Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531352/8/Wg/CG

Linz, 02.10.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x GmbH, vertreten durch die x GmbH, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. April 2013, Ge20-30-2013, betreffend Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich der Auflassung einer Betriebsanlage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. September 2013, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchabschnitt „B (Vorkehrungen aus hydrogeologischer Sicht)“ wie folgt lautet:

1. Die gesamten Grabungsarbeiten sowie die im Anschluss daran durchzuführenden Untersuchungen des Standortes auf Kontaminationsfreiheit sind unter Aufsicht von im folgenden genannten Personen oder Anstalten durchzuführen:

-      akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen i.S.d.  Akkreditierungsgesetzes, BGBl.Nr. 468/1992 i.d.g.F.

-             staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten oder

-             Ziviltechniker oder

-             gerichtlich beeidete Sachverständige und technische Büros

 

2. Die Mineralölabscheider samt Schlammfänger sind vordem Ausgraben zu entleeren und zu reinigen und sind die anfallenden Mineralölreste nachweislich zu entsorgen.

 

3. Nach Abschluss der Auflassungsarbeiten ist der Behörde ein Endbericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

-             Beschreibung der durchgeführten Auflassungsarbeiten

-      planliche Darstellung aller Kontroll- und Probenahmepunkte samt Ergebnissen (Unterscheidung nach Kontaminationsgrad und Tiefenhorizonten)

-      Aufstellung über entsorgte kontaminierte Bodenmaterialien mit Angaben über Herkunft (Aushubbereich und Aushubtiefe), Schadstoffgehalt und Verbleib

-             besondere Vorkommnisse

 

4. Der Beginn der Auflassungsarbeiten ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich (auch per E-Mail x) dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, mitzuteilen.

 

5. Die Erfüllung der Auflagenpunkte ist der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gegenüber durch Vorlage von Attesten der ausführenden Fachfirmen über die getroffenen Vorkehrungen nachzuweisen.

 

6. Die Auflassungsvorkehrungen sind bis 31.12.2014 durchzuführen und der Bezirkshauptmannschaft Freistadt unter Vorlage der oben angeführten Unterlagen (Endbericht, Atteste etc.) anzuzeigen.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG)

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Aufgrund des vorgelegten Aktes, der Ausführungen im Berufungsschriftsatz und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) zeigte mit Eingabe vom 13. März 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Abbruch der Tankstellenanlage in X, auf Grundparzelle Nr. X und X an. Die geplanten Abbruchmaßnahmen wurden in einem dieser Anzeige angeschlossenen Einreichprojekt dargestellt.

 

1.2. Die belangte Behörde leitete dazu das Ermittlungsverfahren ein und führte am 9. April 2013 unter Beiziehung eines hydrogeologischen Amtssachverständigen und eines Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik und Anlagentechnik eine Verhandlung durch. Die Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik und Anlagentechnik sowie für Hydrogeologie erstatteten in dieser Verhandlung Befund und Gutachten. Das Verhandlungsergebnis wurde von den Vertretern der Konsenswerberin zur Kenntnis genommen.

 

1.3. In weiterer Folge trug die belangte Behörde der Berufungswerberin in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 15. April 2013, Ge20-30-2013 aus Anlass der Auflassung der gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage (Tankstelle) im Standort X, zusätzlich zu den im folgenden beschriebenen Maßnahmen zur Auflassung der Betriebsanlage noch die nachfolgenden letztmaligen Vorkehrungen auf:

Beschreibung der Anlagenauflassung:

Die gegenständliche Tankstellenanlage wurde bereits außer Betrieb genommen.

Derzeit sind bereits sämtliche tankstellentechnischen Anlagenteile mit Ausnahme der Waschhallenanlage entfernt.

