Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523575/3/Sch/AK

Linz, 15.10.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, vom 3. Oktober 2013, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 24. September 2013, GZ: 255/2013, NSch 200/2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 24. September 2013, GZ: 255/2013, NSch 200/2013, die Frau X X, geb. X, von der Landespolizeidirektion , PK Steyr, am 16.01.2013 unter Zl. 13054076 für die Klasse AM und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 22.09.2013, entzogen.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Darüber hinaus wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich auf ihre Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb der Entziehungsdauer beizubringen und sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung der Anordnungen endet.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 2, 3, 7, 24 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 26, 27-29, 30 Abs.1 und 2 FSG sowie § 2 FSG-NV genannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt und die Berufungswerberin aufgefordert den Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich bei der Behörde oder bei der zuständigen Polizeidienststelle abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin als Lenkerin eines PKW, in dem sich noch drei Mitfahrer befanden, nämlich der Ehegatte und zwei Söhne, am 22. September 2013 in Steyr in einem stark alkoholbeeinträchtigtem Zustand – die Atemluftuntersuchung erbrachte noch eine Stunde nach der Fahrt einen Wert von 0,97 mg/l Atemluftalkoholgehalt – einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht hatte.

 

Dieser Vorgang stellt einen sogenannten Sonderfall der Entziehung im Sinne des § 26 Abs.2 Z1 FSG dar, wo angeordnet wird, dass bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960, angesichts der gegebenen Alkoholbeeinträchtigung jenseits der 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt ist dieser Tatbestand erfüllt, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen ist. Es liegt also eine Ausnahme von § 24 Abs.1 und § 25 FSG vor, da bei Sonderfällen der Entziehung die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixem Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0027 uva.).

Die Lenkberechtigung der Berufungswerberin wäre für diesen Zeitraum jedenfalls zu entziehen gewesen, einer Wertung zu unterziehen ist allerdings der darüber hinaus gehende Zeitraum, konkret also die zusätzlich verfügten zwei Monaten an Entziehungsdauer.

§ 7 Abs.4 FSG legt die Wertungskriterien fest. Relevant sind demnach die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Im vorgelegten Fall hatte die Berufungswerberin den oben erwähnten Atemluftalkoholwert von 0,8 mg/l, mit dem die Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten verbunden ist, schon sehr massiv überschritten gehabt. Ein hoher Alkoholisierungsgrad stellt einen besonders verwerflichen Umstand dar und erhöht naturgemäß auch die Gefahr, die von diesem Alkolenker ausgeht.

Des Weiteren ist es bei der inkriminierten Fahrt der Berufungswerberin nicht bei einer bloßen abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit geblieben, vielmehr hat sie einen Verkehrsunfall verursacht, hat also konkret in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand dieses Rechtsgut gefährdet.

Es weist auch nicht auf ein Mindestmaß an Problembewusstsein hin, wenn man in einem derartig beeinträchtigten Zustand auch noch zwei Kinder – laut Aktenlage 8 und 10 Jahre alt – mitbefördert.

Im Ergebnis kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Zukunftsprognose ausgeht, die Berufungswerberin werde ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von 8 Monaten wiedererlangen.

Der Einwand in der Berufungsschrift, dass auch mit einer Entziehungsdauer von 6 Monaten das Auslangen gefunden hätte werden können, findet in dem konkreten Geschehnisablauf keinesfalls Deckung.

 

4. Die von der Erstbehörde angeordneten weiteren Maßnahmen, wie Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Entziehung einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung sind in den im angefochtenen Bescheid zitierten Gesetzesbestimmungen begründet. Der Gesetzgeber geht jedenfalls davon aus, dass die von der Berufungswerberin nicht für erforderlich erachtete Nachschulung, das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme bei einem festgestellten Alkoholgehalt ab 0,8 mg/l sehr wohl zwingend geboten sind und daher nicht der Disposition der Behörde unterliegen (vgl. hier die klare Regelung des § 24 Abs.3 FSG).

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der hiezu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur begründet.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S E

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Anlagen

 

S c h ö n