Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420769/21/Zo/AK

Linz, 06.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x vom 12.10.2012 wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 08.10.2012 durch den Bezirkshauptmann von Wels-Land zurechenbare Organe, nämlich die Abnahme der Kennzeichentafel für den PKW, Mitsubishi Colt CZC, Kennzeichen: x (x), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.05.2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.        Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 67a Z2, 67c und 67d AVG iVm §§ 82 Abs.8 sowie 102 Abs.12 lit.a KFG;

zu II.: §§ 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 465/2008.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 12.10.2012 eine Maßnahmenbeschwerde wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 08.10.2012, nämlich der Abnahme der hinteren Kennzeichentafel und des Versuches der Abnahme der vorderen Kennzeichentafel des PKW, Mitsubishi Colt CZC, mit dem deutschen Kennzeichen x, zugelassen auf den Beschwerdeführer, durch Polizeibeamte, darunter auch jenen mit der Dienstnummer x.

 

Diese Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass er  Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges sei und dieses in Deutschland rechtmäßig zum Verkehr zugelassen sei. Am 08.10.2012 zwischen 16.00 und 17.30 Uhr sei das Fahrzeug auf einem Privatgrund vor dem Haus x, x x, abgestellt gewesen. Dort bewohne er (als Nebenwohnsitz) gemeinsam mit seiner Gattin und seinem Kind eine Wohnung. Die Polizeibeamten hätten, ohne dass Gefahr in Verzug vorgelegen sei, begonnen, die Kennzeichen des Fahrzeuges unsachgemäß herabzunehmen. Durch diese Vorgangsweise sei die Rückfahrkamera funktionsuntüchtig gemacht worden und beim Versuch, das vordere Kennzeichen zu entfernen, sei es zu einer Beschädigung der Kennzeichenhalterung sowie zu einer Abplatzung im Bereich der Stoßstange gekommen.

 

Der Beschwerdeführer selbst sei zum Vorfallszeitpunkt nicht vor Ort gewesen und von seiner Gattin über das rechtswidrige Verhalten der Beamten in Kenntnis gesetzt worden. Er sei daraufhin sofort nach Hause zurückgekehrt und habe die Polizisten zur Rede gestellt. Erst dadurch seien diese bereit gewesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nachzufragen und daraufhin seien die Kennzeichen zurückgelassen worden. Er sei durch die eigenmächtige Abnahme der hinteren Kennzeichen und den Versuch der Abnahme der vorderen Kennzeichen bereits in seinen subjektiven Rechten (Unversehrtheit des Eigentums und Anerkennung der deutschen Zulassung) beeinträchtigt gewesen, weshalb er jedenfalls berechtigt sei, die Maßnahmenbeschwerde einzubringen.

 

Aufgrund der Bestimmungen des KFG sei die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit einem ausländischen Kennzeichen in Österreich zulässig. Die Voraussetzungen des § 82 Abs.8 KFG seien zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten mit Sicherheit nicht vorgelegen, die Beamten hätten sich nicht die Mühe gemacht, diesbezüglich nähere Erhebungen durchzuführen sondern sofort und ohne Rücksprache mit irgendjemandem begonnen, die Kennzeichen herabzunehmen. Das Fahrzeug sei erst ca. 3 Wochen vor dem 08.10.2012 nach Österreich verbracht worden, weshalb die 1 Monatsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, sofern diese Bestimmung überhaupt anzuwenden sei. Er habe in Österreich lediglich einen Nebenwohnsitz, sein Hauptwohnsitz befindet sich in x, x, x. Dort besitze er eine Liegenschaft und es befinde sich der tatsächliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dort, er kehre an diese Adresse auch regelmäßig zurück.

 

Selbst wenn bereits ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 82 Abs.8 KFG vorgelegen wäre, sei es nicht zulässig gewesen, die Kennzeichen durch unmittelbare Gewalt abzunehmen. Es wäre jedenfalls ausreichend gewesen, das Abliefern von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein zu verlangen. Es sei keine Gefahr in Verzug vorgelegen und bereits deshalb die Durchsuchung des Privatgrundstückes und das Feststellen der angeblichen Ordnungswidrigkeit unzulässig gewesen. Die Amtshandlung auf dem Privatgrundstück sei auch aus diesen Überlegungen als rechtswidrig anzusehen.

 

2. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet. In dieser führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit 08.01.2009 an der angeführten Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet sei.  Er lebe dort in Gemeinschaft mit Frau x und sei bei der Firma x AG in x beschäftigt. Die Entfernung zwischen diesem Wohnort und der Zulassungsadresse betrage annähernd 900km, die Fahrzeit 9 Stunden. Es liege daher materiell gesehen der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in x.

 

Die Behauptung, dass das Fahrzeug erst vor 3 Wochen nach Österreich verbracht worden sei, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Zur Örtlichkeit führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der zur Liegenschaft führenden Straße um eine Sackgasse handle, welche nicht als „Privatweg“ gekennzeichnet sei. Auch das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stelle eine Verwendung im Sinne des KFG dar. Es seien daher die Voraussetzungen des § 82 Abs.8 KFG erfüllt gewesen, weshalb das Kfz in Österreich hätte zum Verkehr zugelassen werden müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb eine Übertretung des § 36 lit.a KFG vorgelegen habe und die Polizeibeamten zur Setzung einer Maßnahme gemäß § 102 Abs.12 KFG berechtigt gewesen wären.

 

3. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.05.2013. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Die Zeugen x, x, GI x und CI x wurden zum Sachverhalt befragt.

 

3.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des PKW mit dem (damals) deutschen Kennzeichen x. Er hat dieses am 29.04.2010 beim Autohaus x GmbH in D-x x erworben. Dieses Fahrzeug war mit der Adresse D-x x, x, für den Beschwerdeführer in x zum Verkehr zugelassen. Der Beschwerdeführer besitzt dort einen Wohnsitz, welchen er selbst als Hauptwohnsitz bezeichnet. Er bewohnt ein 2-Parteien Haus, welches seinen Eltern gehört und fährt fast jedes Monat 1 Mal zu dieser Adresse, um dort seine Eltern zu besuchen bzw. im Haus nach dem Rechten zu sehen. In Österreich ist er an der Adresse x, x mit Nebenwohnsitz seit 08.01.2009 gemeldet. An der selben Adresse ist seine Lebensgefährtin x gemeldet, mit welcher er seit ca. 1 Jahr ein gemeinsames Kind hat. Er arbeitet seit 2011 x in x.

 

3.2.1. Bei der gegenständlichen Amtshandlung haben die Polizeibeamten den PKW mit dem deutschen Kennzeichen in jenem Bereich abgestellt vorgefunden, welcher sich aus dem Lichtbild Nr. 3 der Stellungnahme vom 23.01.2013 ergibt. Es wurde von mehreren Polizeibeamten eine fremdenrechtliche Überprüfung beim gegenständlichen Objekt durchgeführt, der Polizeibeamte x hat nach seinen Angaben mehrere der anwesenden Personen bezüglich des gegenständlichen PKW befragt und dazu die Auskunft bekommen, dass dieser der deutschen Familie gehöre. Auf konkretes Nachfragen haben ihm diese Personen gesagt, dass sich dieses Fahrzeug seit mehr als 1 Monat hier befinde. Der Polizeibeamte hat die Daten dieser Auskunftspersonen nicht festgehalten, ist jedoch aufgrund der vorher von anderen Polizisten durchgeführten fremdenpolizeilichen Kontrollen davon ausgegangen, dass diese Personen im gegenständlichen Bauernhof wohnen bzw. dort seit längerer Zeit arbeiten und ihm entsprechende Auskünfte betreffend dem PKW geben können. Der Zeuge führte auch aus, dass er die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau x, gefragt habe, wie lange sie bereits hier wohnen und er glaube auch, sie befragt zu haben, wie lange das Auto bereits hier sei. Aufgrund dieser Angaben sei er davon ausgegangen, dass sich das Fahrzeug bereits seit mehr als 1 Monat in Österreich befinde und der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Hauptwohnsitz in Österreich habe, weshalb dieser Sachverhalt vom Leiter der Amtshandlung, Herrn CI x, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitgeteilt worden sei. Von dort hätten sie die Anweisung bekommen, die Kennzeichentafeln abzunehmen, weshalb er vorerst die hinteren Kennzeichentafel abgenommen habe. Dabei sei es zu keiner Beschädigung am Fahrzeug gekommen. Die vordere Kennzeichentafel hätten sie jedoch nicht abnehmen können, auch dabei habe er die Stoßstange nicht beschädigt.

