Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-168099/2/Sch/CG/AK

Linz, 21.10.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß bezüglich der Fakten 1., 2. und 4. beschränkte Berufung des Herrn X, geb. am X, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Steyr, vom 4. Oktober 2013, Zl.S-6687/ST/13 (S-6966/ST/13), wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), Kraftfahrgesetzes (KFG) und des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung hinsichtlich der Fakten 1., 2. und 4. wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 400,00 Euro (20 % der bezüglich Fakten 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.           Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Steyr, vom 20.09.2013, GZ: S 6687/ST/13, S 6966/ST/13, wurden über Herrn X, geb. X, unter anderem wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen folgende Strafen verhängt:

Der Berufungswerber habe am 06.09.2013, 23.15 Uhr, in der Gemeinde 4400 Steyr, X, Fahrtrichtung stadtauswärts, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von (zumindest) 0,54 mg/l festgestellt. Er habe deshalb eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt wurde (Faktum 1.).

Der Berufungswerber habe am 06.09.2013, 23.15 Uhr, in der Gemeinde 4400 Steyr, X, Fahrtrichtung stadtauswärts, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X auf der oa. Fahrtstrecke trotz Dunkelheit ohne Beleuchtung gelenkt. Er habe deshalb eine Übertretung des  § 99 Abs.1 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt wurde (Faktum 2.).

Der Berufungswerber habe am 13.09.2013, 17.05 Uhr, in Steyr, auf der X, das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen X gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung (gemeint wohl eines Führerscheines) war, da ihm diese am 06.09.2013 vorläufig abgenommen wurde. Er habe deshalb eine Übertretung des § 39 Abs.5 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.3 Z.2 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt wurde (Faktum 4.).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 200 Euro (Faktum 1.: 150 Euro, Faktum 2.: 5 Euro und Faktum 3.: 45 Euro) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 


3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hinsichtlich Spruchpunkt 3. des in Bezug auf die Strafbemessung angefochtenen Straferkenntnisses bereits eine Entscheidung ergangen ist (VwSen-231350/2/Gf/Rt vom 10. Oktober 2013).

 

Zu den verbliebenen Fakten ist nachstehendes zu bemerken:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 6. September 2013 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Gemessen wurde ein Atemluftalkoholwert von 0,54 mg/l.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 reicht der Strafrahmen für dieses Alkodelikt von 800 bis 3.700 Euro.

Von der Erstbehörde wurde gegenständlich eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro verhängt. Dies ist besonders in dem spezialpräventiven Umstand begründet, dass der Berufungswerber im Jahre 2012 bereits einmal wegen eines einschlägigen Deliktes bestraft werden musste. Diese Tatsache konnte ihn nicht davon abhalten, nunmehr wiederum ein gleichartiges Delikt zu begehen. Bei ihm muss daher ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden, das es erforderlich macht, nunmehr mit einer angemessen höheren Geldstrafe als der Mindeststrafe vorzugehen. Beim Berufungswerber wurde zudem auch ein Alkoholwert der Atemluft um einiges über dem relevanten Wert von 0,4 mg/l, nämlich 0,52 mg/l noch etwa 30 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt, festgestellt. Der Erstbehörde kann bei ihrer Strafbemessung daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie nunmehr mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro vorgegangen ist, welche sich immer noch um einiges unterhalb der halben Strafobergrenze bewegt.

Der Berufungswerber war bei dieser Alkofahrt zudem mit einem unbeleuchteten PKW zur Nachtzeit unterwegs gewesen. Hier wurde von der Behörde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt, welche seitens der Berufungsbehörde ebenfalls nicht als unangemessen hoch qualifiziert wird. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass im fließenden Verkehr verwendete unbeleuchtete Kraftfahrzeuge eine beträchtliche potentielle Gefahr für den übrigen Verkehr darstellen. Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro, sodass die Behörde es bei einer Strafe in der Höhe von bloß einem Prozent dieser Obergrenze belassen hatte, also den Unrechtsgehalt der Tat zutreffend bewertet hat. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber offensichtlich in Schlangenlinien unterwegs war, wie der entsprechenden Polizeianzeige entnommen werden kann. Ein solcher Fahrstil, möglicherweise auf die Alkoholbeeinträchtigung zurückzuführen, in Verbindung mit der Tatsache, dass das Fahrzeug unbeleuchtet war, muss als hohes Gefährdungspotential für das Rechtsgut Verkehrssicherheit betrachtet werden.

 

4. Bei der Amtshandlung betreffend die beiden erwähnten Delikte war dem Berufungswerber der Führerschein vorläufig abgenommen worden.

Dieser Umstand hielt ihn nicht davon ab, am 13. September 2013 neuerlich seinen PKW in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Für dieses Delikt sieht § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z.2 FSG einen Strafrahmen von 363 Euro bis 2.180 Euro vor.

Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungswerber bereits vorangegangen zweimal beim Lenken ohne Lenkberechtigung betreten worden war, also einschlägige Vormerkungen vorliegen, muss die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 450 Euro, ebenfalls im Wesentlichen im spezialpräventiven Zweck einer Strafe begründet, als den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG absolut angemessen bezeichnet werden.

 

Angesichts der Vorgeschichte des Berufungswerbers können ihm keinerlei Milderungsgründe zu Gute gehalten werden. Wenn er in seiner Berufungsschrift besonders auf seine finanzielle Situation verweist, etwa auf die Kosten für die Wohnungsmiete und seinen Schuldenstand, so vermag dieser Umstand nichts an der Strafbemessung zu ändern. Sämtliche von ihm zu verantwortenden Delikte sind mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, sodass eine Strafreduktion aufgrund der Schilderungen der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht in Betracht kommen konnte. Auch seine offenkundige Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die durch die übertretenen Bestimmungen geschützten rechtlichen Werte verhindern Erwägungen in Richtung einer Verminderung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen.

 

Abgesehen davon sind Aufwendungen zur Lebensführung, etwa für die Wohnungsmiete, solche, die im Regelfall jedermann betreffen. Auch Geldschulden sind nichts derartig Ungewöhnliches, dass sie den Betreffenden sogleich im Sinne einer Strafherabsetzung zugerechnet werden dürften.

Dem Berufungswerber steht es allerdings frei, bei der Erstbehörde einen begründeten Antrag auf Gewährung der Bezahlung der Geldstrafen im Ratenwege zu stellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 


R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

S c h ö n