Linz, 10.09.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende Mag. Michaela Bismaier, Berichterin Dr. Ilse Klempt, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn DI. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Dezember 2012, GZ: 45128/2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. Juli 2013 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe wird der Berufung mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Geldstrafe auf 2000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 47 Stunden herabgesetzt wird.
II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5,9,19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: § 64 und 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist die Zuständigkeit der nach der Geschäftsverteilung berufenen 5. Kammer des Oö. Verwaltungssenates, zusammengesetzt aus drei Mitgliedern, gegeben.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und mit Ausnahme des Berufungswerbers erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen x, x, x, x und x geladen und einvernommen.
4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt 11.7.2011 als verantwortlicher Beauftragter der x GmbH gemäß § 9 VStG iVm. § 23 ArbIG bestellt.
Am 11.7.2011 war die x GmbH von der x GmbH damit beauftragt, in der Arbeitsstätte der x GmbH, x Heißablage, Kabelzieharbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt Kollisionswarnsystem durchzuführen. Es hat der Vorarbeiter der Gruppe B4 technischer Service, x, dem ebenfalls zu diesem Bereich gehörigen x den Auftrag erteilt, dem Vorarbeiter der x GmbH, Herrn x, zu zeigen, welche Kabel zu ziehen sind. Herr x hat dann Herrn x zunächst gezeigt, dass vier Kabel bei den G-Stützen zu ziehen sind. Mittags wurde dann Herrn x der weitere Auftrag gegeben, ein weiteres Kabel von den G-Stützen zur Reihe der F-Stützen zu ziehen, nämlich von der G2-Stütze zur F2-Stütze. Es ging dabei um die Verlegung im Kabelkanal, der sich unter der Kranbahn befindet. Letzterer Auftrag wurde dann von Herrn x an den Arbeitnehmer x, Leasingarbeiter für diex GmbH, weitergegeben, nämlich dass das Kabel durch den Kanal zum Verteilerkasten gezogen wird. Der Arbeitnehmer x sollte konkret das Kabel durch einen Durchlass zum Verteilerkasten über der Kranbahn verlegen und dann sein OK über Funk dem Vorarbeiter melden. Ein Anschluss des Kabels an den Verteilerkasten war hingegen nicht vorgesehen. Dies erledigen die Elektriker der x.
Ist ein Schaltkasten bzw. Verteiler vorhanden, wird das Kabel bis dorthin gezogen bzw. verlegt und zwar mit einer Überlänge, damit dann die Elektriker der x weiterarbeiten können, nämlich den Anschluss durchführen können. Liegt der Verteilerkasten über dem Kanal und der Kranbahn, so muss ein Durchlass gemacht werden und das Kabel durchgezogen werden zum Verteilerkasten und hierfür die Kranbahn betreten werden. Ein Durchschieben des Kabels durch den Durchlass allein würde nicht ausreichen, da sonst das Kabel vom Kran mitgezogen wird.
Es handelt sich dabei um einen neu errichteten Verteilerkasten. Zu diesem Zweck wurde zunächst dieses Kabel im Kabelkanal unter der Kranbahn verlegt. Daraufhin zum Durchziehen durch den Durchlass und zur Weiterführung zum Verteilerkasten hat dann der Arbeitnehmer x die Kranbahn von oben betreten, ist über den Laufsteg zur betreffenden Stelle, nämlich zum Verteilerkasten gegangen, um dort das Kabel zum Verteiler durchzuziehen bzw. auch entsprechend zu befestigen. Der dort befindliche Kran war nicht abgestellt, fuhr auch, währenddessen sich x auf der Kranbahn befand, bei ihm vorbei. Aufgrund des dort herrschenden Lärms bemerkte aber Herr x nicht, dass der Kran dann umkehrte und auch wieder zu ihm zurückkam. Weil er das Kabel mit einem Kabelbinder befestigen wollte, wurde er dann vom Kran erfasst und mitgezogen. Der Arbeitnehmer wurde dabei verletzt. Bei der Arbeitsstelle bzw. Stelle wo der Unfall passierte, handelte es sich um eine Engstelle, wo zwei Kräne bzw. die Räder von zwei Kränen zusammen kommen. Darüber hinaus war in diesem Bereich kein Geländer zur Absicherung gegen Berührung durch den Kran vorhanden. Es bestand dort ein Hinweisschild auf die Engstelle und Quetschgefahr. Der Arbeitnehmer x hat sich an diesem Tag auch im Kranbuch hinsichtlich der entsprechenden Arbeiten bei der Kranbahn eingetragen. Das Kranbuch sollte dem Oberkranführer und schließlich dem Kranführer hinsichtlich entsprechender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht werden.
