Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167935/21/Bi/Ka

Linz, 24.10.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Einzelmitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 9. Juli 2013           gegen die Punkte 2) bis 36) des Straferkenntnisses des Be­zirks­hauptmannes von Vöcklabruck vom 21. Juni 2013, VerkR96-9603-2013-rm, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 19. September 2013 und am 17. Oktober 2013 durchgeführten öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in allen Punkten ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1. Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. In den Punkten 2) bis 36) des oben angeführten Straferkenntnisses wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

2) §§ 102 Abs.1 iVm 49 Abs.6 und 134 Abs.1 KFG 1967

3) §§ 102 Abs.3 4.Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967

4), 6), 7), 25) §§ 15 Abs.3 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

5) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2d StVO 1960

8) §§ 16 Abs.1 lit.d iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960

9), 10), 15), 31), 34) §§ 11 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

11) §§ 9 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

12) §§ 16 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960

13), 18), 21), 24), 26), 27), 29), 33) §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

14), 20), 23) §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960

16) §§ 38 Abs.5 iVm Abs.1 und 99 Abs.2 lit.c StVO 1960

17) §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

19) §§ 15 Abs.3 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

22), 36) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

28) §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 und § 7 Abs.3 Z3 FSG

30), 32) §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960

35) §§ 52 lit.b Z15 iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960

Geldstrafen von 2) 350 Euro, bei Nichteinbringung 144 Stunden EFS,

                      3) 350 Euro, bei Nichteinbringung 144 Stunden EFS,

                        4) 150 Euro, bei Nichteinbringung  72 Stunden EFS,

                        5) 350 Euro, bei Nichteinbringung   20 Stunden EFS,

                        6) 150 Euro, bei Nichteinbringung   72 Stunden EFS,

                        7) 150 Euro, bei Nichteinbringung   72 Stunden EFS,

                        8) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                        9) 100 Euro, bei Nichteinbringung   60 Stunden EFS,

                      10) 100 Euro, bei Nichteinbringung   60 Stunden EFS,

                      11) 250 Euro, bei Nichteinbringung 100 Stunden EFS,             

                      12) 500 Euro, bei Nichteinbringung 240 Stunden EFS,

                      13) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      14) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      15) 100 Euro, bei Nichteinbringung   60 Stunden EFS,

                      16) 500 Euro, bei Nichteinbringung 240 Stunden EFS,

                      17) 500 Euro, bei Nichteinbringung 240 Stunden EFS,

                      18) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      19) 150 Euro, bei Nichteinbringung   72 Stunden EFS,

                      20) 500 Euro, bei Nichteinbringung 240 Stunden EFS,

                      21) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      22) 600 Euro, bei Nichteinbringung 288 Stunden EFS,

                      23) 500 Euro, bei Nichteinbringung 240 Stunden EFS,

                      24) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      25) 150 Euro, bei Nichteinbringung   72 Stunden EFS,

                      26) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      27) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      28) 600 Euro, bei Nichteinbringung 288 Stunden EFS,

                      29) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      30) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,  

                      31) 100 Euro, bei Nichteinbringung   60 Stunden EFS,

                      32) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      33) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      34) 100 Euro, bei Nichteinbringung   60 Stunden EFS,

                      35) 300 Euro, bei Nichteinbringung 120 Stunden EFS,

                      36) 500 Euro, bei Nichteinbringung 240 Stunden EFS,

verhängt, weil er am 8. März 2013

2) sich als Lenker des Motorrades X, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da gegen 15.28 Uhr in der Gemeinde Regau, B145 bei km 14.200 in Fahrtrichtung L1265 und in weiterer Folge Richtung Attnang-Puchheim und Schwanenstadt, festgestellt worden sei, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht gewesen sei, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar gewesen wäre, da dieses in der Mitte derart stark aufgebogen gewesen sei.

3) sich gegen 15.28 Uhr in der Gemeinde Regau, B145 bei km 14.200 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker des Motorrades X im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten habe, da er mit dem Motorrad kurzfristig auf dem Hinterrad (Wheely) gefahren sei,

4) als Lenker des Motorrades X gegen 15.29 Uhr in der Gemeinde Regau, Ortsgebiet Preising, L1265 bei km 2.450 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim und B1, den bevorstehenden Überholvorgang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig angezeigt habe,

5) gegen 15.29 Uhr in der Gemeinde Regau, Ortsgebiet, L1265 bei km 2.397 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim und B1, als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei,   

6) gegen 15.30 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, L1265 bei km 1.200 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim und Schwanenstadt, als Lenker den bevor­stehenden Überholvorgang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens angezeigt habe,

7) gegen 15.30 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, L1265 bei km 1.140 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker den bevor­stehenden Überholvor­gang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens angezeigt habe,

8) gegen 15.30 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, L1265 bei km 1.120 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker auf einem nicht geregelten Schutzweg ein Fahrzeug überholt habe,

9) gegen 15.30 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, L1265 bei km 0.970 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können,

10) gegen 15.31 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, Kreuzung Vöcklabrucker Straße/B1 )km 240.966) in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können,

11) gegen 15.31 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, Kreuzung Vöcklabrucker Straße/B1 (km 240.966) in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker an einer Kreuzung  mit dem Vorschriftszeichen „Halt“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten habe,

12) gegen 15.31 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, Kreuzung Vöcklabrucker Straße/B1, B1 bei km 240.960, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker ein Fahrzeug überholt habe, wodurch andere Straßenbe­nützer behindert und gefährdet worden seien,

13) gegen 15.31 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, B1 bei km 240.960, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe,

14) gegen 15.31 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, B1 bei km 240.900, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker das Motorrad nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da der Linksabbiegestreifen entgegen der Fahrtrichtung befahren worden sei,

15) gegen 15.31 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, B1 bei km 240.560, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe, wodurch sich andere Straßen­benützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können,    

16) gegen 15.31 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, B1 bei km 240.335, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe, sondern weitergefahren sei. Dadurch seien Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs.4 StVO aufgrund grünen Lichtes freie Fahrt gegolten habe, zu unver­mitteltem Bremsen genötigt worden und sei es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen.    

17) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, B1 bei km 240.335, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden,

18) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, B1 bei km 238.525, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe,

19) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, B1 bei km 238.525, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker den bevorstehenden  Überholvorgang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig angezeigt habe,

20) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, B1 bei km 238.480, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker das Motorrad nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er im Zuge des Überhol­manövers den Linksabbiegestreifen entgegen der Fahrtrichtung befahren habe,

21) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Ortsgebiet, B1 bei km 238.415, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe,

22) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 238.298, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 77 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden,

23) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 238.210, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker das Motorrad nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er im Zuge des Überhol­manövers den Linksabbiegestreifen entgegen der Fahrtrichtung befahren habe,

24) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 238.180, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe,

25) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 237.300, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker den bevorstehenden  Überhol­vorgang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig angezeigt habe,

26) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 237.300, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe,

27) gegen 15.32 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 237.230, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche überfahren habe,

28) gegen 15.33 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 237.150, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sei, ein mehr­spuriges Kraftfahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt habe. Die besonders gefährlichen Verhältnisse seien durch eine gefahrene Nettogeschwindigkeit von 195 km/h entgegen eines Linksabbiegefahrstreifens und dabei 9 überholten Kraftfahrzeugen gegeben gewesen,

29) gegen 15.33 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 235.600, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe,

30) gegen 15.33 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 235.540, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sei, ein mehr­spuriges Kraftfahrzeug überholt habe,

31) gegen 15.33 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 235.200, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt habe, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang nicht einstellen hätten können,

32) gegen 15.33 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1 bei km 235.120, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sei, ein mehr­spuriges Kraftfahrzeug überholt habe,

33) gegen 15.33 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1:km 235/D 235.239,  in Fahrt­richtung Attnang-Puchheim, als Lenker die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche überfahren habe,

34) gegen 15.33 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1:km G 235.141, in Fahrt­richtung Attnang-Puchheim, als Lenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang nicht einstellen hätten können,

35) gegen 15.33 Uhr in der Gemeinde Redlham, B1:km G 235.141, in Fahrt­richtung Attnang-Puchheim, als Lenker das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ nicht beachtet und die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens „nach rechts“ fortgesetzt habe,

36) gegen 15.34 Uhr in der Gemeinde Schwanenstadt, Ortsgebiet, B135 bei km 26.600, in Fahrt­richtung Attnang-Puchheim, als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. 

