Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710025/2/Gf/Rt

Linz, 04.07.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des A gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 4. Februar 2013, Zl. VetR30-2012, mit dem Kosten für die Abnahme von Tieren vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 4. Februar 2013, Zl. VetR30-2012, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 AVG der Ersatz von Barauslagen in einer Höhe von 2.527,50 Euro vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Rechtsmittelwerber am 23. Februar 2012 insgesamt 34 Rinder hätten abgenommen werden müssen, um ein weiteres Leiden dieser Tiere zu verhindern. Dazu sei es notwendig gewesen, auch die Unterstützung mehrerer Hilfspersonen, insbesondere jene der Feuerwehr, anzufordern, um die Tiere, die auf der Wiese frei umhergelaufen seien, überhaupt einfangen zu können.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 5. Februar 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Februar 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Rinder von den Hilfspersonen gleichsam über Felder und Wiesen gejagt worden seien, bis sie fast an Sauerstoffmangel verendet wären; dadurch sei ihnen erst recht großes Leid zugefügt worden. Davon abgesehen sei der Einsatz der Feuerwehr vollkommen unnötig gewesen.

 

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die  Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried im Innkreis zu Zl. VetR30-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 33 Abs. 2 Tierschutzgesetz, BGBl.Nr. I 118/2004 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 114/2012  (im Folgenden: TierSchG) kann gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden; dieser hat darüber gemäß § 67a AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für die der Behörde bei einer Amtshandlung entstehenden Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften diese Auslagen nicht von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2012 seine Rinder auf Grund einer Anzeige des Amtstierarztes der BH Ried im Innkreis im Wege einer auf § 39 Abs. 3 TierSchG gestützten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgenommen (vgl. die beiden Aktenvermerke vom selben Tag, jeweils Zl. VetR96-2012). In diesem Zusammenhang wurden auch Beamte der PI R sowie mehrere Mitglieder von drei Freiwilligen Feuerwehren (vgl. § 3 Abs. 2 Z. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 3 Oö. Feuerwehrgesetz, LGBl.Nr. 111/1996 i.d.g.F. LGBl.Nr. 84/2002, im Folgenden: OöFWG) eingesetzt.

 

Angesichts des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber gegen diese Maßnahme keine Beschwerde i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erhoben hat, ist diese als in Rechtskraft erwachsen und somit als rechtmäßig anzusehen.

 

3.3. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer die von der Gemeinde H als Pflichtbereichsgemeinde i.S.d. § 5 OöFWG erstellte, zunächst auf einen Gesamtbetrag von 2.355,50 Euro lautende Rechnung vom 29. Februar 2012, Zl. 1-3/2012, übermittelt.

 

Da der Rechtsmittelwerber diese weder innerhalb des Fälligkeitszeitraumes noch auch in der Folge beglichen hat, hat die Gemeinde H die BH Ried im Innkreis um die bescheidmäßige Vorschreibung eines Rechnungsbetrages von 2.527,50 Euro an den Beschwerdeführer ersucht.

 

Gegen den daraufhin erlassenen Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 3. September 2012, Zl. Vetr96-2012, hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Vorstellung erhoben; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Ried i.I. vom 4. Februar 2013, Zl. VetR96-2012, wurde diese abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Ein Anhaltspunkt dafür, dass zwischenzeitlich seitens der belangten Behörde in irgendeiner Form eine tatsächliche Geldleistung – insbesondere in einer solchen Höhe wie mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben - erfolgte, lässt sich dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt jedoch nicht entnehmen.

 

Unabdingbare Voraussetzung für die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 und 2 AVG ist – wie sich schon aus dem Begriff „Barauslagen“ ergibt – allerdings, dass jene Kosten, die einer Partei unter Berufung auf diese Gesetzesstelle aufgelastet werden, zuvor von der Behörde bereits selbst und auch tatsächlich geleistet worden sein mussten (vgl. z.B. die bei W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2004, S. 1156 f, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

 

3.4. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedoch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Summe von 2.527,50 Euro de facto (zumindest bislang noch) nicht geleistet hat, sind ihr somit auch keine faktischen Barauslagen entstanden.

 

Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Ob dem Beschwerdeführer der Rechnungsbetrag unter Berufung auf eine andere Rechtsgrundlage (z.B. § 6 Abs. 2 OöFWG) hätte vorgeschrieben werden dürfen, war im Hinblick auf den durch die Sache des Berufungsverfahrens eingeschränkten Prozessgegenstand nicht zu prüfen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

VwSen-710025/2/Gf/Rt vom 4. Juli 2013

 

TierSchutzG 2005 §39 Abs3;

FeuerwehrG 1997 §6 Abs2;

AVG §76 Abs1 und 2

 

 

* Rechtswidrigkeit eines auf § 76 Abs. 1 und 2 AVG gestützten Bescheides, mit dem dem Bf. Kosten für die gemäß § 39 Abs. 3 TSchG behördlich verfügte und unter Einsatz von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführte Abnahme seiner Tiere vorgeschrieben wurden, wenn die Behörde diese Ausgaben nicht zuvor selbst und tatsächlich geleistet hat und ihr sohin de facto keine „Barauslagen“ iSd erstgenannten Gesetzesstelle entstanden waren.

 

* Ob für die Kostenvorschreibung eine andere Rechtsgrundlage (zB. § 6 Abs. 2 OÖ FWG) hätte herangezogen werden können, war im Hinblick auf den durch die Sache des Berufungsverfahrens eingeschränkten Prozessgegenstand nicht zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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