Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-151035/8/Lg/Ba

Linz, 30.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M G, vertreten durch Rechtsanwälte G & K, H, U, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juni 2013, Zl. 0019320/2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.         Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Der Beschuldigte, Herr M G, geboren am X, wohnhaft: G, D, hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (A), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 10.01.2012 um 06.52 Uhr die A7, Mautabschnitt Linz Wiener Straße - Linz VOEST, km 7,807 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG)"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der ASFINAG vom 9.5.2012 ange­zeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 21.5.2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch darge­stellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstraf­verfahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte mit Schrei­ben vom 14.08.2012 vor:

'Dem Beschuldigten wird vorgeworfen die GO-3ox nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht zu haben und dadurch die Rechlsvorschrift des § 20 Abs 2 iVm § 6 und 7 Abs 1 BStMG verstoßen zu haben. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Strafanzeige wurde die GO-Box seitens des Beschuldigten ordnungsgemäß angebracht und wurden sämtliche Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers eingehalten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber des Beschuldig­ten über 11 mit GO-Boxen ausgestattete Fahrzeuge verfügt, und sämtliche diesbezüglichen GO-Boxen einwandfrei funktionieren und die Maut regelmäßig entrichtet wird. Auch beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X wurde die GO-Box im Sin­ne des Abschnittes B § 8 Abs 1 ordnungsgemäß installiert, und erfolgten regelmäßige Mautentrichtungen, und wurden auch auf der Fahrtstrecke sämtliche Teilstrecken mit Ausnahme der einen Messstelle erfasst und bezahlt. Aus welchen Gründen eine Nachverrechnung durch die ASFINAG nicht erfolgt ist, ist für den Einschreiter nicht nachvollziehbar. Das von der ASFINAG beanstandete Folienstück wurde nicht vom Beschuldigten angebracht und war für diesen aus der Fahrerkabine auch nicht ersichtlich, auch war die Nichtabbuchung der Maut bei der Kontrollstelle für den Be­schuldigten nicht wahrnehmbar. Es wäre für den Beschuldigten bzw. den Arbeitgeber nicht von er­heblichem finanziellem Vorteil die Maut nur ein kleines Teilstück nicht zu entrichten, da es sich um Beträge im Bereich von maximal € 2,00 handelt.'

 

Mit Schreiben vom 14.5.2013 teilte die Asfinag mit:

'Die Einspruchsangaben des Beschuldigten/ Rechtsvertreters nehmen wir zur Kenntnis, jedoch weisen wir diese als nicht zutreffend zurück.

Behauptung Absatz 2:

Antwort:

•           Die GO-Box war nicht nach Vorschrift angebracht. Weiter kam der Beschuldigte den gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nach. Die Tatbestände der Mautprellerei wurden vom elektronischen Mautsystem erfasst und dokumentiert.

Behauptung Absatz 3:

Antwort:

•           Diese Behauptung ist ebenfalls nicht zutreffend. Sowohl das tatgegenständliche Fahrzeug als auch andere Fahrzeuge des Zulassungsbesitzers verursachten bereits eine hohe Anzahl an Kontrollfällen, welche auch zu einer hohen Anzahl an Delikten führte. Richtig ist nur, dass die GO-Box(en) allesamt funktionieren, jedoch die Lenker die GO-Box falsch montiert haben.

Behauptung Absatz 4:

Antwort:

•           Die Behauptung der Einspruchsleger, es seien alle Messstellen (bis auf 1 Mautportal) ordnungs­gemäß bezahlt worden, ist ebenfalls nicht korrekt. Zudem ist weder die Höhe der geprellten Maut­portale, noch die Höhe des Mautentgangs entscheidend für die Bildung eines Kontrollfalles/Deliktes. Der Beschuldigte / die Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuges prellen bereits seit dem Jahr 2004 immer wieder die Maut. Aktuell liegen 35 Anzeigen wegen Mautprellerei gegen den Beschuldigten (die Lenker) vor.

•           Wir können zu jedem Mautportal und Zeitpunkt (Jahr, Woche, Tag bis zur Sekunde genau) die Funktionalität eines jeden Mautportals nachweisen.***) Da die Einspruchsleger auch die volle Funktionsfähigkeit der GO-Box bestätigt haben bleibt - wie bereits erwiesen - als Grund erneut die Falschmontage der GO-Box übrig.

***Die Behörde kann uns jederzeit ein Mautportal nennen welches überprüft werden soll.

Behauptung Absatz 5:

Antwort:

•           Auch hier befinden sich die Einspruchsleger im Irrtum. Soweit wie möglich wurde immer wieder die automatische Nachverrechnung zu Gunsten des Mautprellers durchgeführt. Automatische Nachverrechnungen ~ siehe Mautordnung.

Behauptung Absatz 6:

Antwort:

•           Auch unter diesem Punkt bestätigen die Einspruchsleger die Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Lenkers. Die Behauptung, der Lenker könne das Nichtabbuchen der Maut nicht wahrnehmen, ist falsch. Wird die Maut nicht entrichtet, bleibt der 1-malige Signalton der GO-Box aus. Der 1-malige Signalton zeigt dem Lenker an, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Bleibt dieser aus, wurde keine Maut entrichtet.

Für die richtige Montage und Einstellung der GO-Box sowie der korrekten Abbuchung der Maut ist alleinig der Fahrzeuglenker verantwortlich. In der Bedienungsanleitung der GO-Box wird jeder Kunde exakt darauf hingewiesen wie die GO-Box zu montieren ist. Diese Bedienungsanleitung (GO-Box Guide) ist bei der Erstausgabe der GO-Box dabei. Zusätzlich ist der GO-Box Guide an al­len GO VERTRIEBSSTELLEN erhältlich. Die in der Mautordnung statuierte Verpflichtung zur (kor­rekten) GO-Box-Montage hat erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut und wurde auch deshalb in dieser präzise formuliert. Aufgrund der Aufzeichnungen des Mautsystems (bis auf die Sekunde genau) kann ein Ausfall, ei­ne Störung oder ein Fehler des Systems ausgeschlossen werden.

Eine nicht korrekte Anbringung der GO-Box kann dazu führen, dass keine Mautabbuchung vorge­nommen werden kann. Dies war auch bei der gegenständlichen Übertretung der Fall. Die GO-Box war nicht der Mautordnung entsprechend montiert. Die GO-Box war nicht mit dem Originalklebestreifen an der Windschutzscheibe angebracht. Zwischen GO-Box und Windschutzscheibe war eine Folie hinterlegt/angebracht. Diese Folie verhinderte eine korrekte Abbuchung der Maut. Kraftfahrzeuglenker haben sich gemäß § 8 Abs. 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der korrekten Montage, und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, und etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, (siehe Mautordnung Mitwirkungspflichten des Fahrzeuglenkers)

 

 

Diese Seite (Sensoren) muss an der Scheibe angebracht sein und zum Mautportal zeigen. Die GO-Box kommuniziert via Mikrowelle Technik mit den Mautportalen, daher darf kein Gegenstand dazwischen liegen oder montiert sein. (z.B. Metall des Wischers)

 

Da keine fristgerechte Nachzahlung, gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschuldigten erfolgte, kam es wie in der Mautordnung festgelegt zu einem Delikt. Am 12.04.2012 wurde der Lenker vom vereidigten Mautaufsichtsorgan betreten und mündlich zur Zah­lung der Ersatzmaut für das gegenständliche Delikt aufgefordert. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, mussten die Mautaufsichtsorgane die Anzeige erstatten.'

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

Mautprellerei

§ 20

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungs­über­tretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Maulschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

§ 6

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Ge­samtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

 

Mautentrichtung

§ 7

(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

§ 8

(1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benutzung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elekt­ronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funkti­onsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu tref­fen.

 

Ersatzmaut

§19

(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(5) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung ei­ner Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Auffor­derungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der zum Tatzeitpunkt gültigen Mautordnung lau­ten auszugsweise wie folgt:

 

8.1 Ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box

Die GO-Box ist ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Wind­schutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der G0-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen (vergleiche Grafik 22). Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.

 

Der Beschuldigte hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (A), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 10.01.2012 um 06.52 Uhr die A7, Mautabschnitt Linz Wiener Straße - Linz VOEST, km 7,807 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benutzt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da zwischen GO-Box und Windschutzscheibe eine Folie angebracht war. Diese Folie ver­hinderte eine korrekte Abbuchung der Maut.

 

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objek­tiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen,

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

Der Beschuldigte ist seiner Verpflichtung, die GO-Box ordnungsgemäß anzubringen bzw. die ord­nungsgemäße Anbringung zu überprüfen, nicht nachgekommen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwe­rend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 1.500,-- aus. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 18.6.2012 aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten von ei­nem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,-- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus­gegangen würde. Der Beschuldigte äußerte sich dazu innerhalb der gewährten Frist nicht.

 

Verweigert der Beschuldigte Angaben über seine Vermögensverhältnisse, so hat die Behörde die­se einzuschätzen. Sollten dabei Umstände zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt blei­ben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht bekannt sein konnten, so hat sich dies der Be­schuldigte selbst zuzuschreiben (vgl. VwGH-i 14.1.1981, 3033/80).

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dieser Berufungsgrund wie folgt ausgeführt:

 

Dem Einschreiter wird vorgeworfen am 10.01.2012 auf der A7 Straßenkilometer 7,807 die Go-Box nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht zu haben und dadurch gegen die Rechtsvorschrift des § 6 und 7 iVm § 20 Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 verstoßen zu haben.

 

Im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde wurde die Go-Box seitens des Berufungswerbers ordnungsgemäß angebracht und wurden sämtliche Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers eingehalten.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber des Berufungswerbers über 11 mit Go-Boxen ausgestattete Fahrzeuge verfügt, und sämtliche diesbezüglichen Go-Boxen einwandfrei funktionieren und die Maut regelmäßig entrichtet wird.

 

Auch beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X wurde die Go-Box im Sinne des Abschnittes B § 8 Abs 1 ordnungsgemäß installiert, und erfolgen regelmäßige Mautentrichtungen, und wurden auch auf der Fahrtstrecke vom 10.01.2012 sämtliche Teilstrecken mit Ausnahme der Mess-Stelle bei Straßenkilometer 7,807 erfasst und bezahlt.

 

Das von der ASFINAG beanstandete Folienstück wurde nicht vom Einschreiter angebracht und war für diesen auch vorher nicht ersichtlich, auch war die Nichtabbuchung der Maut bei der Kontrollstelle für den Einschreiter nicht wahrnehmbar.

 

Es wäre für den Berufungswerber bzw. den Arbeitgeber nicht von erheblichem finanziellem Vorteil die Maut nur für ein kleines Teilstück nicht zu entrichten, da es sich um Beträge im Bereich von maximal € 2,00 handelt.

 

Beweis:           vorzulegende Folie

Einvernahme des Berufungswerbers

Einvernahme F O, p. A. F O GmbH, M, K

Einvernahme eines informierten Vertreters der ASFINAG Mautservice GmbH

beizuschaffende Beweisbilder bei der ASFINAG Mautservice GmbH

 

Festzuhalten ist, dass insgesamt 35 Anzeigen wegen gleichartiger Übertretungen anhängig sind, dabei handelt es sich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein fortgesetztes Delikt, sodass die Bestrafung wegen 'Mautprellerei' nur hinsichtlich der ersten Übertretung möglich ist.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Go-Box ordnungsgemäß angebracht war, und daher auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers besteht.

 

Der Berufungswerber stellt daher nachstehenden

 

BERUFUNGSANTRAG:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge

 

1.    eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen;

2.    der Berufung des Berufungswerbers Folge geben und das Verwaltungs­strafverfahren zur Einstellung bringen."

 

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. Mit Fax vom 26.9.2013 (dem Tag der ausgeschriebenen Berufungsver­handlung) verzichtete der Bw auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unbestritten steht fest, dass am gegenständlichen Tatort (vgl. die Berufung: "mit Ausnahme der Mess-Stelle bei Strkm 7,807") keine Mautabbuchung erfolgte und dass sich zwischen der GO-Box und der Windschutzschreibe ein "Folienstück" befand (vgl. das Schreiben des Bw vom 14.8.2012 sowie die Berufung). Diese Form der Anbringung ist, entgegen der Diktion der Berufung ("ordnungsgemäß") und mit dem angefochtenen Straferkenntnis als nicht korrekt anzusehen: Gemäß Pkt. 8.1 der Mautordnung "ist der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe von Gegenständen … frei zu halten." In der im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Stellungnahme der ASFINAG ist plausibel dargelegt, dass die Verletzung dieser Vorschrift dazu führt, dass die Mautabbuchung nicht gesichert ist. Das bedeutet, dass sich die Fehlmontage im Leistungsverzeichnis in der Form niederschlagen kann, dass nur bei einzelnen Mautportalen keine Abbuchung erfolgt, in der überwiegenden Zahl der Fälle jedoch schon. Dem ist der Bw nicht entgegengetreten – sein Hinweis, dass es dennoch zu Abbuchungen gekommen ist, kann sogar als Bestätigung des Gesagten gelten. Im Übrigen weist die Liste der nicht bezahlten Mautportale folgendes Bild auf:

