Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101721/3/Sch/Rd

Linz, 01.02.1994

VwSen-101721/3/Sch/Rd Linz, am 1. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des S vom 29. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. November 1993, VerkR96/15217/1993/Schw, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 11. November 1993, VerkR96/15217/1993/Schw, über Herrn S, G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 13. April 1993 gegen 6.30 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen auf der Oberinnviertler Landesstraße von M kommend bis zu seinem Wohnsitz in G, Gemeinde E, gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.400 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Hinsichtlich der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses fällt auf, daß die Erstbehörde mit keinem Wort erwähnt, von welchem Ausmaß der Alkoholisierung sie beim Berufungswerber zur Tatzeit ausgegangen ist. Laut Aktenlage wurde beim Berufungswerber am 13. April 1993 um 12.51 Uhr ein Alkoholwert von 0,26 mg/l festgestellt. Als Lenkzeitpunkt wurde von der Erstbehörde derselbe Tag "gegen 6.30 Uhr" angenommen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist aufgrund dieser Vorgangsweise der Erstbehörde nicht in der Lage, konkret zu überprüfen, welches Ausmaß der Alkoholisierung die Erstbehörde zur Verhängung der von ihr festgesetzten Geldstrafe veranlaßt hat. Daß das Ausmaß einer Alkoholbeeinträchtigung bei der Strafzumessung ein wesentliches Kriterium darstellt, braucht nicht näher erörtert zu werden.

In Anbetracht des Umstandes, daß sich die vorliegende Berufung lediglich gegen das Strafausmaß richtet und sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, war von der Berufungsbehörde davon auszugehen, daß der Berufungswerber jedenfalls ein Delikt im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen hat. Unter Bedachtnahme darauf, daß die Mindeststrafe für eine Übertretung dieser Bestimmung 8.000 S beträgt, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Ansicht gelangt, daß mangels eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens durch die Erstbehörde rechtens nur davon ausgegangen werden kann, daß der Berufungswerber jedenfalls eine solche Übertretung zu verantworten hat, das - nicht festgestellte - Ausmaß der Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt im vorliegenden Fall aber eine höhere als die Mindeststrafe nicht rechtfertigt.

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung fast ausschließlich nur deshalb von der Erstbehörde als erwiesen angenommen werden konnte, weil der Berufungswerber den Meldungslegern gegenüber entsprechende Angaben über seinen Alkoholkonsum gemacht hat. Es kann zwar dahingestellt bleiben, ob der Behörde auch dann der Nachweis der Alkoholisierung gelungen wäre, wenn sie von sich aus den Alkoholkonsum des Berufungswerbers hätte ermitteln müssen, das entsprechende Eingeständnis hätte aber jedenfalls bei der Strafzumessung als mildernd berücksichtigt werden müssen. Die Erstbehörde geht mit keinem Wort darauf ein, daß sich ihr verurteilendes Erkenntnis praktisch ausschließlich auf die Angaben des Berufungswerbers stützt.

Auch auf die Art des gelenkten Fahrzeuges - hier ein Motorfahrrad - war im Sinne des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen, zumal die mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest zum Teil davon abhängt.

Im Hinblick auf die Strafzumessung mußte andererseits aber berücksichtigt werden, daß über den Berufungswerber bereits zwei einschlägige Verwaltungsstrafen verhängt wurden, die ihn offensichtlich nicht davon abhalten konnten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Dieser Umstand steht auch einer allfälligen Anwendung des § 20 VStG entgegen.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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