 

Sie hätten dann auf Ersuchen von Frau x das Eintreffen des Beschwerdeführers abgewartet und dieser habe unter anderem behauptet, dass das Fahrzeug erst vor 3 Wochen nach Österreich gekommen sei. Sie hätten daraufhin nochmals mit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Kontakt aufgenommen und von dort die Anweisung erhalten, im Zweifel die Kennzeichentafel sowie den Zulassungsschein wieder auszufolgen, was er auch gemacht habe. Der Zeuge führte dazu aus, dass dies jedoch im Wesentlichen deshalb erfolgte, um eine weitere Eskalation mit dem seiner Meinung nach sehr erregten Beschwerdeführer zu vermeiden.

 

Der Zeuge CI x führte dazu aus, dass er mehrere Fremde sowie die Zeugin x dahingehend befragt habe, wem dieses Fahrzeug gehöre. Er habe von allen Auskunftspersonen die Information erhalten, dass dieser PKW der deutschen Familie gehöre und das Auto schon mehrere Monate hier sei. Er selbst habe Frau x diesbezüglich nicht konkret befragt, er habe auch nicht gehört, ob andere Polizeibeamte Frau x diesbezüglich befragt hätten.

 

Die Zeugin x gab dazu an, dass sie von den Polizisten lediglich gefragt worden sei, wie lange sie hier wohnen, nicht jedoch, wie lange das Auto in Österreich sei. Sie habe selbst auch nicht daran gedacht, die Polizisten darauf hinzuweisen, dass der PKW erst seit 3 Wochen in Österreich sei. Sie sei von den Polizisten diesbezüglich befragt worden, bevor diese die Kennzeichentafel abgenommen hätten. Sie habe dann ihren Lebensgefährten angerufen und die Polizisten gebeten, dessen Eintreffen abzuwarten.

 

Der Beschwerdeführer gab an, dass er von seiner Lebensgefährtin angerufen worden sei und diese ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei seine Kennzeichentafeln abnehme. Er sei deshalb gleich nach Hause gefahren und es sei zu einer Diskussion mit den Polizeibeamten gekommen. Er habe diese dabei auch darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug erst vor 3 Wochen nach Österreich gebracht habe. Er habe den Polizisten auch Unterlagen bezüglich der Anmeldung des Fahrzeuges in Österreich vorgewiesen, welche er vom Finanzamt erhalten hatte. Daraufhin seien ihm die Kennzeichentafel und der Zulassungsschein wieder ausgefolgt worden.

 

Den Umstand, dass das Fahrzeug von seinem Bruder in Deutschland verwendet wurde, behauptete er jedoch weder gegenüber dem Polizisten noch in der Maßnahmenbeschwerde. Dieser bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers, wobei sich ein auffälliger Unterschied bezüglich der Frage des Datums der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich und des Umstandes, wer dieses nach Österreich gebracht hat, ergibt. Dieser Widerspruch kann jedoch auch durch die unzureichende Dokumentation der Befragung des Bruders des Beschwerdeführers durch die deutsche Rechtshilfebehörde erklärt werden.

 

Die Zeugin x hat am 10.10.2012, also 2 Tage nach der Amtshandlung, niederschriftlich befragt, sinngemäß angegeben, dass das Fahrzeug seit ca. 2 Jahren hier sei. In der mündlichen Berufungsverhandlung schwächte sie diese Aussage dahingehend ab, dass der Bruder des Herrn x öfters zu Besuch gewesen sei und bei diesen Gelegenheiten mit dem Auto gefahren sei. Es sei möglich, dass er mit dem PKW zurück nach Deutschland gefahren sei, genau wisse sie das nicht.

 

3.2.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

Die Polizeibeamten machten in der Verhandlung einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Sie konnten den Vorfall nachvollziehbar schildern, der einzige relevante Widerspruch in ihren Angaben besteht darin, ob an der Kontrolle Finanzbeamte teilgenommen haben oder nicht. Auch die anderen in der Verhandlung befragten Personen machten einen durchaus glaubwürdigen Eindruck, die Zeugin x konnte sich allerdings offenkundig an den Vorfall nicht mehr besonders genau erinnern. Die Zeugin x schloss zwar aus, dass sie von den Polizisten bezüglich der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich konkret befragt wurde, hat den wesentlichen Umstand, dass das Fahrzeug aber erst 3 Wochen vorher nach Österreich gebracht worden sei, jedoch auch aus eigenem dem Polizisten gegenüber nicht erwähnt.

 

Richtig ist, dass die Polizisten keine Daten der befragten Auskunftspersonen (mit Ausnahme der ohnedies feststellbaren Frau x) protokolliert hatten, es erscheint jedoch aufgrund der gesamten Umstände (größere Anzahl der befragten Personen anlässlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung) insgesamt glaubwürdig, dass die Polizisten die vom Zeugen CI x behauptete Aussage, wonach das Fahrzeug seit mehreren Monaten (nach Angabe des GI x länger als 1 Monat) beim gegenständlichen Bauernhof sei, erhalten haben. Diese Informationen standen zum Zeitpunkt der Abnahme der hinteren Kennzeichentafel keine entgegenstehenden Angaben oder klaren Aussagen gegenüber, wonach das Fahrzeug erst vor weniger als 1 Monat nach Österreich eingebracht worden sei. Den Polizeibeamten wird nicht unterstellt – hätten sie tatsächlich derartige klare Informationen gehabt – trotzdem die Kennzeichentafel (vorläufig) abgenommen zu haben.

 

Letztlich ist die Frage, wann das Fahrzeug tatsächlich nach Österreich gebracht wurde, für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde nicht von wesentlicher Bedeutung, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung auf Basis des den Polizeibeamten zum damaligen Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Ermittlung zur Verfügung stehenden Sachverhaltes beurteilt werden muss.

 

3.3. Zur Örtlichkeit ist folgendes festzuhalten:

Die Zufahrt zum gegenständlichen Bauernhof ist ein Güterweg, dieser ist sicher eine Straße öffentlichem Verkehr. Fraglich ist lediglich, wie die Fläche rund um den Bauernhof bzw. der konkrete Abstellort des Fahrzeuges zu beurteilen ist. Dazu ist anzuführen, dass das Befahren der Fläche rund um den Bauernhof grundsätzlich möglich ist, der Abstellplatz des PKW ist ebenfalls asphaltiert, auch wenn das Fahrzeug mit den Vorderrädern über der Klärgrube gestanden ist. Der Beschwerdeführer behauptet, dass bei der Zufahrt vom Güterweg ein Schild angebracht sei, wonach es sich um Privatgrund handle, die Polizeibeamten sowie die Zeugin x gaben hingegen an, dass kein derartiges Schild vorhanden ist. Bezüglich der genauen örtlichen Situation wird auf die im Akt befindlichen Lichtbilder verwiesen. Letztlich gab der Beschwerdeführer selbst an, dass fremde Personen ihre Fahrzeuge dort abgestellt hätte, er sie aber weggeschickt habe, weil es sich um Privatgrund handle. Bei einer Veranstaltung im letzten Jahr sei der Bereich extra abgesperrt worden, damit keine Fahrzeuge dort geparkt werden.

 

Aufgrund dieser Aussagen sowie der im Akt befindlichen Lichtbilder ist einer Beurteilung der Örtlichkeit auch ohne Lokalaugenschein möglich. Der einzige Widerspruch in den Zeugenaussagen besteht darin, ob ein entsprechendes Schild angebracht war oder nicht. Die Frage, ob am 08.10.2012 ein solches Schild angebracht war, kann jedoch auch durch einen Lokalaugenschein zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich geklärt werden. Dieser war daher nicht erforderlich.

 

Aufgrund der glaubwürdigen Angaben beider Polizeibeamten, die auch durch die Ausführungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gestützt werden, ist als erwiesen anzusehen, dass im ggstdl. Bereich keine Schilder angebracht waren, wonach das Befahren dieser Fläche verboten gewesen wäre.

 

4. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 67c Abs.3 AVG sind Beschwerden nach § 67a Z2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),

3. den Sachverhalt,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 82 Abs.8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

§ 102 Abs.12 KFG lautet:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

...........

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

 

4.2.1. Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sind gemäß § 1 Abs.1 KFG auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Gemäß § 123 Abs.2 KFG hat die Bundespolizei an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeidirektionen und den Landeshauptmann mitzuwirken. Sie hat

1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,

2. Maßnahmen die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

 

Aus diesen beiden Bestimmungen ergibt sich, dass die Organe der Bundespolizei nach den Bestimmungen des KFG grundsätzlich nur dann einzuschreiten haben, wenn sich ein kraftfahrrechtlich relevanter Sachverhalt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet. Liegt ein solcher Sachverhalt auf einer anderen Landfläche vor, so kann es sich mangels Anwendbarkeit des KFG nicht um eine kraftfahrrechtliche Verwaltungsübertretung handeln. Auch § 102 Abs.12 KFG knüpft die Berechtigung zu den dort vorgesehenen Zwangsmaßnahmen an die Voraussetzung, dass die betroffenen Personen ansonsten eine der dort genannten Verwaltungsübertretungen nach dem KFG begehen würden. Alle diese Übertretungen können jedoch aufgrund des im § 1 Abs.1 KFG festgelegten räumlichen Anwendungsbereiches nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begangen werden. Daraus ist abzuleiten, dass sich die den Polizeiorganen im      § 102 Abs.12 KFG eingeräumten Befugnisse nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen.

