Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168096/5/Bi/Ka

Linz, 16.10.2013

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des Herrn x, vom 2. Oktober 2013 auf Verfahrenshilfe zur Einbringung der Berufung gegen und im Berufungsverfahren betreffend das gegen Ihn wegen Übertretung der StVO 1960 ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. September 2013, VerkR96-23157-2012, beschlossen:

 

Dem Antrag wird Folge gegeben und Verfahrenshilfe für die     zweckentsprechende Verteidigung im Rahmen des Verwaltungs­straf­verfahrens wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gewährt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 17. September 2013, VerkR96-23157-2012, über den Antragsteller wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 50 Stunden verhängt, weil er am 26. Oktober 2012, 14.15 Uhr, in der Gemeinde Innerschwand am Mondsee, Atterseebundesstraße B151 bei km 34.550 (Kurve), als Lenker des Pkw x mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe.

Außerdem wurden ihm Verfahrens­kosten in Höhe von 15 Euro auferlegt. 

 

2. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Berufung und im Verfahren vor dem UVS gestellt. Er hat weiters ein Vermögens­bekenntnis abgelegt.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Zustellung des Straferkenntnisses an den Antragsteller am 24. September 2013 bestätigt.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckent­sprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Der ggst Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Der Antragsteller hat überzeugend geltend gemacht, dass er – als Bezieher einer Pension von 1.067 Euro monatlich, einer Mietwohnung zu 400 Euro Miete mit Betriebskosten und ohne Vermögen – nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn zur einfachen Lebensführung notwendigen Unter­halts die Kosten eines Verteidigers zu tragen, sodass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungs­rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger