Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-168090/2/Sch/AK

Linz, 15.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 13. September 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. August 2013, Zl. VerkR96-3046-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. August 2013, Zl. VerkR96-3046-2012, wurde über Herrn X, geb. X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.11.2012 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden war, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 01.10.2012 um 09.55 Uhr in Bad Zell auf der B124 bei Km 20,580 gelenkt habe und er diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt, dass ihm die behördliche Lenkeranfrage vom 29. November 2012 zugestellt worden ist.

Demnach wäre er verpflichtet gewesen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die gewünschte und in der Anfrage näher umschriebene Auskunft zu erteilen.

Seitens der Erstbehörde wurde, zumal eben keine Auskunft erteilt worden ist, eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 abgefertigt, die vom nunmehrigen Berufungswerber rechtzeitig, beschränkt auf den Strafausspruch, zumal um Strafnachsicht begründend in Bezug der bloßen Mindestpension ersucht wurde, beeinsprucht wurde. Somit ist der Schuldspruch laut Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und einer neuerlichen Beurteilung weder seitens der Erstbehörde, die hätte sich im Straferkenntnis auf die Strafbemessung beschränken können, noch durch die Berufungsbehörde zugänglich.

In der Berufungsschrift verweist der Rechtsmittelwerber darauf, dass er am 29.11.2012 selbst gefahren sei. Dieser Einwand ist nicht nur deshalb nicht relevant, da der angefragte Lenkzeitpunkt der 01.10.2012 war, sondern auch aus dem Grund, da eine solche Bekanntgabe, möge sie auch auf den angefragten Zeitpunkt bezogen gewesen sein, dem Berufungswerber bei der Datierung also bloß ein Irrtum unterlaufen wäre, nicht mehr wesentlich ist, da die Auskunft innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Auskunftsbegehrens zu erteilen gewesen wäre.

Aus all diesen Erwägungen heraus verbleibt der Berufungsbehörde also zuständigkeitshalber bloß die Beurteilung der Frage, ob die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG gerecht wird. Daran kann jedoch kein Zweifel bestehen. Zum Einen bewegt sich die verhängte Geldstrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG, der bis zu 5000 Euro reicht. Wenn die Behörde hier eine Geldstrafe von 1% der Strafobergrenze festgesetzt hat, so kann schon aus diesem Grunde nicht von einer unangemessenen Straffestsetzung gesprochen werden.

Dazu kommt zum anderen noch, dass die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 im Interesse der Verkehrssicherheit eine sehr wesentliche ist. Nur durch solche Lenkeranfragen ist es möglich, Fahrzeuglenker auszuforschen, die einer Verkehrsübertretung verdächtig sind, allerdings aus welchen Gründen auch immer nicht direkt bei der Tat angehalten worden waren. Gerade bei Verkehrsüberwachung durch den Einsatz von Radargeräten, wie gegenständlich erfolgt, aber auch bei Delikten, die im ruhenden Verkehr begangen werden, wo sich der Lenker bekanntermaßen im Regelfall nicht im Fahrzeug befindet, sind solche Anfragen geboten, um die Delikte ahnden zu können.

Die Wichtigkeit dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen dieser Vorschrift dürfen daher grundsätzlich nicht "Bagatellstrafen" abgetan werden.

Laut Ausführungen im Straferkenntnis wurde von Behörde vom Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen ausgegangen, nach der Aktenlage sind keinerlei Vormerkungen ersichtlich.

Selbst wenn man dem Berufungswerber völlige Unbescholtenheit zugutehalten würde, wäre die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro für das vorliegende Delikt ebenso noch keinesfalls überhöht.

Die Behörde hat ganz offenkundig bei der Strafbemessung auch berücksichtigt, dass der Berufungswerber bloß über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt. Eine Strafreduzierung aus diesem Titel konnte daher nicht erfolgen.

Das vom Berufungswerber angesprochene Absehen von einer Strafe – nunmehr als Vorgehensweise gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG anzusehen – kam aus den obigen Erwägungen schon gar nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Anlagen

 

 

S c h ö n