Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720352/2/BP/Jo

Linz, 10.10.2013

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA Rumänien, X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. September 2013, GZ.: 1073228/FRB, wegen Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes,  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. September 2013, GZ.: 1073228/FRB, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 67 Abs.1 und Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von drei Jahren  befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Weiters wurde dem Bw gemäß § 70 Abs.3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw persönlich am 18. September 2013 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zugestellt.

 

1.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 4. Oktober 2013. In diesem Schreiben führt der Bw an, dass er den Bescheid vom 06.09.2013 erhalten habe. Er sei nun 5 Jahre in Österreich und schäme sich außerordentlich für sein ungesetzliches Verhalten und versichere, dass er seine Lektion gelernt habe. Natürlich werde er, wenn er in Österreich bleiben könne, den Schaden wieder gut machen.

Nun habe er eine gute Arbeit. In Rumänien würde er keine Arbeit bekommen. Im Sinne der Wiedergutmachung würde er dieses Einkommen benötigen. Er habe hier in Österreich viele gute Freunde und bitte um Hilfe, dass er bleiben könne.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 – eingelangt am 8. Oktober 2013 – übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits daraus ergab, dass die in Rede stehende Berufung als verspätet zurückzuweisen sein würde, entfiel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. § 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem hier anwendbaren § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingelangte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der angefochtene Bescheid dem Bw am 18. September 2013 direkt bei der belangten Behörde ausgehändigt worden war, nachdem eine frühere Zustellung fehlgeschlagen war. Die Zustellung gilt somit als an diesem Tag bewirkt.

 

3.3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die Berufungsfrist sohin mit Ablauf des 2. Oktober 2013. Die in Rede stehende Berufung wurde aber erst mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 bei der belangten Behörde persönlich eingebracht und ist daher verspätet.

 

3.4. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung

als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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