 

Der Unterschied zu dem vom Vertreter der belangten Behörde genannten Fall der Aufforderung zum Alkotest (§ 5 Abs.2 StVO) besteht darin, dass es sich beim Alkotest nicht um eine Zwangsmaßnahme sondern lediglich um Ermittlungsmaßnahmen handelt. Durch den Alkotest soll lediglich überprüft werden, ob eine Person sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, der Alkotest selbst stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Auch diese Verpflichtung besteht im Übrigen nur, wenn die Person im begründeten Verdacht steht, in zeitlicher Nähe vor der Aufforderung zum Alkotest ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben. Die Berechtigung zu solchen Erhebungsmaßnahmen (dazu gehören z.B. auch Befragungen von Zeugen) darf jedoch nicht mit der Berechtigung zur Durchführung von unmittelbar wirksamen Zwangsmaßnahmen gleichgesetzt werden. Erhebungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG stehen, sind selbstverständlich auch außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zulässig, die Berechtigung zur Setzung von Zwangsmaßnahmen, welche sich auf eine Bestimmung des KFG stützen, besteht jedoch nur dann, wenn das Kraftfahrgesetz insgesamt überhaupt anwendbar ist.

 

4.2.2. Es ist daher zu prüfen, ob das gegenständliche Kraftfahrzeug auf einer „Straße mit öffentlichem Verkehr“ im Sinne des § 1 Abs.1 StVO verwendet wurde oder nicht. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden dürfen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass auch das bloße Abstellen eines Kraftfahrzeuges als Verwenden im Sinne des KFG gilt. Die Bestimmungen des KFG gelten auch für Kraftfahrzeuge, welche auf einer öffentlichen Straße geparkt werden. Nach der diesbezüglich sehr strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. die in Pürstl, StVO, 13. Auflage, § 1 StVO, E10 angeführte Judikatur). Nach der Entscheidung des VwGH vom 20.6.2001, 99/06/0187 ist für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße.

 

Die gegenständliche Fläche ist unbestrittenermaßen nicht mehr Teil des Güterweges „Erlenweg“, stellt jedoch eine befestigte und grundsätzlich für das Befahren von Kraftfahrzeugen vorgesehene und geeignete Fläche dar. Sie wird nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst nicht nur von den im Haus wohnenden Personen befahren, sondern z.B. auch vom Briefträger oder von Besuchern. Auch ortsfremde Personen stellen ihre Fahrzeuge gelegentlich dort ab, bei einer Veranstaltung wurde dieser Bereich extra abgesperrt um ein Parken von Veranstaltungsbesuchern zu verhindern. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung war hingegen keinerlei Absperrung vorhanden. Ein entsprechendes Schild (Kennzeichnung als Privatstraße) war ebenfalls nicht angebracht (siehe dazu die Ausführungen zur Beweiswürdigung Punkt 3.3). Auf die Frage, ob der Winterdienst im gegenständlichen Bereich von der Gemeinde oder vom Grundeigentümer durchgeführt wurde, kommt es hingegen nicht an. Insgesamt ist die gegenständliche Verkehrsfläche daher nach der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der zumindest teilweisen Benützung auch durch ortsfremde Personen sowie mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO anzusehen, weshalb die Bestimmungen des KFG anzuwenden sind. Zu dem durchaus vergleichbaren Sachverhalt eines alleinstehenden Hauses im ländlichen Gebiet vgl. das Erkenntnis des VwGH v. 27.2.2002, 2001/03/0308.

 

4.3.1. Die Rechtmäßigkeit einer faktischen Amtshandlung ist anhand der Sachlage im Zeitpunkt seiner Setzung zu beurteilen, wobei nur jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, die dem Verwaltungsorgan unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt bekannt sein konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG §67c RZ 27).