Laut dem Behördenakt beiliegenden Ausführungsplan vom 27.03.1998 befanden sich bei der Tankstelle folgende Grundwasser gefährdende Anlagenteile:

• 2 unterirdische doppelwandige Lagerbehälter

• Betonwannen für einwandige unterirdische Lagerbehälter

• Unterirdische einwandige Lagerbehälter (bereits entfernt)

• 2 Multiproduktzapfsäulen

• ein zentraler Füllschächte

• 2 Mineralölabscheideranlagen einerseits für die Oberflächenwässerreinigung der Tankstellentechnikanlage und andererseits für die Abwässer der Waschhallenanlage

Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins waren die beiden Multiproduktzapfsäulen bereits demontiert. Die unterirdischen doppelwandigen Lagerbehälter, der zentrale Füllschacht und die beiden Mineralölabscheideranlagen sind derzeit noch vorhanden. Die doppelwandigen Lagerbehälter sind bis auf die Lagerkammer zur Lagerung von Heizöl extra leicht (für Heizzwecke des angrenzenden Gebäudes) entleert. Im Zuge des heutigen Lokalaugescheines wurde bekanntgegeben, dass im Bereich der Tankstellenanlage bereits vorläufige Untergrunderkundigungen bezüglich Kontaminationen durchgeführt wurden. Es ist eine umfangreiche Bodensanierung am gesamten Tankstellengrundstück geplant.

A) Vorkehrungen aus maschinentechnischer Sicht:

  1. Sämtliche oberirdische Tankstellenanlagenteile sind zu entfernen oder so abzusichern, dass von ihnen keine Gefährdungen ausgehen können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keinerlei Stolperfallen oder unaufgefüllte Schächte verbleiben.
  2. Die Elektroinstallationen der aufgelassenen Anlagenteile müssen allpolig von der Stromversorgung abgetrennt sein.
  3. Die Lagerbehäiter sind einer Grundentleerung zu unterziehen, zu reinigen und zu entgasen.
  4. Alle unterirdischen ehemals produktführenden Rohrleitungen, die im Zusammenhang mit den aufzulassenden Lagerbehältern stehen, sind auszugraben und zu entsorgen oder zu reinigen, zu entgasen und gasdicht zu blindieren.
  5. Unterirdische Lagerbehälter, Füllschächte, Zapfsäulenschächte, Mineralölabscheidanlagen inklusive Schlammfänge, Auffangwannen für unterirdische einwandige Behälter sind auszugraben und nach den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
  6. Die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflassungsvorkehrungen ist der zuständigen Behörde unter Beilage eines Ausführungsberichtes mitsamt Beilagen von Attesten der ausführenden Firmen schriftlich anzuzeigen.

Hinweis auf folgende maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

•   Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, VbF BGBl. Nr. 240/1991 idgF.

B) Vorkehrungen aus hydrogeologischer Sicht:

1. Die gesamten Grabungsarbeiten sowie die im Anschluss daran durchzuführenden Untersuchungen des Standortes auf Kontaminationsfreiheit sind unter Aufsicht von im folgenden genannten Personen oder Anstalten durchzuführen:

- akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen i.S.d. Akkreditierungsgesetzes, BGBl.Nr. 468/1992 i.d.g.F.

- staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten oder

- Ziviltechniker oder

- gerichtlich beeidete Sachverständige und technische Büros

2.            Die Mineralölabscheider samt Schlammfänger sind vor dem Ausgraben zu entleeren und zu reinigen und sind die anfallenden Mineralölreste nachweislich zu entsorgen. Soweit seitlich oder unter dem Mineralölabscheider und dem Schlammfang Kontaminationen festgestellt werden, sind diese unter Beachtung der oben festgelegten Grenzwerte zu sanieren. Im Zuge der Sanierungsarbeiten berührte Kanäle sind so wiederherzustellen, dass ihre ursprünglichen Funktionen sichergestellt werden.

3. Für die Sanierungsmaßnahmen werden im Hinblick auf den qualitativen Gewässerschutz folgende Grenzwerte festgelegt:

- Gesamtgehalt an Mineralölkohlenwasserstoffen: 100 mg/kg TS

- Eluat: 0,1 mg/l

Hinweis:

Die Festlegung der Grenzwerte erfolgt unter dem Gesichtspunkt, dass künftig eine uneingeschränkte Nachnutzung sichergestellt ist. Wenn diese Werte nicht eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass eine uneingeschränkte Nachnutzung nicht gewährleistet ist.

4. Nach Abschluss der Auflassungsarbeiten ist der Behörde ein Endbericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

- Beschreibung der durchgeführten Auflassungsarbeiten

- planliche Darstellung aller Kontroll- und Probenahmepunkte samt Ergebnissen (Unterscheidung nach Kontaminationsgrad und Tiefenhorizonten)

- Aufstellung über entsorgte kontaminierte Bodenmaterialien mit Angaben über Herkunft (Aushubbereich und Aushubtiefe), Schadstoffgehalt und Verbleib

- besondere Vorkommnisse

 

Der Endbericht hat jedenfalls zusätzlich eine gutachtliche Aussage dahingehend zu enthalten, dass die oben angeführten Grenzwerte im gesamten aufzulassenden Bereich nicht überschritten werden und keine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen ist.

5. Der Beginn der Auflassungsarbeiten ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich (auch per E-Mail x) dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, mitzuteilen.

6. Die Erfüllung der Auflagenpunkte ist der Gewerbebehörde gegenüber durch Vorlage von Attesten der ausführenden Fachfirmen über die getroffenen Vorkehrungen nachzuweisen.

7. Die Auflassungsvorkehrungen sind bis 31.12.2013 durchzuführen und der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der oben angeführten Unterlagen (Endbericht, Atteste etc.) anzuzeigen,

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl,Nr. 325/1990 i.d.g.F. und der Abfallnachweisverordnung, BGBl.Nr. 65/1991 i.d.g.F. sind Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen.

Rechtsgrundlage:

§ 83 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)“ Die Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe insbesondere durch Einholung eines maschinentechnischen und hydrogeologischen Gutachtens sowie aufgrund der Durchführung einer Überprüfung vor Ort ergeben, dass bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen durch die Anlagenauflassung Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt und Abfälle entsprechend vermieden, verwertet bzw. entsorgt würden.

 

1.4. Dagegen richtet sich die Berufung vom 6. Mai 2013. Die Bw stellt darin die Anträge, der UVS im Land Oberösterreich wolle den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs.4 AVG dahingehend abändern, dass als Sanierungsgrenzwerte 500 mg/kg TS und 0,2 mg/l im Eluat festgesetzt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs.4 AVG dahingehend abändern, dass alle Vorkehrungen unter Spruchteil I.B („Vorkehrungen aus hydrogeologischer Sicht“) ersatzlos aufgehoben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs.2 AVG beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zurückverweisen. Begründend führte die Bw im Wesentlichen aus, Gegenstand des Verfahrens nach § 83 GewO sei ausschließlich die Frage, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in der Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkungen iSd 3 74 Abs.2 GewO notwendig seien. Schutzgegenstand seien damit ausschließlich die in § 74 Abs.2 GewO enumerierten Belange. Die Rechtslage werde von der erstinstanzlichen Behörde in ihrer Begründung richtig zitiert, trotzdem folge sie den Grenzwertvorschlägen des hydrogeologischen ASV, obwohl die Frage der zukünftigen Nutzung  gerade kein in § 74 Abs.2 GewO aufgezähltes Schutzgut betreffe. Erst bei Überschreitung des Maßnahmenschwellenwertes in Tabelle 1 der ÖNORM S 2088-1 (diesfalls 500 mg/kg TS) und des Prüfwertes in Tabelle 1 (diesfalls 1 oder 2 mg/kg bzw. 0,1 oder 0,2 mg/l im Eluat) sei eine Gefährdung für das Grundwasser gegeben. Der Prüfwert von 1 mg/kg bzw. 0,1 mg/l in Tabelle 2 gelte dabei für wasserrechtlich besonders geschützte oder wasserwirtschaftlich bedeutende Gebiete sowie Standorte mit geringem Schadstoffrückhaltevermögen der wasserungesättigten Bodenzone. Der Standort der gegenständlichen Tankstelle erfülle diese sensiblen Kriterien nicht. Damit sei der Prüfwert von 2 mg/kg bzw. 0,2 mg/l anzuwenden, der für übrige Standorte, an denen aufgrund der hydrologischen, geologischen und hydrogeologischen Standortverhältnisse die Möglichkeit eines Eintrages von Schadstoffen in das Grundwasser deutlich reduziert wird, gelte. Ergänzend werde noch hinzugefügt, dass es nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 83 GewO sei, durch den Betrieb der Betriebsanlage vor der Auflassung eingetretene Einwirkungen auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.

 

1.5. Der UVS hat Beweis erhoben durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 16.9.2013. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden die Verfahrensakte einvernehmlich verlesen. Weiters erstattete der ASV für Hydrogeologie Befund und Gutachten. Die Vertreter der Bw führten im Rahmen der Beweisaufnahme aus: „Die vom Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung angepassten Grenzwerte sind aus unserer Sicht für einen unbedenklichen Standort nicht vertretbar. Das Berufungsvorbringen wird in vollem Umfang aufrechterhalten. Pkt. 1 des hydrogeologischen Gutachtens erscheint aber unbedenklich. Bzgl. Pkt. 2 ist festzuhalten, dass dieser Pkt. unbedenklich erscheint, sofern die Wortfolge ‚unter Beachtung der oben festgelegten Grenzwerte‘ entfernt wird. Pkt. 3 möge in vollem Umfang behoben werden. Pkt. 4 ist abgesehen vom letzten Absatz ‚Der Endbericht hat jedenfalls …“ vertretbar und wird in dieser Weise akzeptiert. Pkt. 5, 6 und 7 sind grundsätzlich unbedenklich, es wird aber eine Fristerstreckung für die Durchführung der Auflassungsvorkehrungen benötigt.“ Der Amtssachverständige für Hydrogeologie hielt fest, dass eine Fristerstreckung im Pkt. 7 seines Gutachtens bis 31.12.2014 ohne Weiteres aus fachlicher Sicht vertretbar ist. Im Anschluss daran verzichteten die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte in seinem Schlussvorbringen die Bestätigung des bekämpften Bescheides und Abweisung der vorliegenden Berufung. Die Vertreter der Bw verwiesen auf den vorliegenden Berufungsschriftsatz.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. In der mündlichen Verhandlung wurde über einzelne letztmalige Vorkehrungen das Einvernehmen hergestellt (vgl Pkt 1.5.) Die im Berufungsschriftsatz thematisierten Grenzwerte sind – wie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zeigen wird – im ggst. Verfahren nicht relevant, weshalb insoweit keine weitere Beweisaufnahme erforderlich war.   Im übrigen beschränken sich die Feststellungen (Pkt 1) auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes, des bekämpften Bescheides und des Parteivorbringens.

 

2.2. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 83 GewO 1994 haben nach dieser Gesetzesstelle aufgetragene Vorkehrungen dem Zweck zu dienen, die von dem durch die Auflassung geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt soweit zu beschränken, dass der Schutz der im § 74 Abs.2 GewO umschriebenen Interessen gewährleistet ist. Das so zu umschreibende Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO 1994 verbietet es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen (vgl. die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Erkenntnisse des VwGH vom 28. Oktober 1997, 97/04/0121 und vom 21. März 2003, GZ: 2001/07/0179).

 

2.2.1. Wie sich aus dem zit. Erkenntnis des VwGH vom 21. März 2002, GZ: 2001/07/0179, ergibt, sind während des Betriebes der Tankstellenanlage allenfalls aufgetretene Kontaminationen von der Behörde gemäß § 31 Abs.3 WRG 1959 zu beseitigen. Vorschreibungen nach § 83 GewO 1994 haben aber bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkungen auf die Umwelt auszuklammern und müssen sich auf die unmittelbar mit der Auflassung verbundenen Einwirkungen beschränken. Im Berufungsschriftsatz wird darauf zu Recht hingewiesen.

 

2.2.2. Die Vorkehrungen aus hydrogeologischer Sicht sind daher insoweit nicht mit § 83 GewO zu vereinbaren, als sie sich auf allfällige bereits vorhandene Kontaminationen beziehen. Insbesondere dürfen noch keine Grenzwerte für allfällig erforderliche Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Damit würde einem Verfahren nach § 31 Abs.3 WRG in unzulässiger Weise vorgegriffen. Die Vorschreibungen waren daher auf den in der mit der mündlichen Verhandlung erörterten Umfang (Pkt 1.5.) einzuschränken. Die in Auflage B.2. des bekämpften Bescheides angeordnete Sanierung allfälliger Kontaminationen entfällt. Es wird aber auf Folgendes hingewiesen:

Soweit seitlich oder unter dem Mineralölabscheider und dem Schlammfang Kontaminationen festgestellt werden, sind diese nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insb § 31 WRG, zu sanieren.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Im ggst. Verfahren sind Gebühren idH von 40,00 Euro (14,30 Euro Eingabegebühr, Beilagen) angefallen.

 

Wolfgang Weigl