen.

 

Der Rechtsmittelwerber wurde somit auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Zu II:

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht nicht hervor, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde. Das Straferkenntnis, datiert vom 14. August 2013, tatsächlich wurde die Berufung lt. Poststempel am 5. September 2013 zur Post gegeben, sodass durchaus eine verspätete Einbringung angenommen werden könnte. Zugunsten des Berufungswerbers wurde jedoch, ein Rückschein betreffend die Zustellung des Straferkenntnisses liegt nicht vor, eine rechtzeitige Berufung angenommen und eine inhaltliche Entscheidung getroffen.

 

Dennoch konnten jedoch für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten vorgeschrieben werden. Lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, dem Einspruchswerber die Kosten des Berufungsverfahrens dann aufzuerlegen, wenn eine meritorische Entscheidung unzulässig ist. Im Falle einer Verspätung wäre eine solche meritorische Entscheidung unzulässig gewesen, die Berufung hätte in diesem Fall ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten zurückgewiesen werden müssen (VwGH 92/08/0138 vom 25. Oktober 1994 ua).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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