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 1.065 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. September und am 17. Oktober 2013 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter Mag. x und die Vertreter der Erstinstanz, x und x, gehört wurden. Außerdem wurde das vorgelegte Video ausführlich erörtert. Am 19. September 2013 wurden der Meldungs­leger x (Ml), x (GI F), x (RI V), x (K) und x (O) unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen und ein kfz-technisches Gutachten durch den Amtssach­verständigen Dipl.HTL-Ing x (SV) eingeholt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er sei am 12. März 2013 von Polizeibeamten aufgesucht und mit einer Reihe von Verwaltungsüber­tretungen, begangen mit dem auf ihn zugelassenen Motorrad am Nachmittag des 8. März 2013, als Lenker konfrontiert worden. Er habe diesen erklärt, an diesem Nachmittag hätten zwei Kaufinteressenten Probefahrten vorgenommen und er habe es in der Folge an Herrn x,  verkauft. Die Polizeibeamten hätten ausgeführt, beim Motorrad sei die Kennzeichentafel aufgebogen und nur „VB“ lesbar gewesen, es habe sich aber sicher um eine orange Kawasaki Z1000 gehandelt. Über DASTA Wien sei eine Kennzeichen­abfrage aller im Bezirk VB registrierter oranger Motorräder Kawasaki Z1000 erfolgt, was nur drei Motorräder ergeben habe, wovon nur seines aufrecht zugelassen sei. Die Identität des Motorradfahrers hätten die Beamten nicht feststellen können, eine Anhaltung sei  nicht erfolgt. Aus dem Video sei nicht erkennbar, ob ein Kennzeichen aus dem Bezirk Vöcklabruck montiert gewesen sei.

Nach dem Aufsuchen durch zwei Polizeibeamte sei die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. April 2013 ergangen, worin die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG, eine solche gemäß § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 KFG sowie 34 weitere Übertretungen des KFG und der StVO vorgeworfen worden seien.

Er habe diese Übertretungen nicht begangen, weil er am 8. März 2013 in der Zeit von 15.28 Uhr bis 15.34 Uhr das Motorrad nicht selbst gelenkt habe. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe er dargelegt, dass weder das Video noch die Anzeige dafür Beweis liefern würden dass das im Video erkennbare Motorrad überhaupt das damals auf ihn zugelassene gewesen sei.

Die Erstinstanz habe seine Infragestellung des Motorradtyps nur kursorisch und mit allgemeinen Floskeln abgehandelt. ZB hätten auch andere Kawasaki-Modelle wie ZX6R oder ZX10R ohne Rennverkleidung dasselbe Erscheinungsbild wie das auf dem Video zu erkennende Motorrad. Auf sein Argument, es könnte auch eine Kawasaki Z750 gewesen sein, sei die Erstinstanz nicht eingegangen. Er habe zB unterhalb des Motorblocks einen orangefarbenen Spoiler montiert, der beim Motorrad auf dem Video nicht vorhanden sei. Es habe schon zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens keinen Nachweis darüber gegeben, dass sein Motorrad das von der Nacheile der Zivilstreife betroffene gewesen sei. Das Auskunftsbegehren  gründe sich in der unvollständigen Beobachtung der Kennzeichentafel durch die Zivilstreifenbesatzung und die Behauptung der Erstinstanz, es sei nur eines von  drei Motorädern Kawasaki Z1000 zugelassen, nämlich seines. Die Erstinstanz habe nicht recherchiert, ob andere Motorräder mit ähnlichem Erscheinungsbild aus anderen Bezirken, gegebenenfalls auch fremde Kennzeichen in Frage kommen könnten. Dass möglicherweise ein fremdes Kennzeichen gesetzwidrig verwendet worden sei, könne aus den Ignorieren mehrerer Anhalteversuche und damit dem Bestreben, einer Anhaltung durch die Polizei zu entgehen, geschlossen werden. Die Erstinstanz habe das erstbeste Recherche-Ergebnis für die Tatvorwürfe herangezogen.

