Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168098/2/Sch/AK/CG

Linz, 10.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der X, geb. am X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 02. September 2013, Zl. VerkR96-24631-2013, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.           Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens 10 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 02. September 2013, Zl. VerkR96-24631-2013, wurde über Frau X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Zif. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 25 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil sie am 12.05.2013 um 9.32 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der Autobahn A 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 100 km/h um 13 km/h mit dem Pkw, Kennzeichen X, überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin die auf dem relevanten Autobahnteilstück erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h um 13 km/h überschritten hatte. Es handelt sich hierbei zwar nicht um eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, eine Geldstrafe unter den von der Erstbehörde verhängten 25 Euro würde den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG allerdings nicht mehr entsprechen. Der Strafrahmen beträgt zum einen immerhin 726 Euro, sodass die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens, nämlich bei etwa 3 %, bewegt. Zum anderen handelt es sich bei der Tatörtlichkeit im Bereich der A1 im Gemeindegebiet von Ansfelden um eine der am meisten befahrenen Autobahnstrecken. Zudem befinden sich mehrere Auf- und Abfahrten in diesem Bereich, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h besondere Bedeutung zukommt. Auch diese Tatsache verhindert eine noch geringere Geldstrafe, als sie von der Erstbehörde ohnehin bereits verhängt wurde.

Selbst wenn die Berufungswerberin, ohne dies näher zu belegen, auf „kein hohes Pensionseinkommen und Kosten für Wohnung“ verweist, vermag dieser Umstand nicht der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Unabhängig von der Einkommenshöhe muss von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er derartig geringfügige Verwaltungsstrafen, wie gegenständlich vorliegend, zu leisten in der Lage ist.

Auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde von der Erstbehörde hinreichend berücksichtigt, sodass für die Berufungsbehörde kein Raum bleibt, einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe näher zu treten.

 

 

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Anlagen

 

 

S c h ö n

 

 

 

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