Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168004/2/Zo/TR/AK

Linz, 03.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 8.7.2013, VerkR96-4933-2013 Fs, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

I.             Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   

 

II.           Hinsichtlich Spruchpunkt 3 wird die Berufung abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt geändert wird:

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrerkeine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 des AETR idgF eingehalten werden. Am 18.4.2013 wurde von 07:19 Uhr bis 13:37 Uhr erst nach einer Lenkzeit von insgesamt 5 Stunden und 46 Minuten eine Lenkpause   eingelegt, die die Anforderungen an eine ununterbrochenen Fahrtunterbrechungen erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde und 16 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, nächst 6.050 Gemeindegebiet Weißkirchen, Nr A 25 bei km 6.050.

Tatzeit: 21.4.2013, 15:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 EG-VO 561/2006.

III.         Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag von 182 Euro für das Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: § 66 Abs 4 AVG iVm § Art 6 bis 8 VO (EG) 561/2006 iVm § 19 VStG und § 134 Abs 1b KFG.

zu III: § 64 Abs 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.und II.:

1.1.Die BH Wels-Land hat dem Berufungswerber folgende Delikte zur Last gelegt:

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängenden Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 17.04.2013 um 08:15 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 5 Stunden und 7 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der RL 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, nächst 6.050, Gemeindegebiet Weißkirchen, Nr A 25 bei km 6.050.

Tatzeit: 21.4.2013, 15:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 EG-VO 561/2006.

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 17.04.2013 von 8:15 Uhr bis 21.04 2013 um 15:54 Uhr mit einer Lenkzeit von 51 Stunden und 52 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 41 Stunden und 52 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Rl 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, nächst 6.050, Gemeindegebiet Weißkirchen, Nr A 25 bei km 6.050.

Tatzeit: 21.4.2013, 15:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006.

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 des AETR idgF eingehalten werden. Am 18.4.2013 wurde von 07:19 Uhr bis 13:37 Uhr erst nach einer Lenkzeit von insgesamt 5 Stunden und 46 Minuten eine Lenkpause von zusammengerechnet 33 Minuten eingelegt, die die Anforderungen an eine ununterbrochenen Fahrtunterbrechungen erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 12 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, nächst 6.050, Gemeindegebiet Weißkirchen, Nr A 25 bei km 6.050.

Tatzeit: 21.4.2013, 15:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 EG-VO 561/2006.

 

Fahrzeug:     Sattelfahrzeug VOLVO N3, Kennzeichen x

                                      Sattelanhänger O4, Kennzeichen x

 

1.2.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber drei  Geldstrafen von gesamt 910 Euro verhängt, zusätzlich wurden gem § 64 VStG 10% der Strafe als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben; Gesamtbetrag daher: 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 300 Stunden).

 

1.3.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich der Sachverhalt auf die vom Meldungsleger im Zuge der Kontrolle aus der Fahrerkarte des Beschuldigten ausgelesenen und auf dem Laptop der Polizei heruntergeladenen Daten gründe, wobei die Auswertung der digitalen Fahrerkarte und des Kontrollgerätes durch das vom zuständigen Ministeriums zur Verfügung gestellten Equipments unter Verwendung der Dako-Auswertesoftware erfolgt sei. Die Übertretungen seien automatisch vom Computer berechnet worden; dabei sei es dem auswertenden Beamten lediglich möglich geringfügige Übertretungen zu löschen. Damit sei die objektive Auswertung der erfassten digitalen Daten gewährleistet. Der Beschuldigte habe zu diesen Fakten keinerlei Aussagen gemacht bzw Umstände bekannt gegeben, die die elektronische Auswertung der Fahrerkarte des Beschuldigten in Zweifel hätten ziehen können, vielmehr habe er eingestanden, dass es sich um eine Terminladung Frischfisch nach Deutschland gehandelt habe. Aus diesen Erwägungen gelte es als erwiesen, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe und dadurch gegen die aufgelisteten Vorschriften verstoßen habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber, vertreten durch seinen Anwalt x aus, dass die von der Behörde erhobenen Vorwürfe dem Grunde und dem Umfang nach bestritten werden. Ebenso moniert der Berufungswerber die Höhe der verhängten Strafe. Im Übrigen verweist er auf die bereits getätigten Ausführungen.

 

3. Der BH von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS OÖ zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da vom Vertreter des Berufungswerbers keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auf diese Möglichkeit explizit hingewiesen wurde sowie der gegenständliche Sachverhalt nicht in Abrede gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde am 21.4.2013 um 15:54 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x (Sattelanhänger x) auf der Autobahn A 25, Gemeinde Weißkirchen an der Traun, nächst Km 6.050 bei einer Güterbeförderung von der Türkei nach Deutschland angehalten und von Beamten der LPD (GrInsp x und RevInsp x) einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei wurden anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes und der Auswertung der Fahrerkarte (unter Zuhilfenahme des elektronischen Auswertsystem DAKO-Auswertungssoftware) die oben in Punkt 1. genannten Überschreitungen der erlaubten täglichen Lenk- und Ruhezeiten sowie der Lenkpausen festgestellt. Diese ergeben sich auch aus der Anzeige und wurden vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gem Art 6 Abs 1 VO (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Gem Abs 2 leg cit darf die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

 

Gem Art 8 Abs 1 VO (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Gem Abs 2 leg cit muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gem Art 7 VO (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

5.2.

Die in Punkt 1 des Erkenntnisses aufgelisteten Zeiten ergeben sich aus der Auswertung der digitalen Fahrerkarte und des Kontrollgerätes. Sie wurden vom Berufungswerber auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.  Für den UVS OÖ sind die von der BH Wels-Land festgestellten Übertretungen mit Hilfe der Auswertung der Fahrerkarte (unter Berücksichtigung der in Spruchpunkt 3 des Erkenntnisses vorgenommenen Korrektur) nachvollziehbar. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen.  

 

Er hat auch keine Gründe vorgebracht, die ihn entschuldigen würden, weshalb gem § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3.

Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs 1b KFG lautet: "Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“

 

Die gesetzliche Höchststrafe beträgt für jede Übertretung gem § 134 Abs 1 KFG jeweils 5.000 Euro.

 

In Spruchpunkt 1 hat der Berufungswerber die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden unter Berücksichtigung der dreimaligen Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden gem Art 8 Abs 1 und 2 VO (EG) 561/2006 am 17.4.2013 deutlich unterschritten und nur eine tägliche Ruhezeit von 5 Stunden und 7 Minuten eingehalten. Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß gem § 134 Abs 1b KFG dar, der ein Mindeststrafmaß von 300 Euro vorsieht. Aufgrund massiven Unterschreitung (ein schwerwiegender Verstoß liegt gem Anhang III der RL 2006/22/EG bei einer Ruhezeit von weniger als 7 Stunden vor), ist nach Ansicht des UVS OÖ die verhängte Geldstrafe von 350 Euro, vor dem Hintergrund der Sicherheit des Straßenverkehrs, jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen.

 

Weiters stellt auch die in Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der BH Wels-Land festgestellte Überschreitung der in Art 6 VO (EG) 561/2006 normierten Tageslenkzeit von 17.4.2013 bis 21.4.2013 gem Anhang III RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Auch hier ist angesichts der massiven Überschreitung die verhängte Geldstrafe von 350 Euro als gerechtfertigt anzusehen.

 

Zuletzt stellt auch die in Spruchpunkt 3 hinsichtlich der Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit verhängte Geldstrafe von 210 Euro eine verhältnismäßige Sanktionierung insofern dar, als die Mindeststrafe für diesen schwerwiegenden  Verstoß (zwar) 200 Euro darstellt, jedoch die ununterbrochene Lenkzeit nur knapp unter einem sehr schwerwiegenden Verstoß liegt (vgl Anhang III RL 2006/22/EG), der eine Mindeststrafe von 300 vorsieht.

  

Dem Berufungswerber kommt als Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zugute, straferschwerend waren die deutlichen Über- bzw Unterschreitungen auch der die gesetzlichen Mindeststrafen begründenden Grenzwerte zu werten. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Zu beachten ist, dass kurze Ruhezeiten, zu wenig Lenkpausen und zu lange Tageslenkzeiten dazu führen, dass die Konzentration der Fahrzeuglenker stark nachlässt. Aus diesen Gründen kommt es auch immer wieder zu gefährlichen Situationen und schweren Verkehrsunfällen, welche aufgrund der Größe der beteiligten Fahrzeuge mit schweren Verletzungen und massiven Beeinträchtigungen auf Durchfahrtsstraßen verbunden sind. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind daher entsprechend strenge Strafen erforderlich.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL