Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-531354/2/Bm/BRe

Linz, 27.09.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.4.2013, Ge20-43-56-02-2013, mit dem der X GmbH, X, die gewerbehördliche Genehmigung für die Erweiterung der KFZ-Betriebsanlage am Grundstück Nr. X, KG X, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF. (AVG), iVm §§ 67a Abs. 1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Mit Eingabe vom 20.9.2011 hat die X GmbH, X, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung von 4 zusätzlichen Abstellplätzen für Autobusse am Grundstück Nr. X, KG X, und für 4 weitere Abstellplätze für LKW am Grundstück Nr. X, KG X, angesucht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.3.2012, Ge20-43-56-02-2012, die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar X (in der Folge: Bw) Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben.

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 21.5.2012, VwSen-531260, wurde dieser Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

In Entsprechung der darin geäußerten Rechtsansicht wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von der X GmbH (in der Folge: Kw) ein lärmtechnisches Projekt eingefordert und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen auch eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen am 25.10.2012 abgehalten wurde, an welcher auch der Bw teilgenommen hat.

Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde von der Kw der Antrag auf die Errichtung von 4 Abstellplätzen für Autobusse auf Grundstück Nr. X, KG X, eingeschränkt.

 

In der mündlichen Verhandlung wurden vom Nachbarn Einwendungen wegen Lärmbelästigung durch die Änderung der bestehenden Betriebsanlage vorgebracht. Weiters wurde auf das „Immissionsschutzgesetz Luft des Landes Oberösterreich vom August 2010 hingewiesen und vorgebracht, dass die Marktgemeinde X als sogenannte „gesunde“ Gemeinde gemeldet ist.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.4.2013 wurde der Kw die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung von 4 zusätzlichen Abstellplätzen für Autobusse am Grundstück Nr. X, KG X, erteilt.

 

2.            Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen vorgebracht, die örtliche Situation hätte sich insofern geändert, als nunmehr ein Wohnblock für ca. 40 Personen dazugekommen sei. Der Wohnblock sei ca. 10 m vom Betriebsgelände der Kw entfernt und liege dazwischen nur die Straße. Der Wind, der früher die Auspuffgase weggeblasen habe, bleibe nunmehr weg. Das Gelände wirke nun wie ein Hof.

Ein Betrieb mit 10 Bussen würde Lärm und Gestank erzeugen, der manchmal auch lebensgefährlich sei. Ein derartiger Betrieb gehöre nicht in ein Wohnviertel. Der „Entwurf“ der X GmbH sei in bestimmten Punkten falsch:

-  die X befinde sich nicht an der östlichen Grundgrenze,

-  die X liege nicht an der westlichen Grundgrenze,

-              der auf Seite 11 angeführte Plan sei teilweise unrichtig.

Die zweite Verhandlung sei zudem nicht an Ort und Stelle durchgeführt worden. In der Anlagenbeschreibung des Bescheides seien zwar die Standgeräusche der Betriebsbusse erwähnt, nicht jedoch die der Busse und PKW von Fremdfirmen. Des Weiteren habe der Bw keine Kopie des schalltechnischen Projektes erhalten.

Im medizinischen Gutachten seien nur die Lärmimmissionen beschrieben worden, nicht jedoch Belastungen durch KFZ-Abgase. Am 11.10.2011 seien zirka 200 Busse, LKW und PKW angekommen und wieder weggefahren. Die Messungen seien nur von Samstag bis Montag vorgenommen worden, nicht aber an Werktagen und seien die Prognoseberechnungen keine Tatsachen. Tatsache sei, dass weit mehr als die genehmigten Busse bei der gegenständlichen Betriebsanlage abgestellt werden. Es werde auf Ausführungen von Fachleuten verwiesen, wonach Kraftfahrzeuge für erhöhten Feinstaub und Ozonwerte verantwortlich seien. Staubartikel würden tief in den Körper eindringen und die Gesundheit gefährden.

 

3.            Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs. 1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme zu dem Berufungsvorbringen wurde von der belangten Behörde nicht abgegeben.

 

4.            Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben.

 

5.   Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

 

5.1 Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des
§ 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 42 Abs.1 hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

5.2. Nach der gegebenen Rechtslage kommt Nachbarn iSd § 75 GewO 1994 bereits ex lege Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu, und zwar aufgrund des § 8 AVG iVm den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994.

Erfolgt daher die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage in der den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern. Das bedeutet, eine Einwendung muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs. 2 Ziffer 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände abgestellt sein.

 

Was nun die Einwendungen betreffend Luftschadstoffbelastung betrifft, ist festzustellen, dass diese vom Bw erstmals in der Berufungsschrift vorgebracht wurden. Der in der mündlichen Verhandlung an die Behörde gerichtete Hinweis auf das Bestehen eines Immissionsschutzgesetzes Luft und die Ausweisung der Marktgemeinde X als „Gesunde Gemeinde“ ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als taugliche Einwendung zu werten (vgl VwGH vom 26.9.2012, 2008/04/0118 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diesbezüglich ist die Parteistellung des Bw verloren gegangen.

 

Unabhängig davon wird aber ausgeführt, dass diesbezüglich eine Auflage im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurde, wonach die Busaufstellung mit Auspuffanlagen in Richtung Südwesten zu erfolgen hat. Dies betrifft auch die bereits genehmigten Fahrzeuge und stellt dies jedenfalls eine Verbesserung der lufttechnischen Immissionssituation im Vergleich zum bestehenden genehmigten Konsens dar.

 

5.3. Anders stellt es sich hinsichtlich der in der Berufung vorgebrachten Befürchtungen wegen Lärmbelästigung dar. Diesbezüglich wurden eindeutig konkrete Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

 

Wie oben unter 1. ausgeführt, wurde aufgrund des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 21.5.2012 in der von der Erstbehörde neuerlich am 25.10.2012 durchgeführten Verhandlung auch eine ergänzende lärmtechnische Beurteilung der beantragten Änderung vorgenommen.

