Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168088/2/Zo/AK

Linz, 15.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung Frau x, vom 10.08.2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 23.07.2013, Zl. Cst. 18317/13, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 VStG und 17 Abs.3 Zustellgesetz;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin vom 13.06.2013 gegen die Strafverfügung vom 16.05.2013, Zl. Cst. 18317/13, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin vorerst aus, dass sie zum Zeitpunkt der angeblichen Verkehrsübertretung nicht mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Die Strafverfügung sei am 27.05.2013 mittels Rsa-Brief beim Postamt hinterlegt worden, sie habe jedoch aus beruflichen Gründen erst am 31.05.2013 die Möglichkeit gehabt, diesen abzuholen. Daraufhin habe sie binnen 2 Wochen geantwortet. Weiters ersuchte sie um einen Nachweis betreffend die Übertretung.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Von der LPD Oberösterreich wurde Anzeige gegen den unbekannten Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x erstattet, weil dieser am 16.04.2013 um 17.59 Uhr in Linz bei der Kreuzung der Dinghoferstraße mit der Mozartstraße das Rotlicht der Verkehrsampel missachtet hatte. Die LPD Oberösterreich erließ  wegen dieser Übertretung eine Strafverfügung gegen die Berufungswerberin, welche nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24.05.2013 hinterlegt wurde. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 27.05.2013 festgelegt. Die Berufungswerberin hat gegen diese Strafverfügung einen Einspruch verfasst und diesen am 14.06.2013 zur Post gegeben. Dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

Die Berufungswerberin wurde von der LPD Oberösterreich mit Schreiben vom 26.08.2013 aufgefordert, ihre Ortsabwesenheit während der Hinterlegung oder sonstige Zustellmängel bekannt zu geben und Nachweise vorzulegen. Dazu teilte sie mit, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, den Brief zwischen 27. und 29.05.2013 abzuholen. Erst nach dem Feiertag habe sie die Möglichkeit gehabt, den Rsa-Brief zu beheben. Sie habe nicht gewusst, dass sich die Frist nach dem Hinterlegungsdatum berechne sondern habe angenommen, dass das Abholdatum des Empfängers zähle. Weiters machte sie – wie bereits im Einspruch – geltend, dass sie sich zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Linz befunden habe und diesbezüglich gerne einen Nachweis erhalten würde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24.05.2013 beim Postamt 4025 hinterlegt. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 27.05.2013 festgelegt. Die Berufungswerberin gab an, dass sie aus beruflichen Gründen erst am 31.05.2013 die Möglichkeit gehabt habe, den Rsa-Brief zu beheben. Eine tatsächliche Ortsabwesenheit in diesem Zeitraum hat sie jedoch weder behauptet noch belegt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Hinterlegung bereits dann als gültige Zustellung anzusehen, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und die theoretische Möglichkeit gehabt hätte, den Brief am nächsten Tag abzuholen. Ob ihm dies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oder sonstiger unaufschiebbarer Termine nicht möglich war, ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant (siehe zB VwGH vom 19.9.1995, 95/14/0097). Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung hatte sondern nur darauf, ob er sich innerhalb der Abholfrist an der Abgabestelle aufgehalten hat und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre. Gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, weshalb die gegenständliche Strafverfügung bereits mit 27.05.2013 zugestellt wurde und der Einspruch vom 14.06.2013 verspätet eingebracht wurde. Er wurde von der Verwaltungsbehörde daher zurecht zurückgewiesen.

 

Der Vollständigkeit halber ist die Berufungswerberin noch darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Übertretung mittels Fotos dokumentiert wurde, welche vom UVS eingeholt wurden. Sollte die Berufungswerberin diese Fotos einsehen wollen, so wäre dies nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung beim UVS möglich.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l