 

Zeitpunkt

Mautabschnitt

Bezeichnung Mautabschnitt

Manuell erfasstes

Kennzeichen

10.01.2012 11:21:04

798

Gratkorn Nord – Gratkorn Süd

X

10.01.2012 07:51:16

522

Franzosenhausweg – KN Linz

X

09.01.2012 21:20:40

796

Linz Salzburger Str. - Muldenstraße

X

09.01.2012 20:46:19

795

KN Linz – Franzosenhausweg

X

09.01.2012 20:34:46

417

Sattledt – Allhaming

X

09.01.2012 17:24:33

567

Gratkorn Süd – Gratkorn Nord

X

09.01.2012 15:20:41

72

KN G Ost – G Feldkirchen FH

X

 

Der Bw bestreitet nicht die Ursächlichkeit der gegebenen Art der Anbringung der GO-Box für die gegenständliche Nichtabbuchung. Eine solche Behauptung liefe auf die (freilich völlig unsubstantiierte) Behauptung eines Systemversagens hinaus. Einer solchen Spekulation wäre entgegenzuhalten, dass das System bei seiner Einführung mehrfach getestet wurde, Gutachten der TU G vorliegen, die das einwandfreie Funktionieren bei Einhaltung der entsprechenden Vorschriften bestätigen, und es seit Jahren in Gebrauch ist, ohne dass ein gegenständlich relevanter Mangel bekanntgeworden wäre. Das Funktionieren des Systems beweist im Umkehrschluss die Ursächlichkeit der Fehlerhaftigkeit der Anbringung der GO-Box für die Nichtabbuchung der Maut.

 

Die bloße Behauptung der Berufung, dass der Arbeitgeber des Bw "über 11 mit GO-Boxen ausgestattete Fahrzeuge verfügt und sämtliche diesbezüglichen GO-Boxen einwandfrei funktionieren und die Maut regelmäßig entrichtet wird" verfängt gegenüber dem Gesagten nicht, da dies in dieser Allgemeinheit weder verifizierbar ist noch mit der dargelegten Sachlogik in Widerspruch steht (wenn man von der Unhaltbarkeit der mit zu verstehenden Behauptung, dass die Anbringung der gegenständlichen GO-Box mittels Folie die lückenlose Mautabbuchung sichert, absieht).

 

Durch den bloßen Hinweis des Bw darauf, dass "insgesamt 35 Anzeigen wegen gleichartiger Übertretungen anhängig sind", ist auch nicht dargelegt, warum nach Auffassung des Bw ein fortgesetztes Delikt vorliegen könnte; mangels Darstellung der nach Meinung des Bw relevanten faktischen Voraussetzungen fehlt die Beurteilungsgrundlage für die Bestätigung dieser Behauptung, zumal unklar ist, welche Rechtsauffassung des Bw entsprechende Rückschlüsse auf eine dem Bw vorschwebende Eingrenzung zulassen könnte.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Nicht entschuldigt ist das Verhalten des Bw dadurch, dass der (gegenständlich nicht einzige) Entfall des Signaltones bei Nichtabbuchung nicht wahrgenommen wurde (Pkt. 8.2.4.3.3 iVm Pkt. 7.1 der Mautordnung). Es gehört zu den Sorgfaltspflichten des Lenkers, seine Aufmerksamkeit bzw. generell sein Verhalten so einzurichten, dass solche Wahrnehmungsdefizite nicht entstehen. Selbstverständlich ist dem Lenker des Kfz auch die Kenntnis der Funktionsweise der GO-Box hinsichtlich der Signaltöne zuzumuten. Es ist daher Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass (im Zweifel) anzunehmen ist, dass die mangelhafte Anbringung der GO-Box nicht durch den Bw (sondern durch das Unternehmen) erfolgte und deren visuelle Wahrnehmung infolge der spezifischen Art dem ungeübten Blick des Lenkers nur erschwert möglich war. Dieser Umstand lässt die Anwendung und Ausschöpfung des § 20 VStG vertretbar erscheinen. Der Verschuldensgrad und die Bedeutung bzw. Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung sind jedoch nicht in einem solchen Grad herabgemindert, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z 4 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum