Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253481/2/Wim/Bu

Linz, 27.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.5.2013, SV96-43-2013/La, wegen Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 25 iVm § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 200 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden sowie 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Nachstehender Tatvorwurf wurde zugrunde gelegt:

 

„Sie haben vom 1.3.2013 bis 3.3.2013 vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosen­versicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein.

 

Vom 1.3.2013 bis 3.3.2013 waren Sie als Reinigungskraft bei der x tätig und haben diese Beschäftigung nicht dem Arbeitsmarktservice angezeigt.“

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschäftigungsaufnahme beim AMS bereits am 1.3.2013 durch ihre Mutter telefonisch bekannt gegeben worden sei, da es ihr nicht möglich gewesen sei, die Aufnahme der Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als am 4.3.2013 bei der zuständigen AMS Regional­geschäftsstelle persönlich anzuzeigen. Beim Anruf ihre Mutter habe die Servicemitarbeiterin des AMS dieser mitgeteilt, dass es am darauf folgenden Montag (4.3.2013) noch früh genug sei die Beschäftigung persönlich zu melden. An diesem Tag habe sie schließlich auch die Tätigkeit persönlich gemeldet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie telefonische Rückfrage bei der Abteilungsleiterin des AMS Wels Frau x.

 

Diese hat bestätigt, dass es am 1. März ein Telefonat betreffend die Berufungs­werberin mit dem AMS gegeben haben muss. Weiters hat sie angegeben, dass es gängige Praxis sei, dass in Ausnahmefällen sogar eine Meldung der Arbeitsaufnahme durch Dritte akzeptiert werde. Allgemein würde jedoch den Arbeitslosen 5 Werktage Zeit gegeben, nach Arbeitsantritt die Meldung persönlich zu erstatten. Überdies wurde von ihr bestätigt, dass sich die Berufungswerberin in Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit immer vorbildlich verhalten habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Das Beweisverfahren hat für den Unabhängigen Verwaltungssenat glaubwürdig ergeben, dass bereits am 1.3.2013 eine Meldung beim AMS über die Arbeitsaufnahme erfolgt ist. Die Vorgehensweise der Berufungswerberin deckt sich auch mit der von der Abteilungsleiterin des AMS geschilderten gängigen Praxis.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der Berufung Folge gegeben wurde, entfallen gemäß § 65 VStG auch die Verfahrenskosten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer