Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101728/4/Kei/Shn

Linz, 27.04.1994

VwSen-101728/4/Kei/Shn Linz, am 27. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Wegschaider, Berichter: Dr. Keinberger) über den Antrag des M L, vertreten gewesen durch P vom 9. Dezember 1993 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. März 1993, VwSen-100984/20/Weg/Ri abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

I: Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 Z2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG).

II: Der Antragswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens 1.600 S binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.6 iVm § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 5. März 1993, VwSen-100984/20/Weg/Ri, über die Berufung des M W, damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 1992, VerkR-96/2539-1992/Rö, entschieden und das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen.

2. Gegen dieses Erkenntnis hat M Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Zl.93/02/0165 vom 13. Oktober 1993 den Beschluß gefaßt, daß die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wird.

3. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 hat M bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens eingebracht.

Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet.

Der Antragswerber führt aus:

Der bei der Österreichischen Vereinigung für Rechtshilfe, an die sich der Antragswerber am 9. Dezember 1992 gewandt hatte, tätige Jurist Dr. K hätte ihn darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof zu Zl.93/02/0142 die Rechtsansicht vertreten habe, daß eine klinische Untersuchung durch den Amtsarzt zu erfolgen hätte, wenn die Alkomatprobe versage bzw. nicht möglich sei. Diese Entscheidung sei über die Beschwerde des H (Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates, VwSen-100663/22/Sch/Rd) ergangen. Dem Dr. P sei auch in anderen Fällen bekannt geworden, daß zumindest seitens der Bundespolizeidirektion Linz das Beweismittel der klinischen Untersuchung durch den Amtssachverständigen vorgenommen werde. Im gegenständlichen Fall hätte der unabhängige Verwaltungssenat unter anderem festgestellt, daß beim 4. "Fehlversuch" sowohl das Blasvolumen als auch die Blaszeit ausreichend gewesen seien, sodaß der Fehlversuch nicht habe aufgeklärt werden können. Auch der Sachverständige hätte die Diskrepanz zur vorgelegten Bedienungsanleitung der Firma S nicht aufklären können.

Darüber hinaus hätten anläßlich der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sowohl der Verteidiger als auch Senatsmitglieder zum wiederholten Male vergeblich versucht, beim zur Verfügung gestellten Alkomatgerät ein befriedigendes Ergebnis zu erzielen. Dies könne Dr. P als Zuhörer bei der Verhandlung bezeugen. Wie der Antragswerber gehört habe, sei auch in einer "C des ORF kaum jemand in der Lage gewesen, beim Alkomatgerät ein befriedigendes Ergebnis zu erzielen. In concreto hätte der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte bestätigt, daß sich der Antragswerber an seine Anweisungen gehalten hätte und keine Manipulation (Stottern, Absetzen etc) vorgenommen hätte. Wenn ihm schon entgegen der Bestimmung des Art. 6 MRK die Verteidungsmöglichkeit durch das exakte Beweismittel der Blutprobe verweigert worden sei, so hätte zumindest die klinische Untersuchung durch den Amtsarzt durchgeführt werden müssen. In Unkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weil der Antragswerber hierüber von den Beamten nicht aufgeklärt worden sei, hätte er das Beweismittel der klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt nicht beantragt. Nachdem es nicht an seinem Verhalten gelegen sei, daß die Alkomatprobe zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt hat und andererseits der Verfassungsgerichtshof entschieden hätte, daß die Alkomatprobe keinesfalls sicherer sei als die Alkotestprobe, erscheine die Bestrafung des Antragswerbers wegen "fahrlässiger Verweigerung" gesetzwidrig, zumal ihm das Beweismittel der klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt verweigert bzw vorenthalten worden sei.

Der Antragswerber beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung der Straferkenntnisse erster und zweiter Instanz, die Hemmung des Strafvollzuges und die Einstellung des Verfahrens.

4. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch eine Kammer zuständig, da dieser in dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren in letzter Instanz durch eine Kammer entschieden hat.

Auf die Bestimmung des § 69 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm § 24 VStG - andere Wiederaufnahmetatbestände als derjenige des § 69 Abs.1 Z2 AVG kommen im Hinblick auf das Vorbringen nicht in Betracht - ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Wiederaufnahmswerber macht kein Beweismittel geltend, das zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens schon bestanden hat. Rechtsansichten stellen keine Beweismittel dar.

5.2. Wenn der Antragswerber ausführt, daß "der Verwaltungsgerichtshof zu Zl.93/02/0142 die Rechtsansicht vertreten habe, daß eine klinische Untersuchung durch den Amtsarzt zu erfolgen habe, wenn die Alkomatenprobe versage bzw. nicht möglich sei" so ist dazu festzuhalten:

Diese Ausführungen sind in dem vom Antragswerber dargestellten Sinn dem zitierten Erkenntnis nicht zu entnehmen. Diesem Erkenntnis liegt vielmehr ein anders gelagerter Sachverhalt als derjenige zugrunde, der dem dem Wiederaufnahmeantrag vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegt. Beispielsweise war in jenem Verfahren (VwSen-100663/22/Sch/Rd) bereits ein gültiges Ergebnis der durchgeführten Untersuchung der Atemluft vorhanden, weshalb eine andere rechtliche Beurteilung zu treffen war.

Im übrigen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf den im Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates Zl.

100984/20/Weg/Ri angeführten Sachverhalt und die dort getätigte rechtliche Beurteilung hingewiesen.

Im gegenständlichen Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1978, Zl.2300/77 hingewiesen, wonach sich nachträglich ergebende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides keinen Wiederaufnahmegrund bilden.

Mit dem Vorbringen konnte der Antragswerber nicht darlegen, daß ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Der Antrag war - aus den angeführten Gründen - als unbegründet abzuweisen.

6. Gemäß § 64 Abs.6 VStG gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen, wenn einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt dieser Kostenbeitrag zu einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe.

Im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. März 1993, VwSen-100984/20/Weg/Ri, wurde die über den Antragswerber verhängte Geldstrafe mit 8.000 S festgesetzt, sodaß sich bei dem gegenständlichen Verfahrensergebnis unter Anwendung der oa Bestimmung als Kostenbeitrag für das Wiederaufnahmeverfahren ein Betrag von 1.600 S ergibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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