Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168102/2/Sch/AK

Linz, 15.10.2013

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. September 2013, Zl. VerkR96-5432-2013, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Die Berufungswerberin hat den Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 EURO (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat im Straferkenntnis vom 5. September 2013, Zl. VerkR96-5432-2013, über Herrn Frau x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 03.07.2013 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden war, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x (D) am 10.04.2013 um 11.32 Uhr in Mattighofen auf der B147, Strkm 16,430 gelenkt habe und diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe. Sie habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich folgendes:

 

Mit Strafverfügung, Zl. VerkR96-5432-2013, vom 5. Juni 2013, der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, wurde über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung nach 20 Abs.2 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob die Berufungswerberin innerhalb offener Frist Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen dahingehend, dass sie mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei und ohne Beweisfoto nicht mitteilen könne, wer das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag gründet im § 64 VStG.

 

Nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Radarmessung durchgeführt wurde, wurde von der Behörde das Foto angefordert.

 

Nachdem aus dem Foto eindeutig hervorgeht, dass das auf die Berufungswerberin zugelassene Fahrzeug, mit dem Kennzeichen x, zum Tatzeitpunkt am Tatort war, wurde sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 3. Juli 2013, Zl. VerkR96-3485-2013, welches am 10. Juli 2013 nachweislich zugestellt wurde, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung, namhaft zu machen, wer dieses Fahrzeug am 10.04.2013, gegen 11:32 Uhr, in Mattighofen, auf der B147, bei Strkm. 16,430 gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Das Foto wurde als Beilage übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 21. Juli 2013 teilte sie sinngemäß mit, dass sie kein Fahrtenbuch führen würden und nachdem auf dem Foto kein Lenker erkennbar sei, sie "keine Ahnung" hätte, wer das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Da innerhalb der gesetzlichen Frist keine entsprechende Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilt wurde, wurde sie mit Strafverfügung, der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, VerkR96-5432-2013, vom 5. August 2013 wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro bestraft.

Zudem erging die Mitteilung das Grunddelikt zu VerkR96-3495-2013 nach § 45 VStG eingestellt wurde, da von der Behörde die Lenkeigenschaft nicht festgestellt werden konnte.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob sie innerhalb offener Frist Einspruch und begründeten diesen im Wesentlichen dahingehend, dass Sie aufgrund des Fotos keinen Lenker erkennen könne und es die Aufgabe der Behörde sei den Lenker zu ermitteln und nicht ihre.

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilten, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann (...). Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Aus der Rechtslage des § 103 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass überhaupt kein Foto erforderlich ist bzw. die Behörde dem Zulassungsbesitzer/der Zulassungsbesitzerin zur Auskunftserteilung kein (Front)Foto vorlegen muss, zumal der/die Zulassungsbesitzerin der Behörde auf Grund dieser Gesetzesbestimmung den Lenker/die Lenkerin bzw. jene Person, die diese Auskunft erteilen kann, innerhalb der gesetzlichen Frist, benennen muss.

 

Eine Übertretung begeht, wer

-        keine

-        eine unvollständige

-        eine unrichtige

-        eine mehrdeutige

-        eine unklare

-        eine widersprüchliche

Auskunft erteilt.

 

Einem Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu entsprechen. Eine Erstreckung der Frist ist nicht vorgesehen. (VwGH, 25.9.1991, 91/02/0031 unter Hinweis auf 9.11.1990, 90/18/0133).

Tatort der Verweigerung der Auskunft nach § 103 Abs, 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde. VwGH. 31.1.1996. 93/03/0156 ZVR 1996/74.

 

Beim Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen bzw. zu schweigen, handelt es sich nicht um ein absolutes Recht. Von Haltern eines Kraftfahrzeuges muss angenommen werden, dass sie bestimmte Verpflichtungen, die auch die Erteilung einer Lenkerauskunft in bestimmten Situationen mit einschließen, übernehmen... Die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem jegliche Auskunft verweigernden Zulassungsinhaber verstößt daher nicht gegen Art. 6 EMRK. EGMR 29.6.2007, BeschwNr. 15809/02, 25624/02 O'Hailoran und Francis gegen Vereintes Königreich.