 

4.3.2. Den Polizeibeamten war bekannt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an der gegenständlichen Adresse wohnt und in Österreich einer regelmäßigen Arbeit nachgeht. Sie wussten auch, dass seine Lebensgefährtin hier wohnt und konnten daher trotz der Meldung als Nebenwohnsitz davon ausgehen, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers und damit sein Hauptwohnsitz in x, x befindet.

 

Die Polizeibeamten haben von mehreren Auskunftspersonen die Information erhalten, dass sich der gegenständliche PKW seit mehr als 1 Monat an der Meldeadresse des Zulassungsbesitzers befindet. Auch die Lebensgefährtin des Zulassungsbesitzers hat ihnen diesbezüglich keine anderen Auskünfte erteilt. Dabei ist es nicht wesentlich, ob sie die Lebensgefährtin konkret nach dem Standort des PKW oder lediglich nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt haben, weil die Polizeibeamten nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen durften, dass der PKW im Wesentlichen vom Zulassungsbesitzer und dessen Lebensgefährtin verwendet wurde. Die nunmehr behauptete ausschließliche Verwendung des Fahrzeuges durch den 900km entfernt wohnenden Bruder des Beschwerdeführers ist doch eher ungewöhnlich, sodass die Polizeibeamten nicht von sich aus mit einem solchen Sachverhalt rechnen mussten. Von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurden sie darauf auch nicht hingewiesen. Die Polizeibeamten durften daher zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der PKW mit dem deutschen Kennzeichen vom Beschwerdeführer, welcher seinen Hauptwohnsitz (in materieller Hinsicht) im Inland hat, seit mehr als 1 Monat in Österreich verwendet wird, weshalb die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs.8 KFG, wonach das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland habe, anzuwenden war. Die Polizeibeamten sind daher zu diesem Zeitpunkt zu Recht vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG ausgegangen, weshalb die Bestimmung des § 102 Abs.12 lit.a KFG anwendbar war (VwGH vom 21.5.1996, 95/11/0378).

 

4.3.3 Anzuführen ist, dass der Verstoß gegen die Zulassungsverpflichtung des    § 36 lit.a KFG durch § 82 Abs.8 KFG gesetzlich lediglich vermutet wird und daher auch widerlegt werden kann. Die Ermächtigung zur Setzung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 102 Abs.12 KFG setzt jedoch voraus, dass durch das Lenken eines KFZ eine Verwaltungsübertretung (nicht nur vermutlich sondern tatsächlich) begangen wird oder zumindest begangen würde. Vom Vorliegen einer derartigen Verwaltungsübertretung konnten die einschreitenden Polizeibeamten aber nur dann begründet ausgehen, wenn der Betroffene die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs.8 KFG nicht widerlegen kann. Daraus ist abzuleiten, dass (spätestens) vor dem Abschluss einer derartigen Zwangsmaßnahme dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, im Sinne des § 82 Abs.8 KFG den Gegenbeweis zur Standortvermutung anzutreten.

 

Im konkreten Fall haben die Polizeibeamten die hintere Kennzeichentafel abgenommen, ohne vorher den Zulassungsbesitzer zu befragen. Sie haben jedoch zumindest die Lebensgefährtin des Zulassungsbesitzers, welche über die Verwendung des Kraftfahrzeuges Auskunft erteilen konnte, diesbezüglich befragt. In weiterer Folge haben sie das Eintreffen des Beschwerdeführers abgewartet, dieser hat dann behauptet, dass das Fahrzeug erst vor 3 Wochen nach Österreich einbracht wurde. Damit hat er zwar nicht den im Gesetz geforderten Gegenbeweis erbracht, sondern lediglich eine zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht weiter überprüfte Behauptung aufgestellt. Die Polizeibeamten haben sich  mit dieser Behauptung zufrieden gegeben und dem Beschwerdeführer die Kennzeichentafel wieder ausgefolgt. Wenn auch die Motivation der Polizeibeamten für die Wiederausfolgung darin gelegen war, eine Eskalation der Amtshandlung zu verhindern, so ändert dies nichts daran, dass diese Vorgangsweise im Ergebnis richtig war.

 

Zum Zeitpunkt der (vorübergehenden) Abnahme der Kennzeichentafel durften die Polizeibeamten von einer Übertretung des § 36 lit.a KFG ausgehen und daher gemäß § 102 Abs.12 lit.a KFG die erforderlichen Zwangsmaßnahmen ergreifen. Die Abnahme der Kennzeichentafel ist in der beispielhaften Aufzählung des § 102 Abs.12 KFG zwar nicht angeführt, stellt jedoch jedenfalls eine zweckmäßige und nicht überschießende Zwangsmaßnahme dar. Zu diesem Zeitpunkt war die Maßnahme daher gemäß § 102 Abs.12 KFG gerechtfertigt. In weiterer Folge, nachdem der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs.8 KFG widerlegt hatte (für die Polizeibeamten offenbar ausreichend glaubwürdig), wurde ihm die Kennzeichentafel wieder ausgefolgt und damit die gesetzte Maßnahme aufgehoben. Damit erscheint die gesetzte Maßnahme insgesamt nicht rechtswidrig.

 

Die Frage, ob es allenfalls zweckmäßiger gewesen wäre, wenn die Polizeibeamten bereits vor Setzen der Zwangsmaßnahme mit dem Zulassungsbesitzer Kontakt aufgenommen hätten, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung nicht von wesentlicher Bedeutung, weil es sich dabei ausschließlich um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht jedoch um eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Amtshandlung handelt.

 

4.4. Soweit der Beschwerdeführer Beschädigungen seines Kraftfahrzeuges durch das Handeln der Polizeibeamten geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass der Ersatz solcher Schäden im zivilgerichtlichen Verfahren eingeklagt werden kann. Die Maßnahmenbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf und dient nicht dazu, Fragen zu klären, für welche andere Rechtswege zur Verfügung stehen. Sollte durch die unsachgemäße Abnahme der Kennzeichentafel tatsächlich ein Schaden am Kraftfahrzeug entstanden sein, so stehen die diesbezüglichen Ersatzansprüche in keinem unmittelbaren Zusammenhang damit, ob die Abnahme der Kennzeichentafel nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.

 

 

Zu II:

Aufgrund dieses Ergebnisses ist die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ihrem Rechtsträger binnen 2 Wochen die entsprechend der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 zustehenden Aufwendungen (Vorlageaufwand 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand 368,80 Euro sowie Verhandlungsaufwand 461 Euro, insgesamt daher 887,20 Euro) zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

VwSen-420769/27/Zo/AK vom 6. Juni 2013

 

KFG 1967 §102 Abs12;

KFG 1967 §82 Abs8

 

 

Die Bestimmungen des KFG sind gemäß § 1 Abs. 1 KFG auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (im Sinne der StVO 1960) verwendet werden. Die den Polizeibeamten gemäß § 102 Abs. 12 KFG eingeräumte Befugnis zum Setzen bestimmter Zwangsmaßnahmen setzt voraus, dass die betroffene Person ansonsten eine kraftfahrrechtliche Übertretung begehen würde. Derartige Übertretungen können jedoch aufgrund des im § 1 Abs. 1 KFG festgelegten räumlichen Anwendungsbereiches nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begangen werden. Daraus ist abzuleiten, dass sich die den Polizeiorganen in § 102 Abs. 12 KFG eingeräumten Befugnisse nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen.

 

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a KFG (Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges) vor, welche grundsätzlich zu Zwangsmaßnahmen gemäß § 102 Abs. 12 KFG berechtigt. § 82 Abs.8 erster Satz KFG stellt lediglich eine gesetzliche Vermutung auf, weshalb diese (und damit auch das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung) widerlegt werden kann. Die Berechtigung zum Setzen von Zwangsmaßnahmen setzt jedoch eine tatsächliche (und nicht bloß eine vermutete) Verwaltungsübertretung voraus, weshalb die Polizeibeamten (spätestens vor dem Abschluss) einer in § 102 Abs. 12 KFG vorgesehenen Zwangsmaßnahme dem Betroffenen bzw. zumindest einer ihm zurechenbaren Auskunftsperson die Möglichkeit einräumen müssen, den Gegenbeweis (gegen die lediglich gesetzlich vermutete Verwaltungsübertretung) anzutreten.

 

Sofern bei der Durchführung einer faktischen Amtshandlung Sachen beschädigt werden, sind die entsprechenden Schäden im Zivilrechtsweg geltend zu machen, weil es sich bei der Maßnahmenbeschwerde lediglich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt. Der Ersatz derartiger Schäden ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Polizeibeamte zur Setzung der jeweiligen faktischen Amtshandlung berechtigt war oder nicht.

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26. Februar 2015, Zl.: 2013/11/0148-8

 

 

 

 

 

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