Die Partie, der der Arbeitnehmer angehörte, bestand aus ca. 5 – 6 Personen, welche regelmäßig Kabelverlegearbeiten für die x durchführt. Auch der Arbeitnehmer war schon 10 Jahre in dieser Partie beschäftigt und auch mit den Gegebenheiten in der x vertraut. Auch war er schon mehrmals auf Kranbahnen. Auch auf der Stützenreihe G war er auf der Kranbahn, allerdings war der Laufsteg breiter und waren dort Geländer vorhanden. Über Besonderheiten hinsichtlich der Kranbahn bzw. der F2 Stütze wurden weder der Vorarbeiter x noch Herr x informiert. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass man aufpassen muss, da Kranbahnen immer eine Gefahr darstellen.
Der Vorarbeiter x hat eine Sicherheitsunterweisung über die Sicherheitsbestimmungen von der x bekommen, allerdings betrafen diese nicht ausdrücklich Arbeiten auf Kranbahnen. Auch war ihm ein Verbot, dass die Kranbahn nicht betreten werden darf, nicht geläufig bzw. wurde ihm ein solches Verbot nicht erteilt. Auch war er schon früher auf einer Kranbahn oben und muss immer wieder auf einer Kranbahn gearbeitet werden. Unterweisungen durch Herrn x von der x fanden schon statt, allerdings nicht am selben Tag. Über Arbeiten auf Kranbahnen konkret wurde da nicht gesprochen. Bei der Sicherheitsviertelstunde der x sind Arbeitnehmer der x GmbH nicht dabei, eine Unterweisung macht Herr x für diese Arbeitnehmer gesondert.
Auch der verunfallte Arbeitnehmer kannte kein Verbot, dass Kranbahnen nicht betreten werden dürfen. Auch hat er keine konkrete Sicherheitsunterweisung bekommen, dass die Kranbahn nicht betreten werden darf. Bei der Sicherheitsunterweisung wird durch Herrn x auf allgemeine Regeln Bezug genommen, wie Alkoholverbot, Rauchverbot, Sicherheitsschuhe usw. Allgemeine Sicherheitsrichtlinien liegen im Container auf. Speziell für Kranbahnen gab es keine Sicherheitsanweisung. Ihm ist daher auch nicht das Blatt „Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten auf Kranbahnen“ bekannt. Der Arbeitnehmer hat auch bei der x eine elektronische Unterweisung „x“ samt Wissenscheck durchgemacht und bestanden. Nach seiner Erinnerung ging es dabei um allgemeine Fragen zur Sicherheit und den Gefahrenbereich. Ob auch auf Arbeiten auf Kranbahnen Bezug genommen wurde, war ihm nicht mehr in Erinnerung. Eine Absperrung, dass diese Stelle nicht betreten werden darf, wurde konkret von dem Arbeitnehmer nicht wahrgenommen, lediglich das Warnschild „ Achtung Engstelle“. Dem Arbeitnehmer ist aber bekannt, dass bei Arbeiten auf dem Kran, wie zB. Austausch der Schleppkabel, der Kran zur Gänze abgestellt wird bzw. Stopps bzw. Puffer gesetzt werden. Dies eben nur für die besagten Arbeiten auf dem Kran. Auch bei den vorausgegangenen Arbeiten bei den G-Stützen wurde die Kranbahn betreten, allerdings ist diese dort breiter und befinden sich dort Sicherheitsgeländer. Auch dort war der Kran in Betrieb. Die Arbeiten wurden aber am Ende der Kranbahn durchgeführt.
Ein Verbot, Kranbahnen zu betreten, wurde den Arbeitnehmern der x nicht erteilt. Hingegen war es immer wieder erforderlich, dass diese bei Kabelverlegearbeiten Kranbahnen betreten. Auch gab es bis zum Unfallzeitpunkt keine Sicherheitsunterweisung oder keine Anweisungen im Hinblick auf Arbeiten auf Kranbahnen. Entsprechende Unterlagen und Merkblätter wurden bis zum Unfallzeitpunkt nicht ausgehändigt. Hingegen war es sämtlichen Arbeitnehmern der Gesellschaft für Bauwesen sowie auch der x, geläufig, dass für gewisse Kabelarbeiten Arbeiten auf der Kranbahn erforderlich sind und daher die Kranbahnen betreten werden müssen. Es war daher selbstverständlich, dass für diese Arbeiten die Arbeitnehmer nicht als unbefugte Personen gelten.
Festlegungen hinsichtlich des Betretens der Kranbahn wurden weder vom Vorgesetzten x noch vom Arbeitnehmer x in Erwägung gezogen. Entsprechende Anweisungen durch deren Vorgesetzte bzw. Kontrollen durch deren Vorgesetzte wurden nicht behauptet und nicht vorgenommen.
Zwischen Berufungswerber und dem zuständigen Meister x gibt es zwei Vorgesetzte. Der Meister ist der Vorgesetzte des Vorarbeiters x. Dieser hat den Berufungswerber nie im Betrieb gesehen.
4.2. Diese Feststellungen sind aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen als erwiesen anzusehen. Die Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck und verwickelten sich nicht in Widersprüche. Es bestand für den Oö. Verwaltungssenat kein Grund an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu Zweifeln. Aufgrund der Aussagen ist jedenfalls erwiesen, dass Kabel auf der G-Stützenreihe und von der G2-Stütze zur F2-Stütze zu ziehen waren und für sämtliche Arbeitnehmer der beauftragten Firma x GmbH feststand, dass auch die Kranbahn betreten werden muss. Durch sämtliche Zeugen bestätigt ist auch, dass im Bereich des Kabeldurchlasses zum Verteilerkasten eine Absicherung bzw. ein Sicherheitsgeländer nicht vorhanden war. Auch ist einhellig hervorgekommen, dass spezielle Anweisungen und Maßnahmen für das Kabelziehen zu der Stütze F2 bis zum Endpunkt nicht besprochen wurden und auf keine Gefahren hingewiesen wurde und Maßnahmen zur Gefahrenabwendung nicht besprochen wurden. Vielmehr hat das Beweisergebnis gezeigt, dass die Arbeitnehmer der Firma x GmbH schon langjährig für die x Aufträge durchführten und daher mit den Gegebenheiten und den Örtlichkeiten vertraut waren, insbesondere auch was Kranbahnen anlangt. Zum Unfallszeitpunkt gab es keine Absperrung zur Kranbahn und war das Betreten der Kranbahn für die Arbeitnehmer nicht verboten. Es war auch üblich und für die Arbeitnehmer klar, dass das Kabel bis zum Zielpunkt zu ziehen ist.
Es war daher eine weitere Beweisaufnahme, wie Ortsaugenschein, Gutachten eines Sachverständigen für Arbeitssicherheit und weitere Zeugeneinvernahmen nicht erforderlich, zumal die angeführten Beweisthemen wie Missachtung von Absperrung und Verbotsschildern, Sicherheitsunterweisungen, kein Erfordernis für einen Stillstand oder Puffersetzung sowie Überprüfung der Koordination zu Fremdfirmen, nicht relevant für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sind.
4.3. Die Staatsanwaltschaft in Linz hat das Ermittlungsverfahren gegen x, x und x zu 45 BAZ 728/12k-5 wegen § 88 Abs. 1 StGB am 5. September 2012 gemäß §§ 190 Z2 StPO eingestellt.
5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
5.1. Gemäß § 8 Abs. 2 Z3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG sind, wenn in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt werden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen (betriebsfremde Arbeitnehmer), die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen.
Gemäß § 130 Abs. 1 Z10 ASchG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Koordinationspflichten verletzt.
5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Arbeitnehmer x von einer beauftragten Fremdfirma, nämlich der x GmbH, in der Arbeitsstätte in der x GmbH Kabelzieharbeiten für die x GmbH durchgeführt und wurden von der x GmbH als verantwortlicher Auftraggeber und Arbeitgeber nicht im Einvernehmen mit der x GmbH Schutzmaßnahmen, die wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlich sind, besprochen und festgelegt. Vielmehr wurde über Schutzmaßnahmen für den konkreten Auftrag nicht gesprochen. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschuldigte ist rechtswirksam zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten bestellt und daher gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Ob Absperrungen vorhanden waren, Sicherheitsunterweisungen durchgeführt wurden udgl. kann den Beschuldigten von der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nicht entheben, zumal vom Beschuldigten nicht einmal behauptet wird, dass konkret erforderliche Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit dem beauftragten Unternehmen festgelegt wurden. Gerade dies ist aber der Tatvorwurf und strafbar. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass für den konkreten Arbeitsvorgang nicht besprochen und festgelegt wurde, wie vorzugehen ist, welche Schutzmaßnahmen vorhanden sind, welche noch erforderlich sind und festzulegen sind und dann entsprechend einzuhalten sind. Außer der Übermittlung des konkreten Arbeitsauftrages an den Vorarbeiter hat es keine weiteren Festlegungen gegeben und wurden keine diesbezüglichen Festlegungen jemals im Verfahren behauptet.
5.3. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen mangelndes Verschulden geltend, weil die Arbeitnehmer der x GmbH laufend unterwiesen wurden und Sicherheitsschulungen mit ihnen durchgeführt wurden. Auch wurden elektronische Unterweisungen mit Wissenscheck durchgeführt. Auch sei der Beschuldigte für die Überwachung nicht verantwortlich.
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.
Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.
Im Sinne dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Berufungswerbers nicht aus, ihn von seinem Verschulden zu befreien. Insbesondere reichen Unterweisungen und Schulungen nicht aus, um ein funktionierendes lückenloses Kontrollsystem nachzuweisen, vielmehr sind auch die entsprechenden Schulungen und Anweisungen zu kontrollieren. Insbesondere war aber hier dem Berufungswerber anzulasten, dass konkrete Schutzmaßnahmen für die ganz konkreten Arbeiten nicht festgelegt wurden. Da endsprechende Maßnahmen bzw. Festlegungen nicht stattfanden, vom Berufungswerber aber auch gar nicht behauptet wurde, dass konkret besprochene Maßnahmen für den Arbeitsschritt festgelegt wurden, war auch eine Kontrolle diesbezüglich nicht gegeben. Vielmehr kam im Zuge des Beweisverfahrens hervor, dass es sich um mit der Örtlichkeit und dem Betrieb der x GmbH vertraute Arbeitnehmer handelte, welche dererlei Arbeiten schon sehr oft für die x durchgeführt hatten. Es war daher nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der Vertrautheit mit der Situation eine konkrete Gefahrenbesprechung für den Arbeitsbereich nicht erfolgt ist. Vielmehr kam hervor, dass davon ausgegangen wurde, dass „wie immer“ vorgegangen werde. Üblicher Weise sind auf den Kranbahnen bei den Stützen Absicherungen bzw. Schutzgeländer vorhanden. Gerade für diesen Bereich allerdings wurden Gefährdungssituationen nicht erfasst und daher auch keine Schutzmaßnahmen festgelegt und ist daher von einer Sorgfaltsverletzung bzw. Sorgfaltswidrigkeit auszugehen. Auch für den Fall einer eigenmächtigen Handlung des Arbeitnehmers für den Fall des Betretens der Kranbahn wäre Vorsorge zu treffen gewesen. Es wurde aber in der Berufung nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, welche konkreten Maßnahmen für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern vorgesehen und getroffen wurden, um eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern hintanzuhalten. Es kann kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäßen ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Es wurde daher keine (ausreichende) Vorsorge getroffen, die hätte gewährleisten können, dass dererlei Anordnungen und Schritte nicht gesetzt werde. (VwGH vom 24. Mai 2013, Zl. 2012/02/0072-5). Vielmehr kam es mangels konkreter Festlegungen zu der Situation, dass das Kabel bis zum Verteilerkasten durchgezogen werden sollte und hiefür das Besteigen der Kranbahn erforderlich ist, und gegenteilige oder andere Festlegungen nicht getroffen wurden.
Es war daher auch vom Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit, des Berufungswerbers auszugehen.
5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von Unbescholtenheit des Beschuldigten ausgegangen und hat dies mildernd gewertet. Straferschwerend wurde kein Umstand gewertet. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und keinen Sorgepflichten.
In der Berufung macht der Berufungswerber die Sorgepflichten für zwei Kinder geltend. Dies musste bei der Strafbemessung endsprechend berücksichtigt werden. Es war daher im Grunde der persönlichen Verhältnisse die Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe war aber erforderlich, um den Beschuldigten von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Insbesondere werden auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt. Es soll der Berufungswerber angeleitet werden die Ausrichtung des Betriebes in Hinkunft entsprechend zu adaptieren und die gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Insbesondere war aber auch im Rahmen der Strafbemessung zu werten, dass das geschützte Rechtsgut, nämlich Gesundheit der Arbeitnehmer, erheblich verletzt wurde und es auch zu einem Arbeitsunfall mit erheblichen Verletzungsfolgen gekommen ist. Dies war daher als erschwerend zu berücksichtigen. Es war daher die nunmehr verhängte Geldstrafe, tat- und schuldangemessen. Auch liegt sie im untersten Drittel des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist nicht überhöht.
Ausgenommen die Unbescholtenheit, liegen keine Milderungsgründe vor und ist daher nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen. Es war daher nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. § 21 VStG wurde aufgehoben und steht nicht mehr in Geltung. Mangels der Voraussetzungen war aber mit Einstellung des Strafverfahrens nicht vorzugehen.
6. Weil die Berufung hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg hatte, entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe (§ 64 VStG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Michaela Bismaier