 

Das Vorbringen des Zulassungsbesitzers, die deutsche Rechtsordnung kenne eine "Lenkerauskunft" nicht, geht ins Leere, da der Tatort der in Rede stehende Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist, so dass insoweit österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH, 27.6.1997, 97/02/0220),

Aus der Aktenlage geht hervor, dass

-        das Kraftfahrzeug, Kennzeichen x, zum Tatzeitpunkt, am im Spruch angeführten Ort gelenkt wurde.

-        Sie Zulassungsbesitzerin (Halterin) dieses Kraftfahrzeuges sind.

-        Sie als Zulassungsbesitzerin von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn

-        aufgefordert wurden, der Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat bzw. jene Person zu benennen, die Auskunft darüber erteilen kann.

-        das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, nachweislich zugestellt wurde.

-        weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch bis zur Erlassung der Strafverfügung bei der Behörde eine Lenkerauskunft, bzw. die Benennung der Person, die Auskunft erteilen kann, eingelangt ist.

 

Da die Berufungswerberin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als anfragende Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, weder den Lenker/die Lenkerin bekannt gegeben habe, noch die Person benannte, die Auskunft darüber erteilen kann, wer das Kraftfahrzeug zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt hat, ist der objektive Tatbestand des §103 Abs. 2 KFG erfüllt.

 

Was die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz darstellt, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässigkeit ist gemäß der zitierten Gesetzessteile bei Nichtbefolgen eines Gebotes - im vorliegenden Fall die Erteilung der Lenkerauskunft - dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der damit verbundenen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

Bereits in der nachweislich zugestellten Aufforderung gem. § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Der Berufungswerberin ist jedenfalls Fahrlässigkeitsverschulden anzulasten, da sie bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt - die den Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges trifft - den Namen und die vollständige Anschrift des Lenkers/der Lenkerin oder der Person, die den Lenker/die Lenkerin benennen kann, kennen müsse.

 

Da sie nicht dargelegt habe, weshalb sie an der Verletzung Ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft, ist auch die subjektive Tatseite der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gegeben.

 

Sie habe daher die ihre zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Akten- und Rechtslage zu verantworten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß Abs.2 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen reicht bei § 134 Abs. 1 KFG bis zu 5.000 Euro.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Schätzung: durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten) Bedacht genommen.

Strafmildernd wurde ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Straferschwerende Gründe wurden keine bekannt.

Der Unrechtsgehalt einer Verweigerung der Lenkerbekanntgabe kann wegen des öffentlichen Interesses, insbesondere dem Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, nicht als geringfügig angesehen werden, so dass auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse ungünstiger wären, als von der Behörde geschätzt, die festgesetzte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen ist.

 

4. Der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kann sohin entnommen werden, dass sich die Erstbehörde sehr ausführlich mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann somit hierauf verwiesen werden.

Wenn die Berufungswerberin demgegenüber meint, sie habe alle Auskünfte erteilt, so findet diese Behauptung im Akteninhalt keinerlei Deckung. Sie hat nämlich auf die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe hin bloß mitgeteilt, mit dem PKW würden zahlreiche Personen fahren, sie sei nicht gefahren. Sie habe keine Ahnung, wer gefahren sei.

Eine solche Mitteilung erfüllt nicht im Geringsten das gesetzliche Erfordernis für eine rechtmäßige Lenkerauskunft. Das Gesetz verlangt, dass Name und Anschrift des Lenkers bekannt gegeben werden bzw. allenfalls eine Auskunftsperson namhaft zu machen ist, die dann die Auskunft zu erteilen hätte. Würde die Ansicht der Berufungswerberin der Rechtslage entsprechen, dass schon der Hinweis auf die Benützung des Fahrzeuges durch mehrere Personen für eine korrekte Lenkerauskunft genügen würde, könnte sich jede Behörde die entsprechenden Anfragen von vornherein sparen. Diese vermeintliche Auskunftserteilung würde wohl so mancher Zulassungsbesitzer wählen, wenn es so einfach ginge, sanktionslos keine Auskunft zu erteilen.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann kein Widerspruch zu den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG erblickt werden. Es kann daher auch in diesem Zusammenhang auf die obigen und völlig zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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