Die Geldstrafen sei ohne Nachvollziehbarkeit festgesetzt worden. Es sei zwar ein fiktives Monatsdurchschnittseinkommen von 1.500 Euro ohne Sorgepflichten und Vermögen angenommen worden, aber die Strafhöhen entbehrten jeder fundierten Strafzumessung. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkennt­nisses, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung der beantragten Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Akteninhalt und die vorgelegte Videoaufzeichnung erörtert wurden. Weiteres wurden die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass am 8. März 2013 die Zivilstreifenbesatzung, bestehend aus dem Lenker RI V und dem Ml als Beifahrer, gegen 15.28 Uhr im Gemeinde­gebiet Regau auf der B145 bei km 14.2 auf einen Motorradlenker im Gegenverkehr aufmerksam wurde, zumal die Kennzeichen­tafel so aufgebogen war, dass nur die Buchstaben “VB“ einwandfrei lesbar waren und der Lenker vor der Himmelreich-Kreuzung einen „Wheely“ vorführen zu müssen meinte. Sie wendeten und reihten sich hinter dem auf der Linksabbiegespur auf Grünlicht wartenden Motorrad ein, wobei sie nach kurzer Betätigung des Blaulichts, auf das der Lenker mit Blickkontakt und einem Handzeichen reagierte, meinten, dieser habe verstanden, dass nach der Kreuzung eine Anhaltung erfolgen werde. Nach dem Umschalten auf Grünlicht beschleunigte der Lenker das Motorrad jedoch auf eine Weise, die nur als Fluchtversuch zu deuten war, sodass RI V die Verfolgung mit Folgetonhorn und Blaulicht aufnahm, wobei die Zivilstreife dem in einer nur mehr als waghalsig und verkehrs­gefährdend zu bezeichnenden Fahrweise davonfahrenden Motorrad über eine Strecke von mehr als 10 km durch die Ortsgebiete Preising und Attnang-Puchheim und auf der B1 nachfuhr, dieses aber trotz mehrmaliger eindeutig als solche zu verstehender Anhalteversuche durch einen Streifenwagen und eine weitere Zivilstreife, die der Lenker in schon krimineller Weise ignorierte, nicht anhalten konnte, sodass die Nachfahrt schließlich im Ortsgebiet Schwanenstadt um 15.34 Uhr endete, weil das Motorrad nicht mehr zu finden war.

Der Ml gab in der Berufungsverhandlung an, er sei trotz zweimaliger Fast-Annäherung an das Motorrad im Lauf der Nachfahrt nicht in der Lage gewesen, mehr als die Kombination „VB“ am umgebogenen Kennzeichen abzulesen.

 

Die Auswertung des Videos bei der Landesverkehrsabteilung in Linz ergab, dass es sich um eine orangefarbene Kawasaki Z1000 handelte, worauf alle mit „VB“ zugelassenen Motorräder dieses Typs eruiert wurden. Die daraufhin von der Polizei initiierte umfassende Suche nach orangefarbenen Kawasaki-Motorrädern des Typs Z1000 im Bezirk Vöcklabruck ergab, dass lediglich drei solche Motorräder im Bezirk Vöcklabruck aufscheinen, wovon nur das Motorrad des Bw, eine orangefarbene Kawasaki Z1000 mit dem Kennzeichen X und vier Auspuffrohren, wie im Video erkennbar, am 8. März 2013 aufrecht zugelassen war.

 

In der Berufungsverhandlung wurde anhand der Originalfotos einer Kawasaki Z1000 in Verbindung mit der Aussage des fachkundigen Zeugen O, General­vertretung Kawasaki Österreich in Vösendorf, der von der Polizei beim Käufer des Motorrades in x angefertigten Fotos in Verbindung mit der Aussage des Zeugen K und anhand des Videos und Einholung eines Gutachtens durch den kfztechnischen SV erörtert, dass es sich beim im Video ersichtlichen Motorrad tatsächlich um eine orangefarbene Kawasaki Z1000 handelte, die mehrere Besonderheiten aufwies, nämlich hinten seitlich jeweils 2 Auspuffrohre, die aber nicht wie beim Original übereinander angebracht waren, sondern versetzt nach oben außen und ohne die Original-Enden; weiters waren die Seitenspiegel nicht wie im Original viereckig sondern dreieckig; insbesondere war im Video über dem Rücklicht ein dunkler, dieses oben umrahmender Schatten zu sehen, der sich auf den beim Käufer gemachten Fotos als Beschädigung in der Form herausstellte, dass der obere Teil der orangefarbenen Umrahmung des Rücklichtes ausgebrochen war, sodass der Schatten als fehlender Teil in der Umrahmung zuzuordnen war. Der Zeuge K bestätigte, er habe das Motorrad mit dem Schaden hinten, den außen schräg verlaufenden Spiegeln und den 4 vorgefundenen Auspuffrohren gekauft und nur bei den Lenker­griffen, der Sozius-Verkleidung und den Fußrastern Veränderungen vorge­nommen.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich beim in der Videoaufzeichnung erkennbaren Motorrad mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um das am 8. März 2013 auf den Bw zugelassene Motorrad handelt.

 

Nach der Darlegung des Ml und des Zeugen GI F suchten diese am 12. März 2013 den Bw an seiner Wohnadresse auf und befragten ihn zur Fahrt vom 8. März 2013. Nach ihrer Darlegung gab der Bw an, er habe das Motorrad im Internet angeboten und inzwischen verkauft, nämlich an den Zeugen K – was sich als richtig herausstellte; allerdings hatte dieser erst am 10. März 2013 eine Probefahrt unternommen, das Motorrad anschließend gekauft und sofort per Anhänger nach x transportiert. Die beiden Polizeibeamten bestätigten zeugenschaftlich, der Bw habe ihnen gegenüber angegeben, am 8. März 2013 seien zwei Interessenten gekommen und hätten Probefahrten durchgeführt. Er könne den Beamten aber nichts zu diesen Personen, einem 25jährigen und einem zwischen 30 und 35jährigen, sagen, zumal er die Telefonnummern bereits gelöscht habe und weder Name oder Anschrift wisse und sich auch weder an Umstände ihres Erscheinens noch an deren Kleidung beim Lenken erinnere. Er zeigte den Beamen auf Verlangen seine Motorrad-Kleidung samt Helm, die aber mit der Kleidung des auf dem Video erkennbaren Lenkers nicht übereinstimmte. Seinem Anbot, er werde die Rufdaten seines Handys eruieren und der PI Schwanenstadt bekanntgeben, sei er nicht nachgekommen. Bei der x Versicherung, bei der die Kenn­zeichen­tafeln zurück­gegeben worden waren, hätten die Beamten eruiert, dass die abgegebene und inzwischen geschredderte Kennzeichentafel Spuren, die von einem Aufbiegen herrühren könnten, aufgewiesen habe.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hatte der Bw Rufnummernauszüge ua betreffend den 8. März 2013 vorgelegt, allerdings habe er nur die seiner Aktivgespräche erhalten und die letzten 3 Ziffern mit „X“. Auf Nachfrage seien ihm von seiner Telefongesellschaft x die Passivdaten mit dem Hinweis auf Datenschutz verwehrt worden. Aus den Daten lässt sich entnehmen, dass der Bw im Zeitraum der Videoaufzeichnung nicht telefoniert und keine SMS verschickt hat.

In der Verhandlung am 17. Oktober 2013 beteuerte er, er sei nicht der Lenker des auf ihn zugelassenen Motorrades am 8. März 2013 zwischen 15.28 Uhr und 15.34 Uhr gewesen. Er habe das Motorrad mit Foto im Internet angeboten und es hätten sich einige Leute gemeldet; insgesamt hätten 6 oder 7 Personen Probefahrten durchgeführt, davon zwei am 8. März 2013 Nachmittag. Der ca 25jährige sei um 13.00 Uhr gekommen, der ca 35jährige nachher. Beide seien mit Autos gekommen, die sie aber nicht in seiner Hauseinfahrt, sondern draußen auf der Straße abgestellt hätten, wo er keine direkte Sicht auf das Kennzeichen gehabt habe und extra geschaut habe er nicht. Beide hätten bei der Probefahrt

eigene Motorrad-Kleidung und einen eigenen Helm getragen, er habe ihnen nichts geborgt. Der ca 35jährige sei zur von der Polizei ange­gebenen Zeit gefahren, habe ihm aber bei der Rückkehr nichts von einer Nachfahrt oder Schwierigkeiten mit der Polizei gesagt und er habe auf ihn auch keinen irgendwie aufgeregten Eindruck gemacht. Er habe sich von keinem der beiden den Führerschein zeigen lassen und er habe sie auch nicht nach ihren Namen oder sonstigen Daten gefragt. Da beide ihre Autos bei ihm abgestellt hätten, habe er keine Bedenken gehabt, dass die für ihn völlig fremden Personen sein Motorrad zurückbringen würden. Mit dem 2. Lenker sei er so verblieben, dass dieser ihn noch anrufen werde. Sein Handy speichere die Nummern der eingegangenen Anrufe nur für ein paar Tage, dann seien sie nicht mehr vorhanden. Daher habe er den Beamten am 12. März 2013 keine Handynummern der beiden Interessenten vom 8. März 2013 mehr zeigen können. Er habe sie aber nicht selbst gelöscht. Er habe sich im Übrigen auch vom Zeugen K keinen Führerschein zeigen lassen, sondern erst beim Ausfüllen des aus dem Internet herunter­geladenen Kaufvertrages sei darüber gesprochen worden – dazu hat er eine eidesstattliche Erklärung des Zeugen K vorgelegt, der am 17. September 2013 bei seiner Einvernahme vom Rechtsvertreter aus unerfindlichen Gründen dazu nicht befragt worden war. Der Bw gab weiter an, es sei richtig, dass er zu dieser Zeit arbeitslos gewesen sei, aber er habe Ersparnisse gehabt und das Motorrad, das er drei Jahre lang besessen und selbst gebraucht gekauft gehabt habe, habe er nicht wegen des Geldes verkauft. Er habe vom Zeugen K 4.100 Euro dafür bekommen. Auf ausdrückliche Befragung gab der Bw an, zu den Autos der beiden Interessenten vom 8. März 2013 könne er nichts sagen, weil er darauf nicht ausdrücklich geachtet habe. Er legte Fotos von seiner Hauseinfahrt mit Blick auf die Straße vor und gab an, er habe während der Probefahrt des 2. Lenkers ferngesehen. Aus den Fotos ist zu ersehen, dass man vom Haus aus bei einem auf der Straße abgestellten Pkw zweifellos kein Kennzeichen sieht bzw es wegen der Entfernung nicht ablesen kann.      

 

Beweiswürdigend vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die Auffassung, dass zweifellos davon ausgegangen werden kann, dass das in der Videoaufzeichnung ersichtliche Motorrad im Bezirk Vöcklabruck zugelassen ist. Diesbezüglich sind die Zeugenaussagen des Ml absolut glaubwürdig, zumal dieser, auch wenn in der ProVida-Aufzeichnung naturgemäß keine genaueren Anhaltspunkte zu erkennen sind, von seiner Sitzposition als Beifahrer her in der Lage war, die Zuordnung zum Unterscheidungszeichen „A“ und dem Landeswappen vorzunehmen, auch wenn der untere Teil der Kennzeichentafel (ganz offensichtlich absichtlich) so stark aufgebogen war, dass die weiteren Daten nicht lesbar waren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist auch davon auszugehen, dass es sich beim in der Videoaufzeichnung ersichtlichen um das am 8. März 2013 auf den Bw zugelassene Motorrad handelt. Diesbezüglich sind die Ausführungen des fachkundigen Zeugen O, der die (Nicht-)Übereinstimmungen des beim Zeugen K (unter Berücksichtigung der von diesem glaubhaft vorgenommenen Änderungen) foto­grafierten Motorrades mit einer Original Kawasaki Z1000 ausgeführt hat, einwandfrei nachvollziehbar. Besonders auffällig ist aber der ausgebrochene Teil in der oberen Rücklicht-Umrahmung, der als dunkler Schatten im Video immer zu sehen ist, unabhängig vom Blickwinkel und der Sonneneinstrahlung, dh es handelt sich nicht um eine Spiegelung. Dieser Schatten spricht massiv dafür, dass es sich um das Motorrad des Bw handelt, der dieses auch so verkauft hat, auch wenn er sich angeblich nicht erinnern kann, dass überhaupt und unter welchen Bedingungen der Teil ausgebrochen sein könnte. Gerade dieser Schaden, der am beim Zeugen K aufgenommenen Foto einwandfrei erkennbar ist und mit dem Schatten im Video korrespondiert, lässt den eindeutigen Schluss darauf zu, dass es sich beim im Video ersichtlichen Motorrad um das des Bw handelt. 

 

ProVida-Aufzeichnungen dienen primär der Nachvollziehbarkeit von Verstößen gegen straßenpolizeiliche Bestimmungen, dh sie liefern Beweise zur technischen Berechenbarkeit bzw Auswertung von Geschwindigkeiten, Überholvorgängen bzw Verstößen gegen Bodenmarkierungen oder Fahrweisen. Sie sind aber schon aus Datenschutzüberlegungen (vgl VfGH 8.10.2009, B1046/09-5) nicht dafür gedacht, Beweise zu liefern, die es ermöglichen, zB Kennzeichen oder Firmen­aufschriften abzulesen oder Personen zu identifizieren. Dass der Stand der Technik ein wesentlich anderer ist, liegt auf der Hand, jedoch geht es bei ProVida-Aufzeichnungen in keiner Weise darum, den aktuellen Stand der Technik wiederzugeben.

Aus diesem Grund kann ein Lenker – der noch dazu mit Bikerkleidung in Form eines Overalls samt Handschuhen und Vollvisierhelm ausgerüstet ist – damit nicht identifiziert oder einer bestimmten Person zugeordnet werden, wenn nicht im nachfolgenden Beweisverfahren konkrete Anhaltspunkte dazu auftauchen.        

 

Der Bw wurde von den beiden Polizeibeamten laut dem der Anzeige beiliegenden Bericht zwar nach dem Lenker seines Motorrades zur Zeit der Videoaufzeichnung gefragt, jedoch wurde keine Niederschrift aufgenommen, sondern nur das Erhebungsergebnis kurz wiedergegeben.

In der Verhandlung am 19. Oktober 2013 hat der Bw im Ergebnis ausgesagt, der Lenker sei ein 35jähriger Mann gewesen, der eine Probefahrt mit seinem Motorrad unternommen habe. Näheres wisse er nicht, weil er weder dessen Handynummer gespeichert habe noch dessen Autokennzeichen wisse und sich auch vor Übergabe des Motorrades keinen Ausweis oder gar den Führerschein zeigen habe lassen. Daran habe er nicht gedacht und er habe von keinem Interessenten den Führerschein verlangt, weil er als Sicherheit ohnehin den bei ihm abgestellten Pkw gehabt habe. 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates entspricht diese Verantwortung des Bw, soweit das dem der Anzeige beigelegten Erhebungs­bericht zu entnehmen ist, seiner Verantwortung vom 12. März 2013 den beiden Polizei­beamten gegenüber. Zur in der Verhandlung erörterten Frage der Glaub­würdigkeit seiner Verantwortung, er habe sich von keinem der Lenker seines Motorrades vorher den Führerschein zeigen lassen, ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates zu sagen, dass dieser Aussage des Bw jedenfalls nichts konkretes entgegenzuhalten ist, auch wenn er in diesem Fall extrem sorglos gehandelt hat. Der von ihm bestätigte Kaufpreis von über 4.000 Euro stellt bei seiner damaligen Arbeitslosigkeit und der offenbar nicht bestehenden Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle sicher keine vernachlässigbare Größe dar. Tatsache ist aber, dass keine Verpflichtung zur Ausweiskontrolle oder der Führung eines Fahrtenbuches besteht, sodass die Verantwortung des Bw, der sich darauf berufen hat, er habe den jeweiligen Interessenten vertraut im Hinblick auf deren jeweils bei ihm zu Hause abgestellten Fahrzeuge, nicht völlig unglaubwürdig ist.

Da damals keine Niederschrift aufgenommen wurde, kann auch zB die Frage, ob der Bw konkrete Handynummern selbst gelöscht hat oder diese vom Gerät nach kurzer Zeit nicht mehr gespeichert werden, nicht mehr geklärt werden. Der Bw hat den Beamten am 12. März 2013 eine Biker-Kleidung samt Helm gezeigt, die mit der im Video ersichtlichen nicht übereinstimmte, und angegeben, er besitze nur diese. Seine Verantwortung kann nach den vorliegenden Beweisen nicht widerlegt werden. Eine nachträgliche Nachvollziehbarkeit des Weges seines Mobiltelefons durch Handyortung wäre zwar ein Beweis, den aber, abgesehen von Fragen des Datenschutzes, nicht der Bw zu erbringen hat.

 

Obwohl nachvollziehbar ist, dass angesichts der geradezu kriminellen Fahrweise des im Video ersichtlichen Lenkers, der von Glück sagen, kann, dass bei seinem Fahrverhalten niemand einen Schaden erlitten hat, die Verantwortung des Bw für die Anzeiger ebenso wie für die Erstinstanz mehr als unbefriedigend ist, wobei aber auf die Rechtsprechung des Verfassungs­gerichts­hofes (vgl E 22.9.2011, B1369/10) zu verweisen ist, steht im gegen­ständ­lichen Fall in rechtlicher Hinsicht nicht fest, wer der damalige Lenker des Motorrades X war, und ist auch der Schluss auf eine Täterschaft des Bw nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit möglich, weshalb gemäß     § 45 Abs.1 Z1 1.Alt. VStG spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrens­kostenbeiträge fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag.  Bissenberger

 

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