Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151060/5/Lg/SA

Linz, 08.10.2013

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                        Datum:

VwSen-151060/5/Lg/SA                                                                            Linz, 8. Oktober 2013

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                                                                                                                                                      

Dr. Ewald Langeder

                                                                                                                                                                                                              

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hinsichtlich der Berufung des M V gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom
21. August 2013, Zl. VerkR96-14274-2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung derselben Behörde vom 30.4.2013 mit selber Geschäftszahl vom 21.8.2013 wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Strafverfügung wurde am 2.7.2013 beim Postamt X hinterlegt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG zweiwöchige Berufungsfrist endete am 16.7.2013. Die Berufung wurde erst am 24.7.2013 eingebracht. Der Verspätungsvorhalt vom 3.9.2013, persönlich behoben am 10.9.2013, blieb unbeantwortet. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 


R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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