Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167934/16/Bi/Ka

Linz, 14.10.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) über die Berufung des Herrn x, vom 9. Juli 2013           gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Be­zirks­hauptmannes von Vöcklabruck vom 21. Juni 2013, VerkR96-9603-2013-rm, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 19. September 2013 durchgeführten öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erst­in­stanz den Betrag von 600 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kosten­­beitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG;

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im Punkt 1) des oben angeführten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 Euro (1008 Stunden EFS) verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2013 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug x am 8. März 2013 gegen 15.34 Uhr im Gemeindegebiet von Schwanenstadt bzw Attnang-Puchheim gelenkt habe und er diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Gleichzeitig wurde ihm ein (anteiliger) Verfahrenskostenbeitrag von 300 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. September 2013 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Rechtsvertreter des Bw, Herr Mag. x, und die Vertreter der Erstinstanz Frau x und Herr x gehört wurden. Der Rechtsmittelwerber war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er sei am 12. März 2013 von Polizeibeamten aufgesucht und mit einer Reihe von Verwaltungsüber­tretungen, begangen mit dem auf ihn zugelassenen Motorrad am 8. März 2013 am Nachmittag, als Lenker konfrontiert worden. Er habe diesen erklärt, an diesem Nachmittag hätten zwei Kaufinteressenten Probefahrten vorgenommen und er habe es in der Folge an Herrn x, Bergheim, verkauft. Die Polizeibeamten hätten ausgeführt, beim Motorrad sei die Kennzeichentafel aufgebogen und nur „VB“ lesbar gewesen, es habe sich aber sicher um eine orange Kawasaki Z1000 gehandelt. Über DASTA Wien sei eine Kennzeichen­abfrage aller im Bezirk VB registrierter oranger Motorräder Kawasaki Z1000 erfolgt, was nur drei Motorräder ergeben habe, wovon nur seines aufrecht zugelassen sei. Die Identität des Motorradfahrers hätten die Beamten nicht feststellen können, eine Anhaltung sei  nicht erfolgt. Aus dem Video sei nicht erkennbar, ob ein Kennzeichen aus dem Bezirk Vöcklabruck montiert gewesen sei.

Nach dem Aufsuchen durch zwei Polizeibeamte sei die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. April 2013 ergangen, worin die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG, eine solche gemäß § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 KFG sowie 34 weitere Übertretungen des KFG und der StVO vorgeworfen worden seien.

Er habe diese Übertretungen nicht begangen, weil er am 8. März 2013 in der Zeit von 15.28 bis 15.34 Uhr das Motorrad nicht selbst gelenkt habe. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe er dargelegt, dass weder das Video noch die Anzeige dafür Beweis liefern würden dass das im Video erkennbare Motorrad überhaupt das damals auf ihn zugelassene gewesen sei.

Die Erstinstanz habe seine Infragestellung des Motorradtyps nur kursorisch und mit allgemeinen Floskeln abgehandelt. ZB hätten auch andere Kawasaki-Modelle wie ZX6R oder ZX10R ohne Rennverkleidung dasselbe Erscheinungsbild wie das auf dem Video zu erkennende Motorrad. Auf sein Argument, es könnte auch eine Kawasaki Z750 gewesen sein, sei die Erstinstanz nicht eingegangen. Er habe zB unterhalb des Motorblocks einen orangefarbenen Spoiler montiert, der beim Motorrad auf dem Video nicht vorhanden sei.  Es habe schon zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens keinen Nachweis darüber gegeben, dass sein Motorrad das von der Nacheile der Zivilstreife betroffene gewesen sei. Das Auskunftsbegehren  gründe sich in der unvollständigen Beobachtung der Kennzeichentafel durch die Zivilstreifenbesatzung und die Behauptung der Erstinstanz, es sei nur eines von  drei Motorädern Kawasaki Z1000 zugelassen, nämlich seines. Die Erstinstanz habe nicht recherchiert, ob andere Motorräder mit ähnlichem Erscheinungsbild aus anderen Bezirken, gegebenenfalls auch fremde Kennzeichen in Frage kommen könnten. Dass möglicherweise ein fremdes Kennzeichen gesetzwidrig verwendet worden sei, könne aus den Ignorieren mehrerer Anhalteversuche und damit dem Bestreben, einer Anhaltung durch die Polizei zu entgehen, geschlossen werden.  Die Erstinstanz habe das erstbeste Recherche-Ergebnis für den Tatvorwurf herangezogen und damit entbehre das Lenkerauskunftsersuchen jeglicher gesetzmäßiger Grundlage. Die Behörde dürfe nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG verlangen. Er könne daher denknotwendigerweise die zur Last gelegte Übertretung nicht begangen haben.

Die Geldstrafe sei ohne Nachvollziehbarkeit festgesetzt worden. Die Geldstrafe von 3.000 Euro sei für ein Erstdelikt nach § 103 Abs.2 KFG völlig unüblich und lasse jeden Ansatz für eine Tat- und Schuldangemessenheit vermissen. Die Höhe sei offenbar von inneren Beweggründen der Behörde getragen. Es sei zwar ein fiktives Monatsdurchschnittseinkommen von 1.500 Euro ohne Sorgepflichten und Vermögen angenommen worden, aber die Strafhöhe eines doppelten Monatsein­kommens entbehre jeder fundierten Strafzumessung. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung der beantragten Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden und der Akteninhalt erörtert wurde. Auf Zeugeneinvernahmen wurde verzichtet, zumal im Punkt 1) ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren.

 

Fest steht, dass am 8. März 2013 die Zivilstreifenbesatzung bestehend aus dem Lenker RI x (RI V) und dem Meldungsleger x als Beifahrer gegen 15.28 Uhr im Gemeinde­gebiet Regau auf der B145 bei km 14.2 auf einen Motorradlenker aufmerksam wurden, zumal die Kennzeichen­tafel aufgebogen und damit nur die Buchstaben “VB“ einwandfrei lesbar waren und der Lenker kurzzeitig auf dem Hinterrad fuhr. Sie fuhren dem Motorrad nach, als ein Anhalteversuch scheiterte, worauf der Motorradlenker einen offensichtlichen Fluchtversuch begann, der schließlich um 15.34 Uhr in Schwanenstadt endete, weil dieser nicht mehr zu finden war.

Die Auswertung des Videos bei der Landesverkehrsabteilung in Linz ergab, dass es sich um eine orangefarbene Kawasaki Z1000 handelte, worauf alle mit „VB“ zugelassenen Motorräder dieses Typs eruiert wurden. Die Suche ergab, dass lediglich drei solche Motorräder im Bezirk Vöcklabruck aufscheinen, wovon nur das Motorrad des Rechtsmittelwerbers, eine orangefarbene Kawasaki Z1000 mit dem Kennzeichen x, am 8. März 2013 aufrecht zugelassen war.

In der Folge wurde am 12. März 2013 der Rechtsmittelwerber von RI V und GI x an seiner Wohnadresse aufgesucht und zur Fahrt vom 8. März 2013 befragt. Dabei gab er an, er habe das Motorrad im Internet angeboten und inzwischen verkauft, nämlich an Herrn x – was sich als richtig heraus­stellte; allerdings hatte dieser erst am 10. März 2013 eine Probefahrt unternommen. Der Bw gab an, am 8. März 2013 seien zwei Interessenten gekommen und hätten Probefahrten durchgeführt. Er könne den Beamten aber nichts zu diesen Personen, einem 25jährigen und einem zwischen 30 und 35- jährigen, sagen, zumal er die Telefonnummern bereits gelöscht habe und weder Name oder Anschrift wisse und sich auch weder an Umstände ihres Erscheinens noch an deren Kleidung beim Lenken erinnere. Er zeigte den Beamen auf Verlangen seine Motorrad-Kleidung samt Helm, die aber mit der Kleidung des auf dem Video erkennbaren Lenkers nicht übereinstimmte. Seinem Anbot, er werde die Rufdaten seines Handys eruieren und der PI Schwanenstadt bekanntgeben, kam er nicht nach. Bei der Versícherung, bei der die Kenn­zeichen­tafeln zurück­gegeben worden waren, eruierten die Beamten, dass die Tafel Spuren, die von einem Aufbiegen herrühren könnten, aufgewiesen hätten. 

Alle diese Erhebungsergebnisse waren in der der Erstinstanz übermittelten Anzeige vom 21. April 2013 enthalten.

 

Auf dieser Grundlage erging seitens der Erstinstanz an den Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des Motorrades x die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 24. April 2013, mit Rsb-Brief zugestellt am 25. April 2013.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

 

Sodann erging seitens der Erstinstanz die – in der Berufung beschriebene – Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Mai 2013 – eigenhändig zugestellt am 22. Mai 2013.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Im ggst Fall bestand aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Polizei ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen durch den Lenker des Motorrades x am 8. März 2013 zwischen 15.28 Uhr und  15.34 Uhr. Das Ausleseverfahren hat beim auf den Rechtsmittelwerber aufrecht zugelassenen Motorrad alle Merkmale ergeben, die anhand der Beobachtungen des Ml und des Zeugen RI V und der Auswertung des Videos vorhanden waren – dh die lesbare Kombination „VB“ und das orangefarbene Motorrad von hinten mit beidseitig zwei Auspuffrohren, was auf eine Kawasaki Z1000 hindeutete, und außerdem die Angaben des Bw über Probefahrten zweier Kaufinteressenten ohne nähere Angaben bei den Polizeiermittlungen. Ob dem Rechtsmittelwerber dieser begründete Verdacht, es könnte sich um das auf ihn zugelassene Motorrad handeln, auch subjektiv bewusst wurde, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

 

Die an den Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des Motorrades x gerichtete Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 enthielt die Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshaupt­mann­schaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer das Motorrad x am 8. März 2013 gegen 15.34 Uhr gelenkt/verwendet bzw zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort (OG Schwanenstadt, Landesstraße Nr.135 bei km 26.6, FR Attnang-Puchheim) abgestellt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht.         

Als Anlass für die Lenkerauskunft war „div. Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Nichtanzeigen des bevorstehenden Überholvorganges“ angegeben. Weiters war der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Dem Schreiben war ein Beiblatt als Hilfestellung für die Antwort beigelegt.

 

Die Zustellung im Wege eines Rsb-Briefes ist laut Rückschein am 25. April 2013 erfolgt. Die vom Gesetzgeber mit zwei Wochen  festgesetzte Frist endete daher (wegen des Feiertags am 9. Mai 2013) am 10. Mai 2013; der Rechtsmittelwerber hat – unbestritten – darauf nicht reagiert.

 

Nach der Rechtsprechung hat ein Zulassungsbesitzer, der seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen kann, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen hat, initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist, wobei die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Nichterteilung gleichzuhalten ist (vgl VwGH 8.7.1994, 94/02/0260).

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates stand die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft im gegenständlichen Fall mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmissverständlich. Beim Rechtsmittelwerber war ein Bemühen um Aufklärung dieser mit seiner Zustimmung erfolgten Fahrt im Hinblick auf die in Frage kommenden Lenker in keinster Weise zu erkennen.  Er hat daher bei der im völligen Ignorieren dieser Aufforderung bestehenden Nichterteilung der Auskunft schuldhaft gehandelt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal auch von einer Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1008 Stunden, das sind 42 Tage  oder 6 Wochen, verhängt. Damit wurde bei der Geldstrafe der Strafrahmen zu etwa 2/3 ausgeschöpft und die Höchstersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Die von der Erstinstanz mangels jeglicher Angaben geschätzten finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers hat dieser nicht bestritten, sodass auch im Rechtsmittelverfahren davon auszugehen ist.

Der Rechtsmittelwwerber weist sowohl bei der Erstinstanz als auch bei der Bezirkshauptmannschaft  Gmunden noch nicht getilgte Vormerkungen auf, so ua auch eine wegen § 103 Abs.2 KFG vom 10. März 2009 (BH Gmunden VerkR96-11972-2008), die straf­erschwerend zu werten war.

 

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH (E 23.4.2010, 2009/02/0066) eine Geldstrafe von 2.000 Euro mit der Begründung bestätigt, als Grundlage sei nicht nur (im dortigen Fall) die konkrete Vorrangverletzung  als Maßstab heranzuziehen, sondern sämtliche dem seinem Fahrzeug begangene Über­tretungen der StVO und des KFG.

 

Das als solches auch von Rechtsmittelwerber erkannte auffällige, im Bestreben, einer drohenden Anhaltung zu entkommen, bestehende Verhalten des genau deshalb angefragten Lenkers des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen Motorrades hatte zahlreiche Übertretungen zur Folge, wobei die im Video erkennbaren Verstöße den Rückschluss auf die Höhe drohender Strafen und Maßnahmen nach dem FSG erwarten lassen. Durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft hat der Rechtsmittelwerber die Verfolgung des Lenkers, dem er selbst sein Motorrad überlassen hat – soweit er es nicht selbst gelenkt hat – verhindert. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände sowie den genannten Erschwerungsgrund beim Fehlen von Milderungsgründen wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die Verhängung der Höchststrafe – allerdings mit Rücksicht auf die  finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers einer geringeren Geldstrafe – als angemessen erachtet.  

 

Für eine Strafherabsetzung war kein plausibles Argument zu finden und wurde auch von Rechtsmittelwerber lediglich auf „für ein Erstdelikt übliche“ Strafen verwiesen. Abgesehen davon, dass es sich nicht um ein Erstdelikt handelt, ist auch das vom Lenker des Motorrades gezeigte Verhalten nicht üblich, weshalb das Ignorieren der Lenkerauskunft durch den Rechtsmittelwerber im Sinne einer (schlüssigen) Billigung dieses Verhaltens anmutet.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag.  K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 20.02.2014, Zl.: B 26/2014-5

Beachte:

Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen.

VwGH vom 27.6.2014, Zl.: Ro 2014/02/0083-5