 

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 bzw. § 81 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht vom Genehmigungsansuchen umfasst sind. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes demnach ausschließlich das eingereichte Projekt.

Im Lichte dieser VwGH-Judikatur war gegenständlich ausschließlich die Errichtung von 4 Abstellplätzen für Autobusse samt der im schalltechnischen Projekt beschriebenen Zu- und Abfahrten mit einer Betriebszeit täglich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr der gewerbebehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Soweit der Bw in seiner Berufung die bereits bestehende Situation anspricht, ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich die GewO gesonderte Verfahren, wie etwa die Vorschreibung nachträglicher Auflagen nach § 79,vorsieht. Ein solches Verfahren ist aber auch nur bei Vorliegen der in der Bestimmung des § 79 enthaltenen Voraussetzungen von der Behörde einzuleiten.

 

5.4. Der lärmtechnischen Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen liegt das schalltechnische Projekt der X-GmbH vom 19.9.2012, WG/AK/jf, zu Grunde.

Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandsituation, dokumentiert durch die in der Zeit vom 25.8.2012 bis 27.8.2012 vorgenommenen Messungen, und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Entgegen dem Vorbringen des Bw wurden die Messungen auch an einem Werktag, nämlich Montag, vorgenommen. Bei den Berechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch die Änderung der Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Busparkvorgänge und Fahrten, Bustankvorgänge und Fahrten, Waschvorgänge und Fahrten sowie Standgeräusche inklusive Be- und Entladung bzw. Innenreinigung der Busse. Soweit der Bw vorbringt, dass bei der Berechnung der zu erwarteten Lärmimmissionen keine tatsächlichen Messungen vorgenommen wurden, ist auszuführen, dass die Prognoseberechnungen zum Teil mit den Ergebnissen der durchgeführten Messungen verglichen wurden und dabei festgestellt wurde, dass diese Prognoseberechnungen jedenfalls die für die Nachbarn günstigere Situation darstellt. Darüber hinaus wurden die gewählten Immissionsansätze mit Anpassungswerten entsprechend der Lärmquelle versehen. Die Schallausbreitungsberechnungen wurden auf Grundlage der technischen Richtlinien durchgeführt und wurden dabei auf sämtliche schalltechnischen relevanten Parameter wie Gebäudehöhen, Wohnhäuser, Geländeniveau, Straßenverlauf und –niveau Bedacht genommen. Hinsichtlich der Ist-Situation, die Vergleichsbasis für die durch die Erweiterung zu erwartenden Immissionen ist, wurde vom niedrigst gemessenen Stundenwert ausgegangen; daraus ergibt sich eine Beurteilung, die für die betroffenen Anrainer auf der sicheren Seite ist. Ebenso wurden für den Beurteilungszeitraum „Abend“ die Ergebnisse des Beurteilungszeitraumes „Tag“ für die Beschreibung der Ist-Situation zu Grunde gelegt, da die Messungen in den Abendstunden höhere Werte als in der Tageszeit ergaben. Auch damit wurde eine für die Nachbarn günstige Situation angenommen.

Soweit der Bw das schalltechnische Projekt hinsichtlich Lage der X und der X bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass im schalltechnischen Projekt in der Kurzbeschreibung entgegen dem Vorbringen des Bw angeführt ist, dass entlang der westlichen Grundgrenze die X und entlang der östlichen Grundgrenze die X verläuft. Auch der auf Seite 11 enthaltene Plan wurde nach den tatsächlichen Begebenheiten angefertigt. Im Ergebnis wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass sich die bestehende Ist-Situation zur Tages- und Abendzeit durch den beantragten Betrieb um weniger als 1 dB verändert.

Wenn der Bw die Objektivität des schalltechnischen Projekts in Zweifel zieht, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der X-GmbH um ein allgemein beeidetes und gerichtlich zertifiziertes Sachverständigenbüro handelt, die Projekte fachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen haben und nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Sachverständigenbüro falsche Beurteilungen zu Gunsten der Kw durchführt. Davon abgesehen treffen auch die vom Bw behaupteten Feststellungsmängel nicht zu.

     

Basierend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde von der medizinischen Amtssachveständigen festgehalten, dass mit der beabsichtigten Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn nicht verbunden ist. Die Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen von 65 dB am Tag und 60 dB am Abend werden durch die betriebsspezifischen Immissionen bei weitem nicht erreicht.

 

Wenn der Bw bemängelt, die medizinische Beurteilung würde bestimmten wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen, ist hierzu auszuführen, dass sich sowohl die lärmtechnische- als auch die medizinische Beurteilung an den konkreten Ermittlungsergebnissen zu orientieren hat.

 

Zum Einwand des Bw, es würden insgesamt jedenfalls 10 Busse abgestellt werden, ist festzuhalten, dass sich die Genehmigung nur auf 4 weitere (insgesamt somit 6 Busstellplätze) bezieht; ein darüber hinausgehendes Abstellen von Autobussen würde eine konsenslose Änderung darstellen und den Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllen bzw. Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 bei Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich machen. Das Gleiche gilt für die Busparkvorgänge. Indem das schalltechnische Projekt dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegt, ist die darin enthaltene Anzahl der zusätzlichen Busparkvorgänge, nämlich 8 zur Tageszeit und 4 zur Abendzeit, bindend.

 

Soweit der Bw vorbringt, die mündliche Verhandlung hätte nicht an Ort und Stelle stattgefunden, ist auszuführen, dass die Gewerbeordnung keine verpflichtende Durchführung eines Lokalaugenscheines vorsieht.

 

6.    Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit

spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier