Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523481/5/Sch/Bb/CG

Linz, 11.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der X, geb. X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 22. Mai 2013, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 8. Mai 2013, GZ 2-VA-13/203559, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 10 Abs.3 und

11 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 – FSG-GV.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat mit Bescheid vom 8. Mai 2013, GZ 2-VA-13/203559, X (der Berufungswerberin) die Gültigkeit der ihr mit Führerschein der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, zu GZ 13/203559 für die Klassen AM und B erteilten Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung bis 7. Mai 2015 eingeschränkt und als Auflage vorgeschrieben, sich ärztlichen Kontrolluntersuchen auf LFP und HbA1c in Abstanden von 6 Monaten zu unterziehen und den darüber ausgestellten Befund bis spätestens 7. November 2013, 7. Mai 2014, 7. November 2014 und 7. Mai 2015 der Behörde persönlich oder per Post im Original vorzulegen. Des Weiteren wurde angeordnet, sich bis spätestens 7. Mai 2015 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines augenfachärztlichen und internistischen Facharztbefundes zu unterziehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, mündlich verkündet am 8. Mai 2013, richtet die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Berufungswerberin rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 – eingebrachte Berufung, mit der im Wesentlichen beantragt wird, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben, in eventu den angeführten Bescheid hinsichtlich des Ausspruches der Befristung und der Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung aufzuheben.

 

Zur näheren Begründung führt die Berufungswerberin im Wesentlichen an, dass ihr ein amtsärztliches Gutachten nicht bekannt sei und ein solches mit ihr auch nicht erörtert worden sei. Sie habe selbst ärztliche Befunde beigebracht, aus denen sich ergebe, dass sie unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die die Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, einschränken würden. Auch habe sie bisher keine Unfälle verursacht.

 

Es sei deshalb in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb die Behörde die angeführten Auflagen bzw. Befristungen erteilt habe.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 28. Mai 2013, GZ F-13/203559, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG mangels gesonderten Antrages der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin (vgl. VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin leidet nach fachärztlichen internistischen Feststellungen an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I und an Hypertonie, welche bereits in der Vergangenheit Anlass für Einschränkungen ihrer Lenkberechtigung in Form ärztlicher Kontrolluntersuchungen waren.  

 

Auf Grund dieser Tatsache werden polizeiärztlicherseits eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf zwei Jahre, ärztliche Kontrolluntersuchungen in Abständen von 6 Monaten in Form der Vorlage von Kontrollbefunden auf LFP und HbA1C sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung nach zwei Jahren unter Vorlage einer internistischen und augenfachärztlichen Stellungnahme für erforderlich erachtet.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

§ 5 Abs.5 erster Satz FSG sieht vor, dass, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, die Lenkberechtigung nur unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen ist (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Die Voraussetzungen, unter welchen zuckerkranken Personen eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf, sind in § 11 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) geregelt.

 

Die FSG-GV ist seit 1. Oktober 2011 in ihrem § 11 insofern geändert und neu gefasst, als gemäß § 11 Abs.2 FSG-GV in der Fassung der 5. Novelle, BGBl. II Nr. 280/2011, Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden darf.

 

Ob einer Person, die gemäß § 10 Abs.3 FSG-GV unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

 

Aus der Bestimmung des § 11 Abs.2 FSG-GV ergibt sich nunmehr, dass im Falle von behandlungspflichtigem Diabetes mellitus zwingend eine Befristung der Lenkberechtigung ebenso wie die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und eine amtsärztliche Nachuntersuchung zu verfügen sind.

 

Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben in Verbindung mit den Ausführungen des Polizeiarztes und dem internistischen Facharztbefund hat die belangte Behörde daher zu Recht eine Befristung der Lenkberechtigung verfügt und ärztliche Kontrolluntersuchungen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben. Der Behörde kommt hier kein Ermessensspielraum zu.

 

Hinsichtlich des Ausmaßes der zeitlichen Befristung und der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen erscheinen die polizeiärztlich vorgeschlagenen Zeiträume  (Befristungsdauer zwei Jahre, Kontrolluntersuchungen in sechsmonatigen Abständen) schlüssig und gut nachvollziehbar und jedenfalls erforderlich, um den weiteren Krankheitsverlauf bestmöglich zu überwachen. Gerade bei Diabetes handelt es sich um eine chronische Erkrankung mit zu erwartender Progredienz, die offensichtlich bei der Berufungswerberin auch bereits zu Folgeerkrankungen geführt, da sie nach dem aktuellen augenfachärztlichen Befund auch an diabetischer Retinopathie leidet. Aus diesem Grund ist auch die Vorlage eines fachärztlichen internistischen sowie eines augenfachärztlichen Befundes vor Ablauf des zweijährigen Befristungszeitraumes durchaus nachvollziehbar und notwendig. 

 

Betreffend ihre Einwände, welche sich insbesondere gegen die Befristung und die amtsärztliche Nachuntersuchung richten, ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass diese Einschränkungen – wie schon oben dargestellt – bei behandlungspflichtigem Diabetes gesetzlich zwingend vorgesehen sind. Der Behörde kommt hier kein Ermessensspielraum zu. Die weitere Verlaufskontrolle in Form der genannten Befristung und Auflagen erscheint auf Grund des sich aus der Aktenlage ergebenden Krankheitsbildes sowohl zu ihrem Eigenschutz als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit geboten. 

 

Sofern die Berufungswerberin noch einwendet, es sei ihr kein ärztliches Gutachten bekannt, ist anzumerken, dass ihr im Rahmen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde der Akteninhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht und der Sachverhalt und die Rechtslage erörtert wurden.

 

Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro angefallen.

 

 

Anlagen

 

S c h ö n