Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168066/4/Zo/TR/AK

Linz, 22.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, vom 12.9.2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26.8.2013, VerkR96-12894-2013-rm, wegen einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 14 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 19 VStG

zu II: § 64 Abs 2 VStG


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 21.6.2013 gegen 9:40 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (Ford Mondeo, grau) in der Gemeinde Vöcklabruck, Landesstraße 1 bei km 244.143 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim im Ortsgebiet, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten  abgezogen worden. Dadurch habe er § 52 lit a Z 10 StVO verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt wurde.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verpflichtet.

 

In rechtlicher Hinsicht führt die BH Vöcklabruck zusammengefasst aus, dass es sich gerade bei Geschwindigkeitsübertretungen um besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr handle, da diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellen. Schon aus generalpräventiven Gründen seien derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden. Ein bloßes Leugnen der angelasteten Verwaltungsübertretungen sei kein dienlicher Gegenbeweis. Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reiche für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM sei grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl VwGH 20.10.1991, 91/03/0154) sei auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Der Beschuldigte habe trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilt. Es werde daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen angenommen.

Straferschwerend sei eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafe zu werten. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er sich zurzeit in einer finanziell angespannten Situation befinde (zwei studierende Kinder, eines davon in London) und er daher höflich um Reduktion der Strafhöhe auf die Hälfe ersuche.

 

3. Der BH von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Sanktion richtet, gem § 51e Abs 3 Z 2 VStG entfallen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x am 21.6.2013 gegen 9:40 Uhr in der Gemeinde Vöcklabruck, auf der B1 bei Strkm 244.143 Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h um 21 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dies wurde von BezInsp x unter Zuhilfenahme eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Marke TruSpeed LTI 20/20 (Gerätenummer 2734) mit einer Messentfernung von 243 Meter festgestellt. Diese Feststellung wurde in der Berufung auch nicht bestritten bzw in Abrede gestellt.  

Der Berufungswerber weist eine einschlägige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (VerkR96-66959-2009) auf. Nach Aufforderung zur Präzisierung seiner finanziellen Situation gab er an, dass sein monatliches Einkommen ca 2.500 Euro netto betrage und sich die Sorgepflichten für seine beiden Kinder auf monatlich 800 Euro belaufen. Darüber hinaus habe er einen Schuldenstand von 350.000 Euro, da er geschieden sei und das Haus übernommen habe und folglich hohe Rückzahlungsraten leisten müsse.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Es ist damit der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

5.2. Gem. § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem. § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die gesetzliche Höchststrafe beträgt gem § 99 Abs 3 lit a StVO 726 Euro. Die verhängte Strafe schöpft den zur Verfügung stehenden Strafrahmen daher nur zu  gut 9% aus. Die Erstinstanz hat zutreffend als straferschwerend eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2010 (VerkR 96-66959-2009) gewertet. Strafmildernde Umstände konnten weder von der Erstbehörde noch vom UVS OÖ festgestellt werden.

Bei der Strafbemessung sind auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Dazu ist festzustellen, dass der Berufungswerber mit einem Verdienst von 2.500 Euro netto überdurchschnittlich gut verdient (http://www.statistik.gv.at/web_de/statistiken/soziales/personen-einkommen/jaehrliche_personen_einkommen/index.html). Dabei sind jedoch die vom Berufungswerber angegebenen 800 Euro Sorgepflicht für seine beiden Kinder zu berücksichtigen, damit verbleibt dem Berufungswerber ein Einkommen von 1.700 Euro netto im Monat. Der desgleichen angeführte Schuldenstand von 350.000 Euro für das übernommene Haus ist insofern unberücksichtigt zu lassen, als diesem entsprechende Vermögenswerte gegenüberstehen (vgl Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010] § 19 Rz 15).

Zu beachten ist weiter, dass Geschwindigkeitsübertretungen – wie die Erstbehörde zutreffend ausführt – besonders schwere Verstoße im Straßenverkehr darstellen, da diese die Hauptursachen für Verkehrsunfälle sind und deshalb bereits aus generalpräventiven Erwägungen eine entsprechend konsequente Ahndung geboten ist. Ebenso ist unter spezialpräventiven Aspekten die Aufrechterhaltung der Strafhöhe geboten, als der Täter künftig davon abgehalten werden soll, insb im Ortsgebiet die Geschwindigkeit nicht zu überschreiten. Im Übrigen ist auch angesichts der Höhe der Übertretung (mehr als 30 % der erlaubten Geschwindigkeit) die Strafhöhe jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.  

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